Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Wasserstraßen und Schiffahrt. $ 101. 361 
der Wasserstraße, die Unterhaltung des Leinpfades!? und die Er- 
richtung der im Interesse der Schiffahrt notwendigen Anstalten (Häfen, 
Landungsplätze u.s.w.). Für die Benutzung der letzteren dürfen Ab- 
gaben erhoben werden, jedoch nur in einem solchen Betrage, daß 
sie die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung derselben er- 
forderlichen Kosten nicht übersteigen. Auch in bezug auf diese Ab- 
gaben gilt der Grundsatz, daß die Befugnis, fremde Schiffe höher 
zu belasten als deutsche, lediglich dem Reiche zusteht?°. Die Sorge 
für die Schiffbarkeit der Flüsse und die gehörige Beschaffenheit des 
Leinpfades ist besonderen Beamten anvertraut?!. Zur Erledigung der 
gemeinsamen Angelegenheiten bei konventionellen Strömen bestehen 
besondere, entweder periodisch zusammentretende oder permanente 
Zentralkommissionen %, 
Die Austibung der Schiffahrt ist im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit und Wohlfahrt Beschränkungen unterworfen, deren In- 
begriff man ale Schiffahrtspolizeirecht*? zu bezeichnen pflegt. 
Die Vorschriften der Schiffahrtspolizei beruhen auf speziellen Ord- 
nungen, die für die einzelnen Flüsse oder Kanäle erlassen sind. 
Ihre Handhabung liegt zum Teil den ordentlichen Polizeibehörden, 
zum Teil besonderen Spezialbehörden ob. Einen Teil der Schiffahrts- 
polizei bildet die Hafenpolizei. Die Maßregeln der Schiffahrts- 
polizei beziehen sich in erster Linie auf die Zulassung von Schiffen 
und Schiffspersonal zur Flußschiffahrt. Schiffe, namentlich Dampf- 
und Segelschiffe, dürfen zur Ausübung der Schiffahrt nur auf Grund 
eines nach vorausgegangener Prüfung ausgestellten Schiffspatentes 
oder Schiffsattestes zugelassen werden”. Das Schiffspatent hat den 
Charakter einer polizeilichen Konzession, durch deren Aushändigung 
der Eigentümer die Befugnis erlangt, das Schiff zur Flußschiffahrt 
zu benutzen. Der Gewerbebetrieb der Flußschiffer ist nach der 
Reichsgewerbeordnung nur insoweit Beschränkungen unterworfen, als 
solche durch Staatsverträge festgestellt sind?®. Derartige Staats- 
verträge bestehen aber für alle mehreren Staaten gemeinsamen 
größeren deutschen Flüsse; sie machen die Befugnis zur Führung 
eines Segel- oder Dampfschiffes von dem Besitz eines Schiffer- 
_— 
1s Vgl. OÖ. Mayer. Art. Leinpfad V.R.W. 2, 45. 
»0 R.Verf. Art. 54. 
*ı Aufseher am Rhein (Rev.Rh.Sch.A. Art. 41 u. 42), au der Donau (D. Sch. 
A. Art. 37). Flußwarte in Bayern (Poezl, bayr. Verw.R. $ 195). 
22 Zentralkommission. für die Rheinschiffahrt (Rev.Rh.Sch.A. Art. 48 f.). 
Ko geionskomminsionen für die Elbe (E.Sch.A. Art. 30) und Weser (W. Sch. 
9 (Vgl. Sartorius H.W.B.? 3, 23: Das öffentliche Verkehrsrecht der 
Binnenschiffahrt: die Schiffahrtspolizei beschränkt und überwacht im 
Interesse des Verkehrs und der Sicherheit den Gemeingebrauch an öffentlichen 
asserwegen.] 
»4 Rev. Rh.Sch.A. Art. 22, E.Sch. Add.A. 8$ 10 und Il. W.Sch. Add.A. 
Art. IV u.V. D.Sch.A. Art. 11, 14, 15. Sch. u. H.O. für den Bodensee Art. 6—9. 
Vgl. auch preuß: Gesetz zur Ausführung der Rh.Sch.A. vom 17. März 1870, brein. 
G., die Messung der Flußschiffe betr. vom 12. Jan. 1873. 
® (jew.O. $ 31.
	        
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