Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

270 Zweites Buch. Sechster Abschuitt. $& 104. 
Tagesmarken. Die Anlage derselben ist Sache der Landesregierungen, 
bzw. der lokalen Organe. Die Seeschiffahrtszeichen bilden einen 
Gegenstand der Reichsgesetzgebung und haben durch Verordnung 
des Bundesrates eine einheitliche Regelung gefunden !°. 
3. Die deutsche Seewarte!! in Hamburg ist eine zum 
Ressort des Reichsmarineamtes gehörende wissenschaftliche Reichs- 
anstalt, welche die Aufgabe hat, die Kenntnis der Naturverhältnisse 
des Meeres sowie der Witterungserscheinungen an den deutschen 
Küsten zu fördern und im Interesse des Schiffahrtsverkehrs zu ver- 
werten. Zur Vermittlung des Verkehrs mit den Schiffahrttreibenden, 
zur Beobachtung der Witterungserscheinungen und zur Verbreitung 
von Warnungen sind an geeigneten Küstenplätzen untergeordnete 
Dienststellen (Beobachtungs- und Signalstationen) eingerichtet. 
4. Lotsen'!? heißen die Personen, welche die Schiffe aus dem 
Hafen und in den Hafen führen. Man unterscheidet Hafenlotsen, 
die lediglich die Führung der Schiffe unmittelbar in und aus dem 
Hafen besorgen, und See- oder Revierlotsen, welche die 
Führung der Schiffe für eine längere Wasserstrecke, die zwischen 
dem Hafen und der See liegt, übernehmen. Das Institut der Lotsen 
hat sich in Deutschland sehr verschieden entwickelt. An der Nordsee, 
wo das Institut der Revierlotsen überwiegt, hat die Ausübung des 
Lotsenberufes den Charakter des Gewerbebetriebes angenommen, 
während an der Ostsee, wo meist nur Hafenlotsen existieren, der 
Lotsenberuf mehr als ein Amt erscheint, indem den Lotsen neben 
ihren eigentlichen Funktionen auch eine Beteiligung bei Ausübung 
der Hafenpolizei zusteht. Die Reichsgewerbeordnung bestimmt, daß 
nur approbierte Lotsen, d. h. solche, die sich über den Besitz der 
erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugnis der zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde ausweisen, zugelassen werden dürfen. 
Das Befähigungszeugnis gilt nur für das in demselben angeführte 
Fahrwasser. Der Landesgesetzgebung ist es vorbehalten, die Aus- 
übung des Lotsengewerbes außerdem noch von einer besonderen 
Genehmigung abhängig zu machen. Der Lotsenzwang, d.h. 
die Verpflichtung der Schiffe, beim Einlaufen in den Hafen und Aus- 
laufen aus demselben sich eines Lotsen zu bedienen, besteht nur 
sehr vereinzelt in Deutschland *. Die Schiffe, welche einen Lotsen 
  
1° R.Verf. Art. 4, Nr. 9 (R.G. vom 3. März 1873), B.R.V, betr. die ein- 
heitliche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küsten- 
ewässern, vom 31. Juli 1887. [Vgl. die unter den Seeuferstaaten vereinbarten 
rundsätze für die Leuchtfeuer und Nebelsignale an den deutschen Küsten vom 
1. März 1904] Lewis, Art. Seeschiffahrtszeichen V.R.W. 2, . 
ı" RG., betr. die deutsche Seewarte, vom 9. Januar 1875. V.. betr. den 
Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der deutschen Seewarte, 
vom 26. Dez. 1875. [V. vom 4. Febr. 1895.] Lewis, Art. Seewarte. V.R.W. 
12 Koenig, Art. Lotsen R.L. 2, 674; Lewis, Art. Lotsen V.R.W. 2, 52; 
G. Meyer, Art. Lotsen H.,W.B.? 5, 636. 
13 Gew.O. 88 31, 34. 
14 In den rovinzen Ost- und Westpreußen und Pommern, wo die Fest- 
stellung, der Fälle, in denen ein Lotsenzwang stattfinden soll, bezirkspolizei- 
lichen Verordnungen überlassen ist (Preuß. G. vom 9. Mai 1
	        
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