Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

276 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. 8 105. 
sein will, bedarf hierzu der Erlaubnis der höheren Verwaltungs- 
behörde. Der Bundesrat regelt den Geschäftsbetrieb der Unternehmer 
und Agenten®. — Jedes Auswanderungsschiff unterliegt vor 
der Abreise einer Untersuchung über seine Seetüchtigkeit, Einrichtung, 
Ausrüstung und Verproviantierung durch amtliche Besichtiger, die 
von der Landesregierung bestellt sind®’. Die Beförderung von 
Auswanderern darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages 
erfolgen®®, die Polizeibehörden sind befugt, die Unternehmer an der 
Einschiffung von Personen zu verhindern, deren Beförderung auf 
Grund des Auswanderungsgesetzes verboten ist®®. Zur Überwachung 
des Auswanderungswesens sind besondere Auswanderungs- 
behörden bestellt] *°. 
5. Das Verhalten der Schiffsfühbrer auf offener See 
und in fremden Häfen ist durch eine Reihe von Anordnungen 
geregelt, deren Inbegriff man als Seepolizeirecht oder Seeschiff- 
fahrtspolizeirecht bezeichnen kann. Die Schiffsführer haben die- 
jenigen Vorschriften zu beobachten, welche die Verhütung des Zu- 
sammenstoßes von Seeschiffen bezwecken. Diese Vorschriften be- 
ruhen auf Verordnungen, die vom Kaiser kraft Ermächtigung durch 
das Reichsstrafgesetzbuch erlassen sind*!. Sie beziehen sich auf das 
Führen von Lichtern, die Anwendung von Signalen, die Mäßigung 
der Geschwindigkeit und das Ausweichen. Ähnliche Vorschriften be- 
stehen für das Verhalten nach einem Zusammenstoß #°; sie begründen 
gegenseitige Verpflichtungen zur Hilfeleistung und zu Mitteilungen 
über Namen, Unterscheidungssignal, Heimats-, Abgangs- und Be- 
stimmungshafen des Schiffes. Die Schiffsführer sind ferner verpflichtet, 
bei Ausübung der Seefischerei diejenigen Schonzeiten für Robben zu 
respektieren, die in den Gegenden zwischen dem 67. und 75. Grade 
nördlicher Breite und dem 5. Grade östlicher und 17. Grade west- 
licher Länge, vom Meridian von Greenwich aus gerechnet, durch eine 
#8 [Bek. betr. Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungs- 
unternehmer und Agenten, vom 14. März 1898 (R.G.Bl. S. 39), abgeünd. durch 
Bek. vom 23. Aug. 1903 (R.G.Bl. S. 274).] 
31 (Ausw.G. 3 34. 
32 [Ausw.G. $ 22. . 
3 [Ausw.G. $ 23. — Besondere Bestimmungen enthält $ 48. Mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie 
der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittelst arglistiger Verschweigung 
dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet.] 
4 [Beirat für das Auswanderungswesen. Regulativ betr. die Organisation 
des Beirats vom 26. Jan. 1898. Reichsanz. vom 21. Febr. 1898. Nr. 45, abgedr. 
bei Goetseh? Anhang E. 1. -- Kommissäre des Reichskanzlers sind im Aus- 
lande auch die Konsularbehörden.] 
+ R.Str.G.B. $ 145 [Seestraßenordnung vom 5. Febr. 1906 (R.G.Bl. S. 120) 
V. über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positions- 
laternen auf Seeschiffen vom 16. Okt. 1900 (R.G.Bl. S. 1009). Bek., betr. die 
Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen, vom 8 Dez. 1900 (R.G.Bl. 
S. 1036) V. betr. das Ruderkommando, vom 18. Ökt. 1903 (R.G.Bl. S. 283). V. 
betr. Lotsensignalordnung, vom 7. Febr. 1907 (R.G.Bl. S, 27.) 
+ R.Str.G.B. $ 145. V. vom 15. Aug. 1876, 29. Juli 1889. [Die in N. 41 u. 
42 angefülren Verordnungen sind abgedruckt bei L. Perels, Die Seestraßen- 
ordnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.