312 Zweites Buch. Sechster Absehnitt. 3 113.
ein sogenanntes Zuschlagsporto, erhoben®’. Einzelne Gegenstände
postalischer Beförderung unterliegen dem Frankierungszwange,
d. h. das Porto muß stets bei Aufgabe derselben entrichtet werden;
die Möglichkeit, dasselbe durch die Post vom Adressaten einziehen
zu lassen, ist ausgeschlossen. [Dies sind dringende Pakete], Druck-
sachen 5®, [Geschäftspapiere®®], Warenproben ®°, [Postanweisungen ®',
Postaufträge, Bahnhofsbriefe, Sendungen gegen Rückschein]. Auch
die Gebühren für Rückscheine im internationalen Verkehr sind im
voraus zu entrichten ®®. Die Nichtfrankierung einer dem Frankierungs-
zwange unterliegenden Sendung hat entweder zur Folge, daß dieselbe
zurückgewiesen, oder daß bei Berechnung des Portos der höhere
Satz in Anwendung gebracht wird, der bei den dem Frankierungs-
zwange nicht unterliegenden Sendungen zur Erhebung gelangt. Der
Anspruch der Post auf das Porto verjährt binnen eines Jahres nach
Aufgabe der Sendung.
Die früher sehr umfangreichen Portofreiheiten und Porto-
vergünstigungen sind durch die Reichsgesetzgebung in ziemlich
enge Grenzen eingeschränkt worden. Eine Portofreiheit besteht jetzt
nur noch für die regierenden deutschen Fürsten, deren Gemahlinnen
und Witwen in dem Umfange, wie sie beim Erlaß des Reichsgesetzes
über die Portofreiheiten existierte®, sowie für Reichsdienstangelegen-
heiten‘. Letztere Bestimmung hat jedoch nur im Gebiete der
bayrischen und württembergischen Postverwaltung, sowie in bezug
auf den Verkehr der Bundesratsbevollmächtigten mit ihren Regierungen
eine materielle Bedeutung, da bei den übrigen Reichsdienstangelegen-
beiten die Zahlung des Portos doch nur eine Zahlung des Reichs-
fiskus an den Reichsfiskus sein würde. Auf Stadtpostbriefe erstreckt
sich die Portofreiheit nicht®®. Die Portovergünstigungen der Personen
des Militärstandes und der Kriegsmarine sind aufrecht erhalten,
können aber durch kaiserliche Verordnung aufgehoben oder ein-
geschränkt werden®’. Die Postverwaltung hat das Recht, mit Staats-
behörden Verträge über die Zahlung von Aversionalsummen an Stelle
der Porto- und sonstigen Gebührenbeträge für die einzelnen Sen-
dungen abzuschließen ®,.
s7 (Post-G. Novelle vom 20. Dez. 1899. Art. 1 L]. W.P.V. Art. 5. Eine
Ausnahme machen Mn Dienstsachen innerhalb des Deutschen Reiches.]
08 . IV.
% [Post-O 10. IX, .
, 8 20. IL; 21. V. W.P.V. Art. 5. vgl. die Zusammenstellung bei
Fischer-Koenig zu Post-O. $ 50. L]
ee W.P.V. Art. 5.
® PT.G.$ 7.
% G., betr. die Portofreiheit (P.Fr.G.) vom 5. Juni 1869. 3 1.
6° P.Fr.G. $$ 2,4. Außerdem besteht noch eine Portofreiheit in Zoll-
angelegenheiten nach den Bestimmungen des Z.V.Vertr. vom 8. Juli 1867 Art. 16.
Vgl. Delbrück, Art. 40 der Reichsverfassung $. 78. 79.
® P.Fr.G. $ 8.
07 r
‚Fr.G. 8 5. .
e8 P.Fr.G. $ 11. {Vgl. die Zusammenstellung der Vereinbarungen bei
Fischer-Koenig zu $ 11 $. 122.]