Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

358 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 101. 
des Staatsgebietes und bilden daher ein Objekt staatlicher Gesetz- 
gebung und Verwaltungstätigkeit. 
II. Die Beförderung auf den Wasserstraßen erfolgt: 
1. durch Schiffahrt. Schiffahrt ist die Beförderung von Per- 
sonen und Gütern auf Wasserstraßen durch Fahrzeuge. Die Schiff- 
fahrt zerfällt in Binnen- und Seeschiffahrt. Die Ausübung der Schiff- 
fahrt ist nicht Sache des Staates, sondern geschieht durch Privat- 
unternehmer. Die Tätigkeit des Staates beschränkt sich darauf, die 
Rechtsverhältnisse der Schiffahrt zu regeln, Anstalten zur Förderung 
der Schiffahrt zu errichten und ihr im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit und Wohlfahrt Beschränkungen aufzuerlegen. 
2. durch Flößerei. Flößerei ist die Beförderung von Hölzern 
durch bloße Benutzung der Wasserkraft ohne Anwendung von Fahr- 
zeugen. Man unterscheidet zahme und wilde Flößerei. Unter ersterer 
versteht man die Beförderung von verbundenen, unter letzterer die 
von unverbundenen Hölzern. Die Flößerei ist nur für Binnengewässer 
von Bedeutung. 
2. Binnenschiffahrt'. 
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Die Befreiung der Flußschiffahrt von bisherigen Be- 
schränkungen ist im Laufe des 19. Jahrhunderts erfolg. Den 
Anfangspunkt der Entwicklung bilden die Bestimmungen über die 
Rheinschiffahrt, welche in dem Reichsdeputationshauptschluß von 
1803° enthalten sind. Durch diese wurden die bisherigen Rheinzölle 
einzelner Territorialherren und Städte aufgehoben und ein einziger 
Rheinschiffahrtsoktroi eingeführt, der gemeinschaftlich von Frankreich 
und dem Deutschen Reiche erhoben werden sollte. Allgemeinere 
Grundsätze für alle mehreren Staaten gemeinschaftlichen Flüsse stellte 
die Wiener Kongreßakte auf?®. Auf diesen gemeinschaftlichen Flüssen 
sollte die Schiffahrt ganz frei, d. h. allen Schiffen gestattet sein, 
Flußpolizei und Schiffahrtsabgaben sollten einheitlich geregelt, neue 
Stapel- und Umschlagsrechte nicht errichtet und die bestehenden nur 
insoweit aufrechterhalten werden, als sie für Schiffahrt und Handel 
im allgemeinen als vorteilhaft erschienen, ohne Rücksicht auf das 
lokale Interesse einzelner Plätze. Die weitere Regelung war speziellen 
Verträgen der beteiligten Staaten überlassen. Im Anschluß an die 
Vorschriften der Wiener Kongreßakte sind über die Verhältnisse der 
bedeutenderen deutschen Flüsse namentlich des Rheins‘, der Elbe’, 
  
ı O.Mayer, Art. Binnenschiffahrt. V.R,W. 1, 215; [Sartorius, Art. 
Binnenschiffahrt (Verwaltungsrecht) H.W.B.? 8, 18.] 
2 R.D.H. Schl. $ 59, 
» W.K.A. Art, 108—117. 
* Rheinschiffahrtsakte vom 31. März 1831. Revidierte Rheinschiffahrtsakte 
vom 17. Oktober 1868. 
5 Elbschiffahrtsakte vom 28. Juni 1821. Additionalakte vom 13. April 1844.
	        
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