Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

312 Zweites Buch. Sechster Absehnitt. 3 113. 
ein sogenanntes Zuschlagsporto, erhoben®’. Einzelne Gegenstände 
postalischer Beförderung unterliegen dem Frankierungszwange, 
d. h. das Porto muß stets bei Aufgabe derselben entrichtet werden; 
die Möglichkeit, dasselbe durch die Post vom Adressaten einziehen 
zu lassen, ist ausgeschlossen. [Dies sind dringende Pakete], Druck- 
sachen 5®, [Geschäftspapiere®®], Warenproben ®°, [Postanweisungen ®', 
Postaufträge, Bahnhofsbriefe, Sendungen gegen Rückschein]. Auch 
die Gebühren für Rückscheine im internationalen Verkehr sind im 
voraus zu entrichten ®®. Die Nichtfrankierung einer dem Frankierungs- 
zwange unterliegenden Sendung hat entweder zur Folge, daß dieselbe 
zurückgewiesen, oder daß bei Berechnung des Portos der höhere 
Satz in Anwendung gebracht wird, der bei den dem Frankierungs- 
zwange nicht unterliegenden Sendungen zur Erhebung gelangt. Der 
Anspruch der Post auf das Porto verjährt binnen eines Jahres nach 
Aufgabe der Sendung. 
Die früher sehr umfangreichen Portofreiheiten und Porto- 
vergünstigungen sind durch die Reichsgesetzgebung in ziemlich 
enge Grenzen eingeschränkt worden. Eine Portofreiheit besteht jetzt 
nur noch für die regierenden deutschen Fürsten, deren Gemahlinnen 
und Witwen in dem Umfange, wie sie beim Erlaß des Reichsgesetzes 
über die Portofreiheiten existierte®, sowie für Reichsdienstangelegen- 
heiten‘. Letztere Bestimmung hat jedoch nur im Gebiete der 
bayrischen und württembergischen Postverwaltung, sowie in bezug 
auf den Verkehr der Bundesratsbevollmächtigten mit ihren Regierungen 
eine materielle Bedeutung, da bei den übrigen Reichsdienstangelegen- 
beiten die Zahlung des Portos doch nur eine Zahlung des Reichs- 
fiskus an den Reichsfiskus sein würde. Auf Stadtpostbriefe erstreckt 
sich die Portofreiheit nicht®®. Die Portovergünstigungen der Personen 
des Militärstandes und der Kriegsmarine sind aufrecht erhalten, 
können aber durch kaiserliche Verordnung aufgehoben oder ein- 
geschränkt werden®’. Die Postverwaltung hat das Recht, mit Staats- 
behörden Verträge über die Zahlung von Aversionalsummen an Stelle 
der Porto- und sonstigen Gebührenbeträge für die einzelnen Sen- 
dungen abzuschließen ®,. 
  
s7 (Post-G. Novelle vom 20. Dez. 1899. Art. 1 L]. W.P.V. Art. 5. Eine 
Ausnahme machen Mn Dienstsachen innerhalb des Deutschen Reiches.] 
08 . IV. 
% [Post-O 10. IX, . 
, 8 20. IL; 21. V. W.P.V. Art. 5. vgl. die Zusammenstellung bei 
Fischer-Koenig zu Post-O. $ 50. L] 
ee W.P.V. Art. 5. 
® PT.G.$ 7. 
% G., betr. die Portofreiheit (P.Fr.G.) vom 5. Juni 1869. 3 1. 
6° P.Fr.G. $$ 2,4. Außerdem besteht noch eine Portofreiheit in Zoll- 
angelegenheiten nach den Bestimmungen des Z.V.Vertr. vom 8. Juli 1867 Art. 16. 
Vgl. Delbrück, Art. 40 der Reichsverfassung $. 78. 79. 
® P.Fr.G. $ 8. 
07 r 
‚Fr.G. 8 5. . 
e8 P.Fr.G. $ 11. {Vgl. die Zusammenstellung der Vereinbarungen bei 
Fischer-Koenig zu $ 11 $. 122.]
	        
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