Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

298 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 112. 
und württembergischen Postgebiete gelten besondere Landespost- 
ordnungen ®®, Auf dem Gebiete des Telegraphenwesens besteht eine 
Reichs-, eine bayrische und württembergische Telegraphenord- 
nung®%*; jede derselben findet sowohl auf den Verkehr im Bereiche 
der betreffenden Verwaltung, als auch auf den Zwischenverkehr mit 
den beiden anderen deutschen Telegraphenverwaltungen Anwendung ®®. 
3. Die deutsche Postverwaltung. 
g 112. 
Die deutsche Post hat den Charakter einer öffentlichen Ver- 
kehrsanstalt. Sie besorgt die Beförderung von schriftlichen und 
mechanisch vervielfältigten Mitteilungen, von Paketen und Wert- 
sendungen, von Personen, vermittelt den Bezug von periodisch er- 
scheinenden Druckschriften und bewirkt die Auszahlung und Ein- 
ziehung von Geldsummen. 
1. Postregal heißt die Befugnis der Post zur ausschließlichen 
Vornahme gewisser von ihr betriebener Geschäfte; Postzwang die 
Pflicht der Privaten, sich zur Besorgung dieser Geschäfte der Ver- 
mittlung der Post zu bedienen!. Postregal und Postzwang, die früher 
einen bedeutenden Umfang hatten, sind durch die neuere Gesetz- 
gebung mehr und mehr eingeengt worden und bestehen jetzt nur 
noch in bezug auf Briefe und Zeitungen. 
Gegenstand des Postzwanges ist: 1. die Beförderung von ver- 
siegelten, zugenähten, oder sonst verschlossenen 
Briefen? [auch von verschlossenen und solchen gleichzuachtenden 
29 jayr.Post-Ordnung vom [27. März 1900] mit Abänderungen; Württembg. 
Post-Ordnung vom [21. Mai 1900. Vgl. Note 11.] 
# Telegraphenordnung [vom 16. Juni 1904 (Z.Bl. S. 229) trat an Stelle der 
Tel.O. vom 9. Juni 1897, abg. durch V. d. Reichsk. vom 14. März 1905 (Z.Bl. 
S. 56), vol. auch Note 13]. Bayr. Telegraphenordnung' vom [26. Juni 1897]; 
Württembg. Telegraphenordnung vom [3. Juli 1897.]. 
®* Die Behauptung Hensels, Annalen S. 27, daß die vom Reichskanzler 
erlassenen Post- und Telegraphenordnungen ohne verbindliche Kraft seien, weil 
die Befugnis zum Erlaß derselben nur dem Kaiser zustehe und ihre Publikation 
nicht im Zentralblatt, sondern im Reichsgesetzblatt hätte erfolgen müssen, ist 
aus den N. 17 und 18 entwickelten Gründen für unzutreffend zu erachten. Da- 
gegen erkennt Mittelstein S. 4 an, daß die Post-O. zwar nicht als Rechts- 
norm wohl aber als Verwaltungsverordnung und Bestandteil des Vertrages recht- 
lichen Bestand habe. — Auch der Umstand, daß die Bestimmungen über den 
Zwischenverkehr der deutschen Telegraphenverwaltungen nicht von dem 
Bundesrate herrühren, sondern sich in den von den einzelnen Telegraphenver- 
waltungen für ihre Gebiete erlassenen Ordnungen finden, fällt nicht in das 
Gewicht, da ein vertragsmäßiges Verhältnis zunächst nur zwischen dem Ab- 
sender und derjenigen Telegraphenverwaltung besteht, welche von ihm die 
Depesche empfängt, es also genügt, wenn unter diesen beiden Beteiligten eine 
Willensübereinstimmung über die Bedingungen und Modalitäten der tele- 
graphischen Korrespondenz erzielt ist. 
1 [Laband 3, 62'; „Die Unterscheidung zwischen Postregal (Monopol) 
und Postzwang (vgl. Sydow S. 289, Mittelstein 8. 19, Fischer $. 197, G- 
Meyer, Verw.R.? 1, $ 176') ist praktisch bedeutungslos, da das Postregal nicht 
weiter reicht als der Postzwang, worüber keine Meinungsverschiedenheit besteht. 
Die Reichsgesetze erwähnen das Postregal gar nicht mehr; für Gegenstände und 
Beförderungsarten, die dem Postzwange nicht unterworfen sind, besteht auch 
kein Postregal.* — Zorn 2, 2572] 
1) 
 
	        
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