Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Wasserstraßen und Schiffahrt. $& 105. 977 
vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Verordnung 
festgesetzt werden #?. Sie haben für die Führung eines Schiffs(tage)- 
buchs zu sorgen, in das alle während der Reise sich ereignenden 
wichtigen Begebenheiten eingetragen werden‘. Sie sind verpflichtet, 
die Ankunft des Schiffes in einem zum Amtsbezirke eines deutschen 
Konsuls gehörigen Hafen und den Abgang desselben aus einem 
solchen dem Konsul mündlich oder schriftlich anzuzeigen #. 
6. Die Untersuchungen der Seeunfälle* haben den 
Zweck, deren Ursachen festzustellen und dadurch zu ihrer Ver- 
minderung beizutragen. Untersuchungen über Seeunfälle kamen schon 
in früherer Zeit in den Verklarungen vor. Aber diese wurden nur 
im Interesse der privatrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz, die 
aus dem Unfall hervorgingen, unternommen. Untersuchungen von 
dem Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit aus sind zuerst in 
England aufgekommen und im Jahre 1877 durch die Reichsgesetz- 
gebung auch in Deutschland eingeführt worden 7. Die Untersuchungen 
beziehen sich jedoch nur auf Kauffahrtei- und diesen gleich- 
stehende Privatschiffe, da bei Unfällen auf Kriegsschiffen ein 
kriegsgerichtliches Verfahren eintritt. Gegenstand der Untersuchung 
sind: 1. Seeunfälle deutscher Schiffe, 2. Seeunfälle ausländischer 
Schiffe, wenn der Unfall sich entweder innerhalb der deutschen 
Küstengewässer ereignet hat oder die Untersuchung vom Reichskanzler 
angeordnet ist*., Seeunfall ist ein Ereignis, das ein auf dem 
Meere befindliches Schiff betroffen hat, durch das entweder das Schiff 
selbst oder auf demselben befindliche Personen oder Güter vernichtet 
oder beschädigt sind. Eine Pflicht zur Untersuchung besteht, wenn 
bei dem Unfall Menschenleben verloren gegangen sind, das Schiff 
aufgegeben oder gesunken ist oder die Untersuchung vom Reichs- 
kanzler angeordnet wird; sonst steht die Vornahme der Untersuchung 
im Ermessen der zuständigen Behörde“. Durch die Untersuchung 
soll festgestellt werden, ob der Unfall veranlaßt ist: 1. durch das 
Verhalten des Schiffers, Steuermanns oder Maschinisten, 2. durch Mängel 
ın Bauart, Beschaffenheit, Ausrüstung, Beladung oder Bemannung 
  
* R.G. betr. die Schonzeit für den Fang von Robben, vom 4. Dez. 1876. 
(el. auch Seestraßenordg. Art. 34, wonach durch die Bestimmungen der 
eem.O. unberührt bleiben die Vorschriften im Art. 19 des intern. erirags, 
betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee ‚außerhalb der 
Küstengewässer, vom 6. Mai 1882 (R.G.Bl. 1884 S. 25) und die Vorschriften 
der Art. 5 und 6 des intern. Vertrags zum Schutz der unterseeischen Tele- 
staphenkabel vom 14. März 1884 (R.G.Bi. 1888 S. 151).] 
“ H.G.B. [83 519—21] 
.,°° RG. betr. die Schiffemeldungen bei den Konsulaten des Deutschen 
Reiches, vom 25. März 1880. Ausf.V. vom 28. Juli 1880. 
, Lewis, Art. Oberseecamt R.L. 2, 934; Art. Sceamt R.L. 3, 647; Art. 
Secamt V.R.W. 2, 442; [Art. Schiffsunfälle. preuß. Handwb. ?, 400;] Ent- 
scheidungen der Seeämter und des Oberseeamtes, herausgegeben vom Reichsamt 
des Innern .seit 1879. 
.  TR.G., betr. die Untersuchung von Seeunfällen. vom 27. Juli 1877. Ein- 
führung in Helgoland durch Kais. V. vom 22. März 1891 Art. L, Nr. V, 1. R.G., 
etr. den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen, vom 11. Juni 1878. 
“@ R.G. vom 27 Juli 1877 8 2. 
"RG. 8. :
	        
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