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Tagesmarken. Die Anlage derselben ist Sache der Landesregierungen,
bzw. der lokalen Organe. Die Seeschiffahrtszeichen bilden einen
Gegenstand der Reichsgesetzgebung und haben durch Verordnung
des Bundesrates eine einheitliche Regelung gefunden !°.
3. Die deutsche Seewarte!! in Hamburg ist eine zum
Ressort des Reichsmarineamtes gehörende wissenschaftliche Reichs-
anstalt, welche die Aufgabe hat, die Kenntnis der Naturverhältnisse
des Meeres sowie der Witterungserscheinungen an den deutschen
Küsten zu fördern und im Interesse des Schiffahrtsverkehrs zu ver-
werten. Zur Vermittlung des Verkehrs mit den Schiffahrttreibenden,
zur Beobachtung der Witterungserscheinungen und zur Verbreitung
von Warnungen sind an geeigneten Küstenplätzen untergeordnete
Dienststellen (Beobachtungs- und Signalstationen) eingerichtet.
4. Lotsen'!? heißen die Personen, welche die Schiffe aus dem
Hafen und in den Hafen führen. Man unterscheidet Hafenlotsen,
die lediglich die Führung der Schiffe unmittelbar in und aus dem
Hafen besorgen, und See- oder Revierlotsen, welche die
Führung der Schiffe für eine längere Wasserstrecke, die zwischen
dem Hafen und der See liegt, übernehmen. Das Institut der Lotsen
hat sich in Deutschland sehr verschieden entwickelt. An der Nordsee,
wo das Institut der Revierlotsen überwiegt, hat die Ausübung des
Lotsenberufes den Charakter des Gewerbebetriebes angenommen,
während an der Ostsee, wo meist nur Hafenlotsen existieren, der
Lotsenberuf mehr als ein Amt erscheint, indem den Lotsen neben
ihren eigentlichen Funktionen auch eine Beteiligung bei Ausübung
der Hafenpolizei zusteht. Die Reichsgewerbeordnung bestimmt, daß
nur approbierte Lotsen, d. h. solche, die sich über den Besitz der
erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugnis der zu-
ständigen Verwaltungsbehörde ausweisen, zugelassen werden dürfen.
Das Befähigungszeugnis gilt nur für das in demselben angeführte
Fahrwasser. Der Landesgesetzgebung ist es vorbehalten, die Aus-
übung des Lotsengewerbes außerdem noch von einer besonderen
Genehmigung abhängig zu machen. Der Lotsenzwang, d.h.
die Verpflichtung der Schiffe, beim Einlaufen in den Hafen und Aus-
laufen aus demselben sich eines Lotsen zu bedienen, besteht nur
sehr vereinzelt in Deutschland *. Die Schiffe, welche einen Lotsen
1° R.Verf. Art. 4, Nr. 9 (R.G. vom 3. März 1873), B.R.V, betr. die ein-
heitliche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küsten-
ewässern, vom 31. Juli 1887. [Vgl. die unter den Seeuferstaaten vereinbarten
rundsätze für die Leuchtfeuer und Nebelsignale an den deutschen Küsten vom
1. März 1904] Lewis, Art. Seeschiffahrtszeichen V.R.W. 2, .
ı" RG., betr. die deutsche Seewarte, vom 9. Januar 1875. V.. betr. den
Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der deutschen Seewarte,
vom 26. Dez. 1875. [V. vom 4. Febr. 1895.] Lewis, Art. Seewarte. V.R.W.
12 Koenig, Art. Lotsen R.L. 2, 674; Lewis, Art. Lotsen V.R.W. 2, 52;
G. Meyer, Art. Lotsen H.,W.B.? 5, 636.
13 Gew.O. 88 31, 34.
14 In den rovinzen Ost- und Westpreußen und Pommern, wo die Fest-
stellung, der Fälle, in denen ein Lotsenzwang stattfinden soll, bezirkspolizei-
lichen Verordnungen überlassen ist (Preuß. G. vom 9. Mai 1