Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

288 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 108. 
kehr nicht eher übergeben werden, bis von der Regierung nach 
vorgängiger Revision die Genehmigung dazu erteilt worden ist!®. 
Außerdem hat die Bahn für eine entsprechende Beschaffenheit des 
Betriebsmaterials'” und Einrichtung des Betriebes Sorge zu 
tragen‘. Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen haben die Re- 
gierungen der Einzelstaaten sowohl bei ihren .eigenen Bahnen als 
bei den in ihren Gebieten belegenen Privatbahnen Sorge zu tragen. 
Soweit die Beschaffenheit des Baues und des Betriebsmaterials in 
Betracht kommt, treten konkurrierend die Aufsichtsbefugnisse der 
Reichsgewalt ein. 2. Die Pflicht zur Beförderung von Per- 
sonen und Gütern, sofern nicht besondere Hindernisse oder 
Verweigerungsgründe entgegenstehen, Auch für die Erfüllung 
dieser Verpflichtung haben die staatlichen Verwaltungs- bzw. Auf- 
sichtsbehörden Sorge zu tragen; sie kann aber auch seitens des die 
Beförderung beanspruchenden Privaten gerichtlich erzwungen werden. 
3. Die Pflicht zu einer, den Bedürfnissen des Verkehrs 
entsprechenden Organisation ihres Betriebes, nament- 
lich zur Einrichtung der für den durchgehenden Verkehr und zur 
Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge 
mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, der zur Bewältigung des 
Güterverkehrs nötigen Güterzüge, sowie einer direkten Expedition 
im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Übergangs der 
Transportmittel von einer Bahn auf die andere?°. Die Sorge für 
die Erfüllung dieser Verpflichtungen steht den staatlichen Verwaltungs- 
und Aufsichtsbehörden und in Konkurrenz mit diesen den Organen 
des Reiches zu. 
Die Übernahme des Transportes seitens einer Eisenbahn 
ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch welchen die Eisenbahn sich 
zur Befsrderung einer Person oder eines Gutes, der andere Kon- 
trahent zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet. Die Modalitäten 
dieses Vertrages werden jedoch nicht durch Vereinbarung im ein- 
zelnen Falle festgesetzt, sondern beruhen auf den Bestimmungen der 
Verkehrsordnung und des internationalen Übereinkommens über den 
Eisenbahnfrachtverkehr, nach deren Maßgabe die Beförderung statt- 
findet. Der Willkür der Kontrahenten sind außerdem durch die Vor- 
schriften des Handelsgesetzbuches gesetzliche Schranken gezogen. Die 
Höhe der fürden Transport zu zahlenden Geldsummen richtet sich nach 
den Tarifen der Bahnen. Die Tarife für den Lokalverkehr werden 
durch die betreffende Bahnverwaltung festgesetzt, die für den durch- 
gehenden Verkehr beruhen auf Vereinbarung unter den beteiligten 
Verwaltungen. Für die jetzige Gestaltung der Gütertarife sind die 
Bestimmungen maßgebend, welche auf der zu Berlin stattgehabten 
Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnverwaltungen im Februar 
1877 festgestellt wurden. Auf die Tarife der Privatbahnen ist den 
  
ıs Pr.E.G. $ 22! G. f. Hohenzollern $ 9. K1.B.G. $ 19. 
(BO. ü 27 —44, Bahrzeuge.] 
ı» [B.O. $$ 45—73. Bahnbetrieb.] 
» H.G.B. [ 
453; E.V.O. 8 3]. 
rt. 44. s3
	        
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