Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 113. all 
sondere Portosätze für Briefe*, Postkarten #, Drucksachen *, [Ge- 
schäftspapiere] *”, Warenproben #?, Pakete*”. Das Porto erhöht sich, 
wenn vertragsmäßig eine besonderg Haftpflicht der Post festgestellt 
wird, also durch Einschreiben?® und Wertangabe®!, sowie in den 
Fällen, in welchen die Post die Verpflichtung übernimmt, eine be- 
sondere Bescheinigung über den Empfang der Sendung zu erteilen, 
bzw. zu beschaffen 5®, oder die Beförderung durch Eilboten zu be- 
wirken®®. Bei einzelnen Sendungen (Paketen, Wertsendungen) 
tritt, wenn die Post die Verpflichtung übernimmt, dieselben am Be- 
stimmungsorte dem Adressaten in das Haus zu senden, noch eine 
Nebengebühr, das sogenannte Bestellgeld, hinzu %. 
Zur Zahlung des Portos ist der Absender verpflichtet, da 
lediglich dieser sich in einem vertragsmäßigen Verhältnisse zur Post 
befindet. Regelmäßig erfolgt die Entrichtung des Portos durch den 
Absender bei Aufgabe der Sendung. Man bezeichnet dies als 
rankierung. Die Frankierung kann entweder durch Barzahlung 
oder, was die Regel bildet, durch Verwendung von Postwertzeichen 
erfolgen. Eine Sendung darf aber auch unfrankiert aufgegeben 
werden. In diesem Falle zahlt der Absender das Porto nicht selbst, 
sondern überläßt es der Post, es vom Adressaten einzuziehen. Ein 
derartiges Verfahren hat die rechtliche Natur der Anweisung; der 
dressat hat daher seinerseits keine Verpflichtung zu zahlen, eine 
solche entsteht für ihn erst durch Annahme der Sendung’. Die 
Postanstalten dürfen aber die Postsendungen an den Adressaten nur 
nach erfolgter Zahlung der Postgebühren aushändigen mit Ausnahme 
des Falles, wo eine terminliche Entrichtung zwischen dem Adressaten 
und der Post verabredet ist®®. Zahlt der Adressat das Porto nicht, 
s0 wird es vom Absender eingezogen. Für unfrankierte oder nicht 
hinreichend frankierte Sendungen wird wegen der damit verbundenen 
Mühewaltung der Einziehung des Portos eine besondere Gebühr, 
Pflichtigkeit R.L. 3, 92; [Fischer, Art. Post H.W.B.? 6, 139: III. Postgebühren. -— 
“aband 3, 80: Porto ist juristisch die Leistung einer vertragsmäßigen Geld- 
schuld, der Leistungen des Fiskus behufs Erfüllung der von ihm kontrahierten 
Verpflichtungen gegenüberstehen]. 
“ [Post.G. Novelle vom 20. Dez. 1899 Art. 1; G. vom 3. Nov. 1874. — Im 
Verkehr mit Luxemburg gelten seit 1. Oktob. 1902 für Briefsendungen aller Art 
die Porto ätze und Gewichtsstufen des inneren deutschen Verkehrs. Fischer- 
Koenig $. 102b. — Im Wechselverkehr mit Österreich-Ungarn beträgt das 
Porto für Briefe von über 20—250 Gramm 20 Pfg., wie im inneren Verkehr des 
Reichs. (Post-O. $ 2)] — W.P.V. Art. 5. 
4 Post-O. $ f 
. W.P.V. Art. 5. 
W.P.V. Art. 5. 
+2 Post-O. 8 [10). 
“ Post-O. 5 |12]. Postpaket-Vertrag Art. 5. 
#0 Post-O. $ [13]. W.P.V. Art. 6. 
"1 (Post-O. $ 15). Wertbrief-Übereink. Art. 4. (i. vom 17. Mai $ [2]. 
52 Post-O. $ [31], W.P.V. Art. 6. " 
.8 [22]. W.P.V. Art. 18. 
% P-T.G. $ 8. Post-O. d 38. 
®5 Laband 8, 92; Post-Ö. $ 50. 
”* P.T.G. $ 6. Eine anderweite Ausnahme enthält Post-O. $ 50. 
 
	        
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