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des Staatsgebietes und bilden daher ein Objekt staatlicher Gesetz-
gebung und Verwaltungstätigkeit.
II. Die Beförderung auf den Wasserstraßen erfolgt:
1. durch Schiffahrt. Schiffahrt ist die Beförderung von Per-
sonen und Gütern auf Wasserstraßen durch Fahrzeuge. Die Schiff-
fahrt zerfällt in Binnen- und Seeschiffahrt. Die Ausübung der Schiff-
fahrt ist nicht Sache des Staates, sondern geschieht durch Privat-
unternehmer. Die Tätigkeit des Staates beschränkt sich darauf, die
Rechtsverhältnisse der Schiffahrt zu regeln, Anstalten zur Förderung
der Schiffahrt zu errichten und ihr im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und Wohlfahrt Beschränkungen aufzuerlegen.
2. durch Flößerei. Flößerei ist die Beförderung von Hölzern
durch bloße Benutzung der Wasserkraft ohne Anwendung von Fahr-
zeugen. Man unterscheidet zahme und wilde Flößerei. Unter ersterer
versteht man die Beförderung von verbundenen, unter letzterer die
von unverbundenen Hölzern. Die Flößerei ist nur für Binnengewässer
von Bedeutung.
2. Binnenschiffahrt'.
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Die Befreiung der Flußschiffahrt von bisherigen Be-
schränkungen ist im Laufe des 19. Jahrhunderts erfolg. Den
Anfangspunkt der Entwicklung bilden die Bestimmungen über die
Rheinschiffahrt, welche in dem Reichsdeputationshauptschluß von
1803° enthalten sind. Durch diese wurden die bisherigen Rheinzölle
einzelner Territorialherren und Städte aufgehoben und ein einziger
Rheinschiffahrtsoktroi eingeführt, der gemeinschaftlich von Frankreich
und dem Deutschen Reiche erhoben werden sollte. Allgemeinere
Grundsätze für alle mehreren Staaten gemeinschaftlichen Flüsse stellte
die Wiener Kongreßakte auf?®. Auf diesen gemeinschaftlichen Flüssen
sollte die Schiffahrt ganz frei, d. h. allen Schiffen gestattet sein,
Flußpolizei und Schiffahrtsabgaben sollten einheitlich geregelt, neue
Stapel- und Umschlagsrechte nicht errichtet und die bestehenden nur
insoweit aufrechterhalten werden, als sie für Schiffahrt und Handel
im allgemeinen als vorteilhaft erschienen, ohne Rücksicht auf das
lokale Interesse einzelner Plätze. Die weitere Regelung war speziellen
Verträgen der beteiligten Staaten überlassen. Im Anschluß an die
Vorschriften der Wiener Kongreßakte sind über die Verhältnisse der
bedeutenderen deutschen Flüsse namentlich des Rheins‘, der Elbe’,
ı O.Mayer, Art. Binnenschiffahrt. V.R,W. 1, 215; [Sartorius, Art.
Binnenschiffahrt (Verwaltungsrecht) H.W.B.? 8, 18.]
2 R.D.H. Schl. $ 59,
» W.K.A. Art, 108—117.
* Rheinschiffahrtsakte vom 31. März 1831. Revidierte Rheinschiffahrtsakte
vom 17. Oktober 1868.
5 Elbschiffahrtsakte vom 28. Juni 1821. Additionalakte vom 13. April 1844.