Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Il. Weasserstraßen und Schiffahrt. $ 100. 357 
nachdem das ganze Deichwesen zu einer staatlichen Angelegenheit 
geworden ist, den Charakter einer staatsbürgerlichen Pflicht 
angenommen, deren zwangsweise Realisierung im Wege der ad- 
ministrativen Exekution erfolgt. 
III. Wasserstraßen und Schiffahrt. 
1. Wasserstraßen im allgemeinen. 
$ 100. 
l. Wasserstraßen sind: 
l. die Binnengewässer, d. h. die Wasserstraßen, welche 
Bestandteile eines Staatsgebietes bilden und demnach der Staatshoheit 
eines Staates unterworfen sind. Sie zerfallen in: 
a) natürliche Wasserstraßen, Flüsse und Binnenseen, 
deren allgemeine Rechtsverhältnisse bereits bei Gelegenheit des 
Wasserrechtes ihre Darstellung gefunden haben !, 
b) künstliche Wasserstraßen oder Kanäle®. Die An- 
lage derselben erfolgt entweder durch den Staat bzw. Kommunal- 
verbände oder durch Privatunternebmer. Die Herstellung staatlicher 
und kommunaler Kanäle geschieht auf Grund der Bewilligungen 
durch die staatlichen und kommunalen Budgets. Das Reich ist zur 
Herstellung von Kanälen im Interesse der Landesverteidigung und 
des allgemeinen Verkehrs befugt und kann dieselben in eigene Ver- 
waltung nehmen®, Die Anlegung von Kanälen durch Privatpersonen 
ist auf eigenem Grund und Boden und zu eigenem Gebrauche ohne 
weiteres gestattet. Dagegen bedarf ein Privatunternehmer oder eine 
Privatgesellschaft zur Anlage eines Kanals, der als öffentliches 
Verkehrsmittel zu dienen bestimmt ist, einer staatlichen Konzession. 
iese hat einen den Eisenbahnkonzessionen analogen Charakter; sie 
gewährt dem Unternehmer namentlich auch die Befugnis, im Interesse 
seines Unternehmens das Enteignungsrecht in Anwendung zu bringen. 
as Kanalwesen war in Deutschland lange Zeit vernachlässigt. In 
neuerer Zeit hat jedoch Preußen den Kanalbau kräftig in Angriff 
genommen und das Reich hat Nordsee und Ostsee durch einen Kanal 
verbunden *. 
. Das Meer. Es ist keiner Staatshoheit unterworfen. Seine 
Rechtsverhältnisse können daher wohl Gegenstand völkerrechtlicher 
ereinbarung unter mehreren Staaten, aber nicht Gegenstand ver- 
waltungsrechtlicher Festsetzung durch einen einzelnen Staat werden. 
ur die sog. Küstengewässer und Seehäfen gelten als Bestandteile 
ı Vgl. 3 97 ft. 
® 0.Mayer, Art. Kanäle V.R.W. 1, 702. 
.* Die Frage liegt genau so wie die $ 95* erörterte. A. A, auch in dieser 
Beziehung; Haenel 1, 625. 
* R.G., betr. die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals, vom 16. März 1886. 
|Brweiterungs-G. vom 17. Nov. 1907. — Vgl, auch Hubrich, Zur Tarifhoheit 
reußens und des deutschen Reichs. Arch. f. öffentl. R, @, 96. 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aull. 17
	        
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