12 Einleitung. $ 4.
F.F. Mayer, Grundsätze des Verwaltungsrechtes. 1862.
R. Gneist, Verwaltung, Justiz, Rechtsweg, Staatsverwaltung und Selbst-
verwaltung nach englischen und deutschen Verhältnissen. . .
E.v. ii eier, Das Verwaltungsrecht, in v. Holtzendorff-Kohlers Encyklopädie
der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1904. 2, 698.
H.Roesler!’, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes. 2 Bde. Das
soziale Verwaltungsrecht. 1872 u. 1873.
O.v.Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege. 1880.
O.v.Sarwey, Allgemeines Verwaltungsrecht. 1884.
A.v.Kirchenheim, Einführung in das Verwaltungsrecht. 1885.
E. Loening, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes. .
K. Freih. v.Stengel, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes. 1886.
K.Freih. v. Stengel, Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechtes,
2 Bde., 1890, 3 Egzbde., 1892—97 (unter Mitwirkung zahlreicher Mitarbeiter).
[Es erscheint eine 2. Aufl. herausgeg. von Fleischmann.
Otto Mayer!!, Deutsches Verwaltungsrecht., 2 Bde., 1895/96.]
Fritz Fleiner, Grundriß zu Vorlesungen über Verwaltungerecht, 1905.]
[Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 2. Aufl. 1909.)
2. Außerdem enthalten die Werke über deutsches Staats-
recht meist auch eine kurze Behandlung der Hauptgrundsätze und
0 [Über das soziale Verwaltungsrecht von Roesler vgl. Loening, Verw.R.
S. 25, Meyer-Anschütz $ 641°; über die Lehrbücher von Loening, Georg Meyer,
v. Stengel vgl. Zorn, Jahrb. des öffentl. R. 1, 78 und auch Laband, Arch. f.
öffentl. R. 2, 150 gelegentlich einer Besprechung von Otto Mayers Theorie des
französischen Verwaltungsrechtes. Über v. Stengel vgl. außerdem noch Laband,
Arch. f. öffentl. R. 2, 162; über Georg Meyer, Lehrbuch des Deutschen Ver-
waltungsrechtes 2. Aufl. 1893/94 vgl. Otto Mayer, Arch. f. öffentl. R. 11, 157 und
Sartorius, Verw.Arch. 8, 384; 5, 182.) , ,
ıı (Zorn, Jahrb. d. öffentl. R. 1, 79, sagt, Otto Mayer habe in seinem
Deutschen Verwaltungsrecht zuerst den Versuch der selbständigen Gestaltun
des Verwaltungsrechtes im ganzen Umfange unternommen: „es handelt sic
dabei um große und schwere Anfänge; zudem ist auch die Form, in der Mayer
seine konstruktiven Darlegungen gibt, eine schwere. Daß aber auf diesem
ege allein ein wissenschaftlicher Aufbau des Verwaltungs-
rechtes möglich ist, ist mirheuteschon zweifellos.“ — Georg Meyer
hat in seiner Abhandlung: Grundbegriffe, Wesen und Aufgabe der Verwaltungs-
lehre. H,P.O.*, 8, Il. 197 über Otto Mayers Verwaltungsrecht gesagt: „Dieses
Werk weist in seiner Anlage gegenüber den früheren Arbeiten eine bedeutsame
Verschiedenheit auf. Während letztere das s. g. staatswissenschaftliche System
zu Grunde legen, d. h. sich in ihrer Systematisierung an die Verwaltungslehre
anschließen und die einzelnen Verwaltungsgebiete nach Maßgabe ihrer materiellen
Verschiedenheit behandeln, geht ersteres lediglich von formal juristischen Ge-
sichtspunkten aus und enthält wesentlich nur eine juristische Konstruktion der
verwaltungsrechtlichen Institute. Für eine rein juristische Betrachtung hat die
in dem genannten Buche befolgte Methode zweifellos eine gewisse Berechtigung.
Aber es erscheint nicht wünschenswert, daß diese Art der Darstellung die allein
herrschende wird. Es wäre daher zu bedauern, wenn dasselbe ganz in formal
juristischen Erörterungen aufginge und seine Fühlung mit der Verwaltungslehre
vollständig verlöre.“ — Vgl. über Otto Mayer auch Jellinek. Verw.Ärch. 5,
304; Rehm, Arch. £. öffentl. R. 12, 590. — Otto Mayer 1, 19® sagt: „Die Staats-
wissenschaftliche Betrachtung hat natürlich ihren eigenen Wert. Die Ver-
wendung dieses Systems wird immer auch für die Rechtswissenschaft sehr
nützlich bleiben, namentlich insofern danach vortreffliche Nachschlagewerke
geschaffen werden können; diese Form erfüllt ihren Zweck vielleicht noch besser
als die bei den Franzosen 30 beliebte des dictionnaire de l’administration. Aber
die offizielle Herrschaft, zu welcher dieses System heutzutage in der deutschen
Verwaltungsrecht haft gelangt ist, kann doch nur ein Durchgangs-
stadium sein. Es ist aller Anerkennung wert, daß man auch mit diesem System
und trotz desselben so Bedeutendes geleistet hat.“ — Vgl. Otto Mayer, Arch. f.
öffentl. R. 11, 157.]