390 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. 3 109.
beamten besitzen?®. Diese haben das Recht, jeden vorläufig fest-
zunehmen, der auf Übertretung der bahnpolizeilichen Vorschriften
betroffen oder unmittelbar nachher verfolgt wird, [wenn er der Flucht
verdächtig ist oder] sich über seine Person nicht auszuweisen ver-
mag ?”.
$ 109.
Die Eisenbahnbehörden zerfallen in Eisenbahnver-
waltungsbehörden, denen die Leitung des Eisenbahnbetriebes
obliegt, und Eisenbahnaufsichtsbehörden, denen die Hand-
habung der Aufsichtsbefugnisse über die Eisenbahnen zusteht.
Die Verwaltung der Privatbahnen erfolgt durch die
Organe der Aktiengesellschaften.
An der Spitze der Verwaltung der Staatsbahnen steht
das betreffende Ressortministerium!. Ihm sind je nach den Verhält-
2° [Dies sind außer den Eisenbahnbetriebsbenmten (vgl. die Aufzählung in
B.O. 8 45): Pförtner, Bahnsteigschaffner und Wächter (B.0. & 74).
” (B.O. $ 75; die sonstigen Polizeibeamten sind verp ichtet, die Bahn-
polizeibeamten auf Ersuchen bei Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen
und umgekehrt. B.O. $ 76.]
! Preußen: Ministerium der öffentlichen Arbeiten (A.E. vom 7. Aug. 1878
u.G. vom 18. März 1879: [A.E. vom 17. Febr. 1390: G. vom 26. März 1890).
Abteilung für das Eisenbahnwesen. A.E. vom 15. Dez. 1894, betr. Neugestaltung
der Eisenbahnbehörden. A.E, betr. Abänderung und Ergänzungen der Ver-
waltungsordnung für die Staatseisenbahnen und Errichtung des Eisenbahn-
Zentralamts, vom 25. März 1907. Das Zentralamt hat mit den den Provinzial-
behörden zugewiesenen Rechten und Pflichten nach Bestimmung des Ministers
Geschäfte zu bearbeiten, deren einheitliche Regelung für alle oder mehrere
Eisenbahndirektionsbezirke geboten ist], untergeordnet die königl. Eisenbahn-
direktionen, deren Organisation auf einer Reihe von königl. Erlassen beruht,
unter ihnen Betriebsämter.
Bayern: [Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten errichtet durch
V. vom 14. Dez. 1903; ihm untergeordnet die Eisenbahndirektionen. Über die
Errichtung dieses Ministeriums und die damit verbundenen Veränderungen der
Verwaltungsorganisation vgl. Graßmann, Jahrb. d. öfl. R. 2, 39; Sachsen: Die
Generaldirektion der Königl. Sächs. Staatseisenbahnen untersteht dem Finanz-
ministerium), Württemberg: [Verkehrsabteilung im] Ministerium der Aus-
wärtigen Angelegenheiten, ihr untergeordnet die Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen [und der Bodenseedampfschiffahrt] (V. vom 20. März 1881 [und Bek. vom
16. Juni 1903.)]; Baden: Ministerium des Großh. Hauses und der Auswärtigen
Angelegenheiten, ihm untergeordnet die Generaldirektion der Staatseisenbahnen.
[(V. vom 22. Nov. 1898, abe: durch V. vom 15. Sepi. 1908.)] [Hessen: G. betr.
den Erwerb des Hessischen Ludwigs-Eisenbahnunternehmens für den Preußischen
und Hessischen Staat, sowie Bildung einer Eisenbahn -Betriebs- und Finanz-
gemeinschaft zwischen Preußen und Hessen. Vom 16. Dez. 1396. Das Unter-
nehmen der Hessischen Ludwigs -Eisenbahngesellschaft wurde käuflich erworben
und zunächst für gemeinsame Rechnung verwaltet, dann der gesamte Preußische
und Hessische Staatseisenbahnbesitz zu einer Betriebs- und Finanzgemeinschaft
vereinigt. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Hessen über die gemeinschaft-
liche Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes vom 23. Juni 1x96 un
Staatsvertrag zwischen Preußen, Baden und Hessen über die Vereinfachung der
Verwaltung der Main-Neckarbahn vom 14. Dez. 1901. Die Direktion der Main-
Neckarbahn in Darmstadt ist 1902 aufgehoben und der Kgl. Preußischen und
der Großh. Hessischen Eisenbahndirektion in Mainz unterstellt. Baden ist, in
dieser Direktion durch ein Mitglied vertreten, Hessen besetzt im preuß. Mini-
sterium die etatsmäßige Stelle eines vortragenden Rats.]