Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

390 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. 3 109. 
beamten besitzen?®. Diese haben das Recht, jeden vorläufig fest- 
zunehmen, der auf Übertretung der bahnpolizeilichen Vorschriften 
betroffen oder unmittelbar nachher verfolgt wird, [wenn er der Flucht 
verdächtig ist oder] sich über seine Person nicht auszuweisen ver- 
mag ?”. 
$ 109. 
Die Eisenbahnbehörden zerfallen in Eisenbahnver- 
waltungsbehörden, denen die Leitung des Eisenbahnbetriebes 
obliegt, und Eisenbahnaufsichtsbehörden, denen die Hand- 
habung der Aufsichtsbefugnisse über die Eisenbahnen zusteht. 
Die Verwaltung der Privatbahnen erfolgt durch die 
Organe der Aktiengesellschaften. 
An der Spitze der Verwaltung der Staatsbahnen steht 
das betreffende Ressortministerium!. Ihm sind je nach den Verhält- 
2° [Dies sind außer den Eisenbahnbetriebsbenmten (vgl. die Aufzählung in 
B.O. 8 45): Pförtner, Bahnsteigschaffner und Wächter (B.0. & 74). 
” (B.O. $ 75; die sonstigen Polizeibeamten sind verp ichtet, die Bahn- 
polizeibeamten auf Ersuchen bei Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen 
und umgekehrt. B.O. $ 76.] 
! Preußen: Ministerium der öffentlichen Arbeiten (A.E. vom 7. Aug. 1878 
u.G. vom 18. März 1879: [A.E. vom 17. Febr. 1390: G. vom 26. März 1890). 
Abteilung für das Eisenbahnwesen. A.E. vom 15. Dez. 1894, betr. Neugestaltung 
der Eisenbahnbehörden. A.E, betr. Abänderung und Ergänzungen der Ver- 
waltungsordnung für die Staatseisenbahnen und Errichtung des Eisenbahn- 
Zentralamts, vom 25. März 1907. Das Zentralamt hat mit den den Provinzial- 
behörden zugewiesenen Rechten und Pflichten nach Bestimmung des Ministers 
Geschäfte zu bearbeiten, deren einheitliche Regelung für alle oder mehrere 
Eisenbahndirektionsbezirke geboten ist], untergeordnet die königl. Eisenbahn- 
direktionen, deren Organisation auf einer Reihe von königl. Erlassen beruht, 
unter ihnen Betriebsämter. 
Bayern: [Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten errichtet durch 
V. vom 14. Dez. 1903; ihm untergeordnet die Eisenbahndirektionen. Über die 
Errichtung dieses Ministeriums und die damit verbundenen Veränderungen der 
Verwaltungsorganisation vgl. Graßmann, Jahrb. d. öfl. R. 2, 39; Sachsen: Die 
Generaldirektion der Königl. Sächs. Staatseisenbahnen untersteht dem Finanz- 
ministerium), Württemberg: [Verkehrsabteilung im] Ministerium der Aus- 
wärtigen Angelegenheiten, ihr untergeordnet die Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen [und der Bodenseedampfschiffahrt] (V. vom 20. März 1881 [und Bek. vom 
16. Juni 1903.)]; Baden: Ministerium des Großh. Hauses und der Auswärtigen 
Angelegenheiten, ihm untergeordnet die Generaldirektion der Staatseisenbahnen. 
[(V. vom 22. Nov. 1898, abe: durch V. vom 15. Sepi. 1908.)] [Hessen: G. betr. 
den Erwerb des Hessischen Ludwigs-Eisenbahnunternehmens für den Preußischen 
und Hessischen Staat, sowie Bildung einer Eisenbahn -Betriebs- und Finanz- 
gemeinschaft zwischen Preußen und Hessen. Vom 16. Dez. 1396. Das Unter- 
nehmen der Hessischen Ludwigs -Eisenbahngesellschaft wurde käuflich erworben 
und zunächst für gemeinsame Rechnung verwaltet, dann der gesamte Preußische 
und Hessische Staatseisenbahnbesitz zu einer Betriebs- und Finanzgemeinschaft 
vereinigt. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Hessen über die gemeinschaft- 
liche Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes vom 23. Juni 1x96 un 
Staatsvertrag zwischen Preußen, Baden und Hessen über die Vereinfachung der 
Verwaltung der Main-Neckarbahn vom 14. Dez. 1901. Die Direktion der Main- 
Neckarbahn in Darmstadt ist 1902 aufgehoben und der Kgl. Preußischen und 
der Großh. Hessischen Eisenbahndirektion in Mainz unterstellt. Baden ist, in 
dieser Direktion durch ein Mitglied vertreten, Hessen besetzt im preuß. Mini- 
sterium die etatsmäßige Stelle eines vortragenden Rats.] 
  
 
	        
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