IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie $ 108. 285
deren Stelle eine Eisenbahn -Verkehrsordnung?! erlassen, und seit
1. April 1909 gilt: die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. De-
zember 1908.]
Neben der Eisenbahn-Verkehrsordnung bestehen noch polizei-
liche Anordnungen, die Vorschriften über den Bau der Eisenbahnen,
über die Ausrüstung derselben mit Betriebsmitteln, über die Hand-
habung des Betriebes und tiber das Verhalten des Publikums gegen-
über den Eisenbahnen enthalten °?.
& 108.
Die Anlage von Eisenbahnen zu eigenem Gebrauch! auf
dem Grund und Boden des Unternehmers ist Ausfluß des Eigentums
— Über die neue Verkehrsordnung vgl. Laband, R.St.RE 8 27 S, 241';
Koehne, Grundriß, S. 9: „Während aber jenes Reglement (1874) und
die Verkehrsordnung (1892) früher nur als Verwaltungsanordnungen ange-
sehen wurden, die für die Transportinteressenten nur als Bestandteil der
Transportverträge in Betracht kamen, sind die Vorschriften der Eisenbahn-
verkehrsordnung jetzt durch $ 454 des H.G.B. zum Range wirklicher Rechts-
quellen erhoben worden; ihrem Inhalt kommt mehr Rechtskraft als den Be-
stimmungen des Abschnittes VI des H.G.B. zu. Alle Vereinbarungen, die den
Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung widersprechen, sind nichtig.“
2ı [Bek., betr. die Eisenbahn-Verkehrsordnung (E.V.O) vom 28. Dezember
1908 (R.G.Bl. 1909 S. 98). Sie trat an die Stelle der E.V.O. vom 26. Okt. 1899
und gilt auf allen, dem öffentlichen Verkehre dienenden Haupt- und Neben-
eisenbahnen Deutschlands. Für den internationalen Verkehr dient sie nur so-
weit, als er nicht durch besondere Bestimmungen geregelt ist. (E.V.O. $ D.
In Bayern trat eine inhaltlich gleiche Verkehrsordnung in Kraft] —
Für den internationalen Verkehr kommt außerdem in Betracht das Inter-
nationale Übereinkommen ‚über den Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. Oktober
1890 (R.G.Bl. 1892 S. 793.) [mit den Änderungen und Ergänzungen in der Zu-
satzvereinbarung vom 16. Juli 1895 und in den Zusatzübereinkommen vom
16. Juni 1898 und vom 19. Dezember 1906 zwischen Belgien, Dänemark, Deutsch-
and, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und Ungam,
Rumänien, Rußland, Schweden und der Schweiz. — Vgl. Reindli, Das Internat.
Übereinkommen u.a.w. 1909; von der Leyen, Neuerungen im Eisenbahn-
frachtverkehr des internationalen und des Binnenverkehrs der mitteleuropäischen
Staaten. Zeitschr. f. Handelsr. 65, I
22 [Laband 8, 1132. — Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (B.O.) vom
4. Nov. 1904 (R.G.Bl. S. 387) findet auf Haupt- und Nebenbahnen An-
wendung, sie trat am 1. Mai 1905 an die Stelle der Normen für den Bau und
die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und der
zu diesen Ordnungen ergangenen Nachträge. Die Betriebsordnung enthält neben
den den Hauptinhalt bildenden Vorschriften über die Handhabung des Betriebs
auch Bestimmungen über Bau und Ausrüstung der Bahnanlagen und der Fahr-
zeuge, die für alle Hauptbahnen und Fahrzeuge ohne Rücksicht auf die Zeit
ihrer Entstehung oder Beschaffun gelten. — Bestimmungen über die Befähigung
von Eisenbahn. Betriebs- und Polizeibeamten vom 8. März 1906 (R.G.Bi. S. 391).
— Eisenbahn-Signalordnung vom 24. Juni 1907 (R.G.Bl. S. 377) trat am 1. August
1907 an die Stelle der Signalorduung für die Eisenbahnen Deutschlands vom
9. Juli 1892 und des dazu ergangenen Nachtrags vom 23. Mai 1898. Sie gilt
für Haupt- und Nebenbahnen. Ihre Signale müssen auf jeder Bahn
mindestens in dem Umfang angewendet werden, den die Eisenbahn- Bau- und
Betriebsordnung vorschreibt.)
. '" %Zufuhrlinien für einzelne Bergwerke, Hütten, Fabriken (Schleppbahnen),
Eisenbahnen innerhalb eines Landgutes, Fabrikwesens oder zwischen solchen
(Betriebsbahnen), nur für die Zwecke dieser Unternehmungen bestimmt,“ Otto
ayer 2, 300: daselbst zitiert O.V.G. 13. Sept. 1890, betr. eine Eisenbahn zur
P Tivatbenutzung, die einen öffentlichen Weg durchschneidet.]