Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $' 113. 309 
rechtigt, jede Haftung abzulehnen und alle Postsendungen nur auf 
Gefahr des Absenders zu übernehmen ®!, 
Berechtigt, den Schadenersatz zu fordern ist lediglich der 
Absender, da sich nur dieser in einem Vertragsverhältnisse zur 
Post befindet. Der Adressat besitzt dieses Recht nur auf Grund einer 
stattgehabten Cession des dem Absender zustehenden Anspruches®®. 
Die Unterdrückung von Postsendungen, d. h. ihre ab- 
sichtliche Vorenthaltung gegenüber dem Adressaten wird an dem 
schuldigen Beamten strafrechtlich in derselben Weise wie die Ver- 
letzung des Postgeheimnisses geahndet ®®, 
2. Beim Transport von Personen besteht die Verpflich- 
tung der Post in der Beförderung der Person und ihres Gepäcks an 
den verabredeten Ort. Die Beförderung kann entweder mit den 
ordentlichen Posten oder mit außerordentlichen Transportmitteln 
(Extrapost) erfolgen. Eine Haftung übernimmt die Post nur, wenn 
die Beförderung mit den ordentlichen Posten stattfindet. In diesem 
Falle leistet sie Ersatz für: 1. die erforderlichen Kur- und Ver- 
pflegungskosten im Falle körperlicher Beschädigung eines Reisenden, 
wenn dieselben nicht erweislich durch höhere Gewalt oder durch 
eigene Fahrlässigkeit desselben herbeigeführt ist, 2. für den Verlust 
und die Beschädigung des reglementsmäßig eingelieferten Gepäcks 
nach Maßgabe der Vorschriften über die Ersatzleistung bei Paketen ®*. 
Mit zurückgelassenen Passagiereffekten wird in derselben Weise wie 
mit unbestellbaren Postsendungen verfahren ®. 
3. Bei Postanweisungen richtet sich die Pflicht der Post 
auf Auszahlung des Betrages an den Adressaten. Eine beschleunigte 
Auszahlung erfolgt auf Verlangen des Absenders vermittelst tele- 
graphischer Benachrichtigung der Postanstalt des Bestimmungsortes ®®, 
Diese Verpflichtung der Post zur Auszahlung des eingezahlten Be- 
trages ist eine unbedingte; sie kann sich derselben auch nicht durch 
Berufung auf höhere Gewalt entziehen. Nur wenn durch Fahrlässig- 
keit des Absenders, z. B. ungenaue Adressierung, an eine unrichtige 
Person gezahlt worden ist, existiert keine Verpflichtung zur Ersatz- 
leistung”. Die Verpflichtung zur Zahlung besteht nur gegenüber 
31 Post-G. $ 15. 
#2 Post-G. $$ 6. 10. Vgl. Kompe, Zeitschr. f. deutsch. Recht 18, 339; 
Laband 8, 84. Für den internationalen Verkehr ist dieser Grundsatz durch 
internationale Verträge zum Teil modifiziert und dem Adressaten ein Recht zur 
Geltendmachung des Anspruchs beigelegt worden, wenn der Absender nicht zu 
ermitteln ist. Nach dem W,P.V. rt 6 hat der Empfänger dieses Recht auf 
erlangen des Absenders, [ebenso nach dem Wertbrie -Übereinkommen Art. 12; 
nach dem Postpaket-Vertrag Art. 15] der Empfänger in Ermangelung oder auf 
Verlangen des Absenders. 
3 RStr.G.B. $$ 354, 358. 
% Post-G. $ 11. Post-O. $$ 51—70. . . 
% Post-G. $ 26. In diesem Falle ist die Unterscheidung zwischen zurück- 
Gelassenen Effekten und gefundenen Sachen von besonderer Wichtigkeit. Vgl. 
ambach-v. Grimm zu $ 26; Laband 8, 77%. 
”° Post-O. $ [21]. u 
# Dies ist deshalb anzunehmen, weil die Post sich in gar keinem Ver- 
hältnis zum Empfänger befindet. (Vgl. über die Postanweisung Laband 8, 86. 
— Zorn 2, 275: Die „sehr bestrittene“ rechtliche Natur der Postanweisung ist 
sehr einfach: sie ist ein Antrag eines. Untertanen bei der Staatsverwaltung,
	        
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