Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Eisenbahn, Post. Telegraphie. $ 111. 293 
bildet einen Bestandteil der Telegraphie. Post und Telegraphie dienen 
den Zwecken des Nachrichtenverkehrs. Bei der Telegraphie ist die 
Beförderung von Nachrichten der einzige Zweck, bei der Post 
der Hauptzweck, letztere kann außerdem auch die Beförderung 
von Personen und Gütern, die Vermittelung von Geldzahlungen, die 
Einziehung von Geldforderungen, die Vermittelung des Bezuges von 
eriodisch erscheinenden Druckschriften und anderes mehr zum 
egenstande ihrer Tätigkeit machen. Auch in bezug auf die Be- 
förderung der Nachrichten ist die Stellung beider Verkehrsanstalten 
zu den beteiligten Personen, dem Absender und dem Adressaten, eine 
verschiedene. Die Post besorgt nur den Transport der schriftlichen 
oder mechanisch vervielfältigten Mitteilung von dem Absender an 
den Adressaten, ohne ihrerseits von dem Inhalt derselben Kenntnis 
zu nehmen. Die Telegraphenverwaltung dagegen empfängt den Inhalt 
der Mitteilung von dem Absender und übermittelt diesen an den 
Adressaten. Die Post befördert Sachen, die Telegraphie Worte 
und Sätze. 
Sowohl bei der Post als bei der Telegraphie handelt es sich 
nicht um die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte. Beide 
Verkehrsanstalten stehen dem Publikum zur Benutzung offen, aber 
es besteht ‚keinerlei Verpflichtung zu ihrer Benutzung. Da, wo die 
Post- und Telegraphenverwaltung mit dem Einzelnen in Berührung 
kommt, tritt sie ihm nicht als Obrigkeit, sondern als gleichberechtigte 
Kontrahentin gegenüber. Die Regelung der Beziehungen zwischen 
beiden erfolgt im Wege des Vertrages. An und für sich könnte 
daher der Betrieb der Post und Telegraphie ebensogut in den Händen 
von Privatpersonen und Privatgesellschaften als in denen des Staates 
liegen. Da jedoch die regelmäßige und sichere Unterhaltung des 
Nachrichtenverkehrs eine strenge Zentralisation erfordert, und diese 
am besten durch den Staat verwirklicht wird, so hat das praktische 
Bedürfnis dahin geführt, Post und Telegraphie zu staatlichen Ein- 
Tichtungen zu machen. 
2. Die staatsrechtlichen Grundlagen der deutschen Post- und 
Telegraphenverwaltung. 
$ıll. 
I. Das Post- und Telegraphenwesen gehört zur Kompetenz 
des Deutschen Reiches. Dem Reiche steht sowohl die Gesetz- 
gebung auf dem Gebiete des Post- und Telegraphenwesens, als die 
erwaltung der beiden Verkehrsanstalten zu. Die Einnahmen aus 
em Post- und Telegraphenwesen fließen in die Reichskasse!. Die 
Reichskompetenz ist fedoch Bayern und Württemberg gegenüber ein- 
Mm 
esetzes. Arch. f. öff. R. 7, 479. Vgl. auch die völkerrechtliche Literatur 
IM Yv. Liszt, Völkerrecht $ 29. v. Ullmann, Völkerr. 47. — v. Rohr, 
De Telegraphenwege-Gesetz vom 18. Dez. 1899, 1900; desgl. Schelcher 1900]. 
eutsches Postarchiv von Bd. IV au unter dem Titel Archiv für Post un 
elegraphie seit 1873. 
IR.Verf. Art. 4 Nr. 10, Art. 48, 49.
	        
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