380 weites. Buch. Sechster Abschnitt. $ 106.
und schmalerer Spur, sie haben einen langsameren und einfacheren
Betrieb. Eine scharfe juristische Scheidung ist jedoch zwischen
diesen Arten der Bahnen nicht vorhanden. Die gesetzlichen Vor-
schriften über Eisenbahnen beziehen sich im Zweifel auf alle; und
wenn sie nur auf eine einzelne Klasse derselben Anwendung finden
sollen, so muß diese in dem betreffenden Gesetz genau bezeichnet
werden.
Die erste Eisenbahn Deutschlands ist die im Jahre 1834
zwischen Nürnberg und Fürth gebaute Ludwigsbahn. Die Herstellung
von Eisenbahnen wurde zuerst von Aktiengesellschaften unternommen.
Insbesondere war Preußen genötigt, den Bau von Eisenbahnen
zunächst Privatgesellschaften zu überlassen, weil die Kontrahierung
von Staatsschulden durch die Verordnung vom 17. Januar 1820 an
die Zustimmung der Stände geknüpft, eine Verfassung aber in dem
Augenblick, als der Eisenbahnbau in Deutschland begann, noch nicht
gegeben war. Die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaften regelte
ein Gesetz vom 3. November 1838, das bis in die neueste Zeit die
Grundlage des preußischen Eisenbahnrechtes geblieben ist*. Später
suchte man den Eisenbahnbau von Staatswegen durch Gewährung
von Zinsgarantieen zu unterstützen, und nach Erlaß der Verfassung
begann auch der Bau von Staatsbahnen. Einzelne Privatbahnen
wurden auf Rechnung der Aktionäre in Staatsverwaltung über-
nommen. Im Gegensatz zu Preußen gingen die deutschen Mittel-
staaten (Bayern, Württemberg, Baden, beide Hessen, Nassau,
Sachsen, Hannover, Braunschweig, Oldenburg), sofort auf die Her-
stellung eines Staatsbahnnetzes aus und ließen innerhalb ihres Terri-
toriums Privatbahnen nur ausnahmsweise zu. Die Rechtsverhältnisse
der letzteren sowie der die Gebiete der Kleinstaaten durchschneidenden
Bahnen wurden durch die Bestimmungen der speziellen Konzessionen
geregelt.
Der Betrieb der deutschen Eisenbahnen beruhte demnach auf
der Tätigkeit einer Reihe von einzelnen, teils Staats-, teils Privat-
verwaltungen. Die Beziehungen dieser untereinander wurden durch
den Verein deutscher Eisenbahnen vermittelt, der sich als
eine Erweiterung des am 10. Nov. 1846 gegründeten Verbandes
preußischer Eisenbahndirektionen am 29. Nov. (2. Dez.) 1847 kon-
stituiert hatte. Innerhalb des Gesamtvereins entwickelte sich eine
Reihe von Spezialverbänden°.
Durch die Verfassung des Deutschen Reiches wurden
der Reichsgewalt einzelne Aufsichtsbefugnisse über die deutschen
. +G. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (E.G.) mit
einem Zusatz vom $. Mai 1869. Dasselbe ist durch V. vom 19. August 1867
in den neuen Provinzen, durch $ 8 des G. vom 25. Februar 1878 im Kreise
Herzogtum Lauenburg, durch wald. G. vom 11. März 1870 mit. Modifikationen
auch im Fürstentum Waldeck eingeführt. Für Hohenzollern besteht ein be-
sonderes, wenn auch materiell vielfach übereinstimmendes Gesetz vom 1. Mai
1865. [Von diesem G. gelten nur noch wenige Paragraphen, daneben Staste-
verträge mit Württemberg und Baden. Vgl. Fritsch, Die Eisenbahnen 8. 20'.]
Neben den Gesetzen sind die den einzelnen Gesellschaften erteilten Konzessionen
für die Entwicklung des preußischen Eisenbahnrechtes von Bedeutung geworden.
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