IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 108. 2387
sion zerfällt in die Gestattung des Unternehmens überhaupt und die
spezielle Feststellung der Bahnlinie”. Wenn Neben- oder Kleinbahnen
mit Benutzung öffentlicher Wege hergestellt werden, so ist die Ge-
nehmigung des Unterhaltungspflichtigen oder eine besondere Kon-
zession erforderlich; der Eisenbahnunternehmer kann verpflichtet
werden, für die Benutzung der öffentlichen Wege eine besondere
Entschädigung zu leisten®. Die Konzession erlischt oder darf zurück-
genommen werden: 1. bei Erteilung auf Zeit, wenn mit Ablauf der
Zeit der Bau der Eisenbahn nicht begonnen ist, 2. bei Nichteinhaltung
der für die Vollendung der Bahn festgesetzten Fristen, 3. bei Ver-
letzung der allgemeinen und besonderen Bedingungen®. Dem Staat
bleibt vorbehalten, nach Ablauf einer bestimmten Zeit das Eigentum
an der Bahn gegen Zahlung des Wertes an die Gesellschaft zu er-
werben !®,
Die Eisenbahnen sind verpflichtet, sich den Anschluß anderer
Bahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen!!. Die landes-
gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahnunter-
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel-
oder Konkurrenzbahnen einräumten?, sind durch die Reichs-
verfassung aufgehoben worden. Diese Auffassung hat jedoch erworbene
Rechte, d. h. solche Widerspruchsrechte, welche auf speziellen Rechts-
titeln (Vertrag, Privileg) beruhen, nicht berührt!®. Es dürfen aber
derartige Widerspruchsrechte in künftig zu erteilenden Konzessionen
nicht weiter verliehen werden !*.
Die Eisenbahnen sind nicht bloß private Gewerbsunternehmungen,
sondern haben, auch wenn sie von Privatgesellschaften betrieben
werden, den Charakter öffentlicher Verkehrsanstalten, die
unter Anwendung von staatlichen Hoheitsrechten hergestellt werden
und für die Orte, die sie miteinander verbinden, ein tatsächliches
Verkehrsmonopol besitzen. Deshalb sind ihnen im Interesse des
Publikums bestimmte Verpflichtungen auferlegt worden. Diese
Verpflichtungen, welche ebensowohl für Staatsbahnen als für Privat-
bahnen bestehen, sind: 1. die Pflicht, solche Einrichtungen herzu-
stellen, welche die nötige Sicherheit für die Beförderung
von Personen und Gütern gewähren. Die Verbindlichkeit er-
streckt sich zunächst auf die Herstellung und Erhaltung des not-
wendigen baulichen Zustandes !°; es darf daher eine Bahn dem Ver-
8 Preuß. Kl.B.G. BR 6, 7.
® Preuß E.G. 88 21, 47. KI.B.G. 88 23—2.
10 Preuß. E.G. $ 42. Ki.B.G. $3 30—38.
1 Preuß. E.G. Ss 45. Ki.B.G. $$ 28, 29. R.Verf. Art. 41.
1? So Preuß. E.G. $ 44, wonach die Anlage einer zweiten Eisenbahn,
welche neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte fortlaufen
würde, durch andere Unternehmer binnen eines Zeitraumes von dreißig Jahren
nach Eröffnung der Bahn nicht zugrlassen werden soll.
18 A, A.: Loening S. 621 N. 3; Eger S. 60 N. 7; Seydel, Kommentar
. 272, die zu den erworbenen Rechten auch die auf Gesetz beruhenden rechnen.
bereinstimmend: Laband 3, 109°; H. Schulze 2, 204
14
„Verf. Art. 41.
15 R.Verf. Art. 43. [B.O. 88 6—26. Bahnanlagen.]