IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 113. all
sondere Portosätze für Briefe*, Postkarten #, Drucksachen *, [Ge-
schäftspapiere] *”, Warenproben #?, Pakete*”. Das Porto erhöht sich,
wenn vertragsmäßig eine besonderg Haftpflicht der Post festgestellt
wird, also durch Einschreiben?® und Wertangabe®!, sowie in den
Fällen, in welchen die Post die Verpflichtung übernimmt, eine be-
sondere Bescheinigung über den Empfang der Sendung zu erteilen,
bzw. zu beschaffen 5®, oder die Beförderung durch Eilboten zu be-
wirken®®. Bei einzelnen Sendungen (Paketen, Wertsendungen)
tritt, wenn die Post die Verpflichtung übernimmt, dieselben am Be-
stimmungsorte dem Adressaten in das Haus zu senden, noch eine
Nebengebühr, das sogenannte Bestellgeld, hinzu %.
Zur Zahlung des Portos ist der Absender verpflichtet, da
lediglich dieser sich in einem vertragsmäßigen Verhältnisse zur Post
befindet. Regelmäßig erfolgt die Entrichtung des Portos durch den
Absender bei Aufgabe der Sendung. Man bezeichnet dies als
rankierung. Die Frankierung kann entweder durch Barzahlung
oder, was die Regel bildet, durch Verwendung von Postwertzeichen
erfolgen. Eine Sendung darf aber auch unfrankiert aufgegeben
werden. In diesem Falle zahlt der Absender das Porto nicht selbst,
sondern überläßt es der Post, es vom Adressaten einzuziehen. Ein
derartiges Verfahren hat die rechtliche Natur der Anweisung; der
dressat hat daher seinerseits keine Verpflichtung zu zahlen, eine
solche entsteht für ihn erst durch Annahme der Sendung’. Die
Postanstalten dürfen aber die Postsendungen an den Adressaten nur
nach erfolgter Zahlung der Postgebühren aushändigen mit Ausnahme
des Falles, wo eine terminliche Entrichtung zwischen dem Adressaten
und der Post verabredet ist®®. Zahlt der Adressat das Porto nicht,
s0 wird es vom Absender eingezogen. Für unfrankierte oder nicht
hinreichend frankierte Sendungen wird wegen der damit verbundenen
Mühewaltung der Einziehung des Portos eine besondere Gebühr,
Pflichtigkeit R.L. 3, 92; [Fischer, Art. Post H.W.B.? 6, 139: III. Postgebühren. -—
“aband 3, 80: Porto ist juristisch die Leistung einer vertragsmäßigen Geld-
schuld, der Leistungen des Fiskus behufs Erfüllung der von ihm kontrahierten
Verpflichtungen gegenüberstehen].
“ [Post.G. Novelle vom 20. Dez. 1899 Art. 1; G. vom 3. Nov. 1874. — Im
Verkehr mit Luxemburg gelten seit 1. Oktob. 1902 für Briefsendungen aller Art
die Porto ätze und Gewichtsstufen des inneren deutschen Verkehrs. Fischer-
Koenig $. 102b. — Im Wechselverkehr mit Österreich-Ungarn beträgt das
Porto für Briefe von über 20—250 Gramm 20 Pfg., wie im inneren Verkehr des
Reichs. (Post-O. $ 2)] — W.P.V. Art. 5.
4 Post-O. $ f
. W.P.V. Art. 5.
W.P.V. Art. 5.
+2 Post-O. 8 [10).
“ Post-O. 5 |12]. Postpaket-Vertrag Art. 5.
#0 Post-O. $ [13]. W.P.V. Art. 6.
"1 (Post-O. $ 15). Wertbrief-Übereink. Art. 4. (i. vom 17. Mai $ [2].
52 Post-O. $ [31], W.P.V. Art. 6. "
.8 [22]. W.P.V. Art. 18.
% P-T.G. $ 8. Post-O. d 38.
®5 Laband 8, 92; Post-Ö. $ 50.
”* P.T.G. $ 6. Eine anderweite Ausnahme enthält Post-O. $ 50.