Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Erstes Buch. 
Allgemeine Lehren‘. 
I. Organe der Verwaltung’. 
1. Verwaltungsorganisation der deutschen Einzelstaaten. 
85. 
1. Die deutsche Verwaltungsorganisation hat sich 
nicht im Anschluß an das Reich, sondern in den einzelnen 
ändern entwickelt. 
Im Mittelalter lagen die Verwaltungsbefugnisse wesentlich 
in den Händen des Landesherrn und seiner Beamten. Die 
Aentralverwaltung führte der Landesherr selbst mit Unter- 
stützung seiner Hofbeamten; für die Beratung wichtiger Angelegen- 
heiten versammelte er diese und Personen aus den einzelnen Teilen 
des Landes zu einem Rat. Seit dem 16. Jahrhundert entwickelten 
sich am landesherrlichen Hofe ständige Behörden mit kollegialer 
Organisation. Dies waren zunächst die Kanzleien oder Hofräte, 
später Regierungen genannt, für die allgemeine Landesverwaltung, 
! [Über das erste Buch „Allgemeine Lehren“ vgl. Sartorius in seiner 
Bes rechung der 2. Aufl. dieses Werkes, Verw.Arch. 8, 385: „Es fällt viel- 
leicht die Kürze auf, mit der diese allgemeinen Lehren abgehandelt sind, 
das ganze Buch hat einen Umfang von nur 55 Seiten, die Darstellung der 
Verwaltungsorganisation in Reich und Einzelstaaten ist gar auf einen Raum 
von 12 Seiten zusammengedrängt. Indessen erklärt sich das aus der Be- 
merkung, die auf dem Titelblatte verzeichnet ist: „Im Anschluß an das Lehr- 
buch des Deutschen Staatsrechts von demselben Verfasser bearbeitet.“ Gegen 
dieses Verfahren ist gewiß nichts einzuwenden; cher hätte der Verfasser vielleicht, 
durch diesen Vorbehalt vor dem Vorwurfe der Unvollständigkeit gedeckt, noch 
weiter gehen und z. B. die Skizze der Organisation völlig bei Seite lassen 
können. . 
® Eine genauere Darstellung der Verwaltungsorganisation liegt nicht im 
Plane dieses Werkes, da dieselbe im Lehrbuche des deutschen Staatsrechtes 
eine eingehende Behandlung gefunden hat. Vgl. Meyer-Anschütz $$ 106 f, 
134ff, 139; [Vgl. Spiegel, Verwaltungsrechtswissenschaft. S. 59 ff: Das Organi- 
imfionsrecht.] G. Meyer, Die Behördenorganisation der Verwaltung des Innern. 
H.P.Oe. 8, TI. 247; v. Stengel, Die Organisation der preußischen Verwaltung 
nach den neuen Reformgesetzen. 1884; Art.: Verwaltungsbehörden für Preußen, 
Bayern u. s. w. V.R.W. 2, 753; [E. v. Meier, Encyelopaedie 2, 653 ff.] 
Meyer-Doohow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.