IV. Eisenbahn, Post. Telegraphie. $ 111. 293
bildet einen Bestandteil der Telegraphie. Post und Telegraphie dienen
den Zwecken des Nachrichtenverkehrs. Bei der Telegraphie ist die
Beförderung von Nachrichten der einzige Zweck, bei der Post
der Hauptzweck, letztere kann außerdem auch die Beförderung
von Personen und Gütern, die Vermittelung von Geldzahlungen, die
Einziehung von Geldforderungen, die Vermittelung des Bezuges von
eriodisch erscheinenden Druckschriften und anderes mehr zum
egenstande ihrer Tätigkeit machen. Auch in bezug auf die Be-
förderung der Nachrichten ist die Stellung beider Verkehrsanstalten
zu den beteiligten Personen, dem Absender und dem Adressaten, eine
verschiedene. Die Post besorgt nur den Transport der schriftlichen
oder mechanisch vervielfältigten Mitteilung von dem Absender an
den Adressaten, ohne ihrerseits von dem Inhalt derselben Kenntnis
zu nehmen. Die Telegraphenverwaltung dagegen empfängt den Inhalt
der Mitteilung von dem Absender und übermittelt diesen an den
Adressaten. Die Post befördert Sachen, die Telegraphie Worte
und Sätze.
Sowohl bei der Post als bei der Telegraphie handelt es sich
nicht um die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte. Beide
Verkehrsanstalten stehen dem Publikum zur Benutzung offen, aber
es besteht ‚keinerlei Verpflichtung zu ihrer Benutzung. Da, wo die
Post- und Telegraphenverwaltung mit dem Einzelnen in Berührung
kommt, tritt sie ihm nicht als Obrigkeit, sondern als gleichberechtigte
Kontrahentin gegenüber. Die Regelung der Beziehungen zwischen
beiden erfolgt im Wege des Vertrages. An und für sich könnte
daher der Betrieb der Post und Telegraphie ebensogut in den Händen
von Privatpersonen und Privatgesellschaften als in denen des Staates
liegen. Da jedoch die regelmäßige und sichere Unterhaltung des
Nachrichtenverkehrs eine strenge Zentralisation erfordert, und diese
am besten durch den Staat verwirklicht wird, so hat das praktische
Bedürfnis dahin geführt, Post und Telegraphie zu staatlichen Ein-
Tichtungen zu machen.
2. Die staatsrechtlichen Grundlagen der deutschen Post- und
Telegraphenverwaltung.
$ıll.
I. Das Post- und Telegraphenwesen gehört zur Kompetenz
des Deutschen Reiches. Dem Reiche steht sowohl die Gesetz-
gebung auf dem Gebiete des Post- und Telegraphenwesens, als die
erwaltung der beiden Verkehrsanstalten zu. Die Einnahmen aus
em Post- und Telegraphenwesen fließen in die Reichskasse!. Die
Reichskompetenz ist fedoch Bayern und Württemberg gegenüber ein-
Mm
esetzes. Arch. f. öff. R. 7, 479. Vgl. auch die völkerrechtliche Literatur
IM Yv. Liszt, Völkerrecht $ 29. v. Ullmann, Völkerr. 47. — v. Rohr,
De Telegraphenwege-Gesetz vom 18. Dez. 1899, 1900; desgl. Schelcher 1900].
eutsches Postarchiv von Bd. IV au unter dem Titel Archiv für Post un
elegraphie seit 1873.
IR.Verf. Art. 4 Nr. 10, Art. 48, 49.