288 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 108.
kehr nicht eher übergeben werden, bis von der Regierung nach
vorgängiger Revision die Genehmigung dazu erteilt worden ist!®.
Außerdem hat die Bahn für eine entsprechende Beschaffenheit des
Betriebsmaterials'” und Einrichtung des Betriebes Sorge zu
tragen‘. Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen haben die Re-
gierungen der Einzelstaaten sowohl bei ihren .eigenen Bahnen als
bei den in ihren Gebieten belegenen Privatbahnen Sorge zu tragen.
Soweit die Beschaffenheit des Baues und des Betriebsmaterials in
Betracht kommt, treten konkurrierend die Aufsichtsbefugnisse der
Reichsgewalt ein. 2. Die Pflicht zur Beförderung von Per-
sonen und Gütern, sofern nicht besondere Hindernisse oder
Verweigerungsgründe entgegenstehen, Auch für die Erfüllung
dieser Verpflichtung haben die staatlichen Verwaltungs- bzw. Auf-
sichtsbehörden Sorge zu tragen; sie kann aber auch seitens des die
Beförderung beanspruchenden Privaten gerichtlich erzwungen werden.
3. Die Pflicht zu einer, den Bedürfnissen des Verkehrs
entsprechenden Organisation ihres Betriebes, nament-
lich zur Einrichtung der für den durchgehenden Verkehr und zur
Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge
mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, der zur Bewältigung des
Güterverkehrs nötigen Güterzüge, sowie einer direkten Expedition
im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Übergangs der
Transportmittel von einer Bahn auf die andere?°. Die Sorge für
die Erfüllung dieser Verpflichtungen steht den staatlichen Verwaltungs-
und Aufsichtsbehörden und in Konkurrenz mit diesen den Organen
des Reiches zu.
Die Übernahme des Transportes seitens einer Eisenbahn
ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch welchen die Eisenbahn sich
zur Befsrderung einer Person oder eines Gutes, der andere Kon-
trahent zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet. Die Modalitäten
dieses Vertrages werden jedoch nicht durch Vereinbarung im ein-
zelnen Falle festgesetzt, sondern beruhen auf den Bestimmungen der
Verkehrsordnung und des internationalen Übereinkommens über den
Eisenbahnfrachtverkehr, nach deren Maßgabe die Beförderung statt-
findet. Der Willkür der Kontrahenten sind außerdem durch die Vor-
schriften des Handelsgesetzbuches gesetzliche Schranken gezogen. Die
Höhe der fürden Transport zu zahlenden Geldsummen richtet sich nach
den Tarifen der Bahnen. Die Tarife für den Lokalverkehr werden
durch die betreffende Bahnverwaltung festgesetzt, die für den durch-
gehenden Verkehr beruhen auf Vereinbarung unter den beteiligten
Verwaltungen. Für die jetzige Gestaltung der Gütertarife sind die
Bestimmungen maßgebend, welche auf der zu Berlin stattgehabten
Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnverwaltungen im Februar
1877 festgestellt wurden. Auf die Tarife der Privatbahnen ist den
ıs Pr.E.G. $ 22! G. f. Hohenzollern $ 9. K1.B.G. $ 19.
(BO. ü 27 —44, Bahrzeuge.]
ı» [B.O. $$ 45—73. Bahnbetrieb.]
» H.G.B. [
453; E.V.O. 8 3].
rt. 44. s3