III. Wasserstraßen und Schiffahrt. $& 105. 977
vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Verordnung
festgesetzt werden #?. Sie haben für die Führung eines Schiffs(tage)-
buchs zu sorgen, in das alle während der Reise sich ereignenden
wichtigen Begebenheiten eingetragen werden‘. Sie sind verpflichtet,
die Ankunft des Schiffes in einem zum Amtsbezirke eines deutschen
Konsuls gehörigen Hafen und den Abgang desselben aus einem
solchen dem Konsul mündlich oder schriftlich anzuzeigen #.
6. Die Untersuchungen der Seeunfälle* haben den
Zweck, deren Ursachen festzustellen und dadurch zu ihrer Ver-
minderung beizutragen. Untersuchungen über Seeunfälle kamen schon
in früherer Zeit in den Verklarungen vor. Aber diese wurden nur
im Interesse der privatrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz, die
aus dem Unfall hervorgingen, unternommen. Untersuchungen von
dem Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit aus sind zuerst in
England aufgekommen und im Jahre 1877 durch die Reichsgesetz-
gebung auch in Deutschland eingeführt worden 7. Die Untersuchungen
beziehen sich jedoch nur auf Kauffahrtei- und diesen gleich-
stehende Privatschiffe, da bei Unfällen auf Kriegsschiffen ein
kriegsgerichtliches Verfahren eintritt. Gegenstand der Untersuchung
sind: 1. Seeunfälle deutscher Schiffe, 2. Seeunfälle ausländischer
Schiffe, wenn der Unfall sich entweder innerhalb der deutschen
Küstengewässer ereignet hat oder die Untersuchung vom Reichskanzler
angeordnet ist*., Seeunfall ist ein Ereignis, das ein auf dem
Meere befindliches Schiff betroffen hat, durch das entweder das Schiff
selbst oder auf demselben befindliche Personen oder Güter vernichtet
oder beschädigt sind. Eine Pflicht zur Untersuchung besteht, wenn
bei dem Unfall Menschenleben verloren gegangen sind, das Schiff
aufgegeben oder gesunken ist oder die Untersuchung vom Reichs-
kanzler angeordnet wird; sonst steht die Vornahme der Untersuchung
im Ermessen der zuständigen Behörde“. Durch die Untersuchung
soll festgestellt werden, ob der Unfall veranlaßt ist: 1. durch das
Verhalten des Schiffers, Steuermanns oder Maschinisten, 2. durch Mängel
ın Bauart, Beschaffenheit, Ausrüstung, Beladung oder Bemannung
* R.G. betr. die Schonzeit für den Fang von Robben, vom 4. Dez. 1876.
(el. auch Seestraßenordg. Art. 34, wonach durch die Bestimmungen der
eem.O. unberührt bleiben die Vorschriften im Art. 19 des intern. erirags,
betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee ‚außerhalb der
Küstengewässer, vom 6. Mai 1882 (R.G.Bl. 1884 S. 25) und die Vorschriften
der Art. 5 und 6 des intern. Vertrags zum Schutz der unterseeischen Tele-
staphenkabel vom 14. März 1884 (R.G.Bi. 1888 S. 151).]
“ H.G.B. [83 519—21]
.,°° RG. betr. die Schiffemeldungen bei den Konsulaten des Deutschen
Reiches, vom 25. März 1880. Ausf.V. vom 28. Juli 1880.
, Lewis, Art. Oberseecamt R.L. 2, 934; Art. Sceamt R.L. 3, 647; Art.
Secamt V.R.W. 2, 442; [Art. Schiffsunfälle. preuß. Handwb. ?, 400;] Ent-
scheidungen der Seeämter und des Oberseeamtes, herausgegeben vom Reichsamt
des Innern .seit 1879.
. TR.G., betr. die Untersuchung von Seeunfällen. vom 27. Juli 1877. Ein-
führung in Helgoland durch Kais. V. vom 22. März 1891 Art. L, Nr. V, 1. R.G.,
etr. den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen, vom 11. Juni 1878.
“@ R.G. vom 27 Juli 1877 8 2.
"RG. 8. :