IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 118, 307
Vergütung von Zinsen zurück!*. Zu diesen Verpflichtungen kann
kraft besonderer Vereinbarung noch hinzutreten: 3. die Pflicht, dem
Absender über die erfolgte Bestellung eine amtliche Bescheinigung
(Zustellungsurkunde) zu erteilen !7.
Wenn die Sendung dem Adressaten entweder überhaupt nicht
oder nicht in unversehrtem Zustande, oder nicht rechtzeitig aus-
gehändigt wird, wenn sie also entweder unterwegs verloren ge-
gangen oder beschädigt, oder zu spät bestellt ist, so liegt
der Post die Verpflichtung zur Entschädigung ob'®. Diese Haft-
verbindlichkeit ist durch spezialrechtliche Vorschriften geregelt, welche
der Post zum Teil eine ungünstigere Stellung als den Privattransport-
unternehmern einräumen. Danach besteht eine Haftpflicht der Post
nur, soweit sie ausdrücklich durch Gesetz ausgesprochen ist, sie ist
infolgedessen ausgeschlossen bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten,
Drucksachen und Warenproben !. Die Gegenstände, in bezug auf
welche eine Haftpflicht der Post anerkannt ist, sind: 1. [Ein-
schreibsendungen]?’: Für diese wird nur im Falle des Verlustes eine
Entschädigung gezahlt, und zwar beträgt diese ohne Rücksicht auf
den Wert der Sendung 42 Mark®!. 2. Pakete ohne Wert-
angabe. Bei diesen hat die Postverwaltung im Falle des Verlustes
oder der Beschädigung den wirklich entstandenen Schaden, jedoch
niemals mehr als 3 Mark für jedes Pfund (500 Gramm) zu ersetzen °®.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung entstandenen
Schaden braucht die Postverwaltung nur dann Ersatz zu leisten,
wenn die Sache dadurch verdorben ist oder ihren Wert bleibend,
ganz oder teilweise verloren hat. Dabei wird jedoch auf eine Ver-
änderung des Kurses oder marktgängigen Preises keine Rücksicht
genommen®®, 3. Briefe und Pakete mit Wertangabe. Auch
bei diesen ist von der Postverwaltung im Falle des Verlustes oder
der Beschädigung nur der wirklich entstandene Schaden zu ersetzen.
Die Wertangabe hat nicht die Bedeutung, den Betrag der Leistung
16 Post-G. $26. Post-O. 8 46. — Diese Bestimmungen beziehen sich jedoch
nur auf die der Post zur Beförderung übergebenen Sachen. Gegenstände, die
in den Diensträumen der Post oder in den den Zwecken der Post dienenden
Mobilien vorgefunden werden, sind nach den Grundsätzen über gefundene
geohen zu behandeln: Laband 38, 77* [B.G.B. 88 978 ff.: Aschenborn Post.G.
. 215.
’
18 Post-&. 88 6, 12. in
20 Die Rekommandation, die bei allen Postsenduugen möglich ist, entbält
demnach eine besondere Modifikation des mit der Postverwaltung abgeschlossenen
ertrages, insofern dadurch entweder eine nicht bestehende Haftpflicht begründet,
oder die bestehende modifiziert wird. Sie begründet außerdem die Verptlichtung
er Post zur Erteilung einer Bescheinigung über die Einlieferung der Sendung.
W.P.V. Art. 6. PostO. IS 13 ILL.
21 Post-G.8$6,10.—Im Weltpostverein beträgt die Entschädigung 50 Franken.
W.P.V. Art. 8
. = Post-G. $ 6, 9. Für den internationalen Verkehr finden sich die Be-
Stimmungen im [Postpaket-Vertrag vom 26. Mai 1906 Art. 15. Die Entschädigung
darf bei gewöhnlichen Paketen 25 Franken und bei Wertpaketen den Betrag
er Wertangabe nicht übersteigen. — Kein Land darf bei der Bestimmung
des Meigtbetrages unter 500 Franken heruntergehen.]
ost-G. 6.