IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $' 113. 309
rechtigt, jede Haftung abzulehnen und alle Postsendungen nur auf
Gefahr des Absenders zu übernehmen ®!,
Berechtigt, den Schadenersatz zu fordern ist lediglich der
Absender, da sich nur dieser in einem Vertragsverhältnisse zur
Post befindet. Der Adressat besitzt dieses Recht nur auf Grund einer
stattgehabten Cession des dem Absender zustehenden Anspruches®®.
Die Unterdrückung von Postsendungen, d. h. ihre ab-
sichtliche Vorenthaltung gegenüber dem Adressaten wird an dem
schuldigen Beamten strafrechtlich in derselben Weise wie die Ver-
letzung des Postgeheimnisses geahndet ®®,
2. Beim Transport von Personen besteht die Verpflich-
tung der Post in der Beförderung der Person und ihres Gepäcks an
den verabredeten Ort. Die Beförderung kann entweder mit den
ordentlichen Posten oder mit außerordentlichen Transportmitteln
(Extrapost) erfolgen. Eine Haftung übernimmt die Post nur, wenn
die Beförderung mit den ordentlichen Posten stattfindet. In diesem
Falle leistet sie Ersatz für: 1. die erforderlichen Kur- und Ver-
pflegungskosten im Falle körperlicher Beschädigung eines Reisenden,
wenn dieselben nicht erweislich durch höhere Gewalt oder durch
eigene Fahrlässigkeit desselben herbeigeführt ist, 2. für den Verlust
und die Beschädigung des reglementsmäßig eingelieferten Gepäcks
nach Maßgabe der Vorschriften über die Ersatzleistung bei Paketen ®*.
Mit zurückgelassenen Passagiereffekten wird in derselben Weise wie
mit unbestellbaren Postsendungen verfahren ®.
3. Bei Postanweisungen richtet sich die Pflicht der Post
auf Auszahlung des Betrages an den Adressaten. Eine beschleunigte
Auszahlung erfolgt auf Verlangen des Absenders vermittelst tele-
graphischer Benachrichtigung der Postanstalt des Bestimmungsortes ®®,
Diese Verpflichtung der Post zur Auszahlung des eingezahlten Be-
trages ist eine unbedingte; sie kann sich derselben auch nicht durch
Berufung auf höhere Gewalt entziehen. Nur wenn durch Fahrlässig-
keit des Absenders, z. B. ungenaue Adressierung, an eine unrichtige
Person gezahlt worden ist, existiert keine Verpflichtung zur Ersatz-
leistung”. Die Verpflichtung zur Zahlung besteht nur gegenüber
31 Post-G. $ 15.
#2 Post-G. $$ 6. 10. Vgl. Kompe, Zeitschr. f. deutsch. Recht 18, 339;
Laband 8, 84. Für den internationalen Verkehr ist dieser Grundsatz durch
internationale Verträge zum Teil modifiziert und dem Adressaten ein Recht zur
Geltendmachung des Anspruchs beigelegt worden, wenn der Absender nicht zu
ermitteln ist. Nach dem W,P.V. rt 6 hat der Empfänger dieses Recht auf
erlangen des Absenders, [ebenso nach dem Wertbrie -Übereinkommen Art. 12;
nach dem Postpaket-Vertrag Art. 15] der Empfänger in Ermangelung oder auf
Verlangen des Absenders.
3 RStr.G.B. $$ 354, 358.
% Post-G. $ 11. Post-O. $$ 51—70. . .
% Post-G. $ 26. In diesem Falle ist die Unterscheidung zwischen zurück-
Gelassenen Effekten und gefundenen Sachen von besonderer Wichtigkeit. Vgl.
ambach-v. Grimm zu $ 26; Laband 8, 77%.
”° Post-O. $ [21]. u
# Dies ist deshalb anzunehmen, weil die Post sich in gar keinem Ver-
hältnis zum Empfänger befindet. (Vgl. über die Postanweisung Laband 8, 86.
— Zorn 2, 275: Die „sehr bestrittene“ rechtliche Natur der Postanweisung ist
sehr einfach: sie ist ein Antrag eines. Untertanen bei der Staatsverwaltung,