Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

380 weites. Buch. Sechster Abschnitt. $ 106. 
und schmalerer Spur, sie haben einen langsameren und einfacheren 
Betrieb. Eine scharfe juristische Scheidung ist jedoch zwischen 
diesen Arten der Bahnen nicht vorhanden. Die gesetzlichen Vor- 
schriften über Eisenbahnen beziehen sich im Zweifel auf alle; und 
wenn sie nur auf eine einzelne Klasse derselben Anwendung finden 
sollen, so muß diese in dem betreffenden Gesetz genau bezeichnet 
werden. 
Die erste Eisenbahn Deutschlands ist die im Jahre 1834 
zwischen Nürnberg und Fürth gebaute Ludwigsbahn. Die Herstellung 
von Eisenbahnen wurde zuerst von Aktiengesellschaften unternommen. 
Insbesondere war Preußen genötigt, den Bau von Eisenbahnen 
zunächst Privatgesellschaften zu überlassen, weil die Kontrahierung 
von Staatsschulden durch die Verordnung vom 17. Januar 1820 an 
die Zustimmung der Stände geknüpft, eine Verfassung aber in dem 
Augenblick, als der Eisenbahnbau in Deutschland begann, noch nicht 
gegeben war. Die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaften regelte 
ein Gesetz vom 3. November 1838, das bis in die neueste Zeit die 
Grundlage des preußischen Eisenbahnrechtes geblieben ist*. Später 
suchte man den Eisenbahnbau von Staatswegen durch Gewährung 
von Zinsgarantieen zu unterstützen, und nach Erlaß der Verfassung 
begann auch der Bau von Staatsbahnen. Einzelne Privatbahnen 
wurden auf Rechnung der Aktionäre in Staatsverwaltung über- 
nommen. Im Gegensatz zu Preußen gingen die deutschen Mittel- 
staaten (Bayern, Württemberg, Baden, beide Hessen, Nassau, 
Sachsen, Hannover, Braunschweig, Oldenburg), sofort auf die Her- 
stellung eines Staatsbahnnetzes aus und ließen innerhalb ihres Terri- 
toriums Privatbahnen nur ausnahmsweise zu. Die Rechtsverhältnisse 
der letzteren sowie der die Gebiete der Kleinstaaten durchschneidenden 
Bahnen wurden durch die Bestimmungen der speziellen Konzessionen 
geregelt. 
Der Betrieb der deutschen Eisenbahnen beruhte demnach auf 
der Tätigkeit einer Reihe von einzelnen, teils Staats-, teils Privat- 
verwaltungen. Die Beziehungen dieser untereinander wurden durch 
den Verein deutscher Eisenbahnen vermittelt, der sich als 
eine Erweiterung des am 10. Nov. 1846 gegründeten Verbandes 
preußischer Eisenbahndirektionen am 29. Nov. (2. Dez.) 1847 kon- 
stituiert hatte. Innerhalb des Gesamtvereins entwickelte sich eine 
Reihe von Spezialverbänden°. 
Durch die Verfassung des Deutschen Reiches wurden 
der Reichsgewalt einzelne Aufsichtsbefugnisse über die deutschen 
.  +G. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (E.G.) mit 
einem Zusatz vom $. Mai 1869. Dasselbe ist durch V. vom 19. August 1867 
in den neuen Provinzen, durch $ 8 des G. vom 25. Februar 1878 im Kreise 
Herzogtum Lauenburg, durch wald. G. vom 11. März 1870 mit. Modifikationen 
auch im Fürstentum Waldeck eingeführt. Für Hohenzollern besteht ein be- 
sonderes, wenn auch materiell vielfach übereinstimmendes Gesetz vom 1. Mai 
1865. [Von diesem G. gelten nur noch wenige Paragraphen, daneben Staste- 
verträge mit Württemberg und Baden. Vgl. Fritsch, Die Eisenbahnen 8. 20'.] 
Neben den Gesetzen sind die den einzelnen Gesellschaften erteilten Konzessionen 
für die Entwicklung des preußischen Eisenbahnrechtes von Bedeutung geworden. 
5 eim 8. 29.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.