Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 114. 315 
wendung. Im übrigen Reichsgebiete gilt es für Staatsbahnen 
unbedingt, für Privatbahnen, soweit dies nach den Konzessions- 
urkunden zulässig ist oder die Eisenbahnen freiwillig die durch das 
Gesetz festgestellten Leistungen an Stelle der konzessionsmäßigen 
Verpflichtungen übernehmen®. Die Verpflichtungen nach Maßgabe 
dieses Gesetzes sind: 1. die Pflicht, den Eisenbahnbetrieb, soweit 
es die Natur und die Erfordernisse desselben gestatten, in die not- 
wendige Übereinstimmung mit den Bedürfnissen des Postdienstes zu 
bringen?; 2. die Pflicht, die Postwagen und Postsendungen teils 
unentgeltlich, teils gegen Vergütung zu befördern und in außer- 
ordentlichen Fällen besondere Transportmittel gegen Entschädigung 
zur Verfügung zu stellen®; 3. die Pflicht, beim Neubau oder Umbau 
von Bahnhöfen die für die Zwecke des Postdienstes erforderlichen 
Diensträume und unter Umständen auch Dienstwohnungen für Post- 
beamte herzustellen und der Postverwaltung gegen Mietsentschädigung 
zu überlassen *. — Die Postverwaltung ist verpflichtet, der Eisenbahn 
diejenigen Summen zu erstatten, welche diese wegen Tötung oder 
Verletzung von Postbeamten nach den bestehenden Gesetzen geleistet 
hat, mit Ausnahme des Falles, wo der Tod oder die Körperverletzung 
durch ein Verschulden des Ei hnbetriebsunterneh oder einer 
im Eisenbahnbetrieb verwendeten Person herbeigeführt worden ist !®. 
Bei Schmalspurbahnen oder Eisenbahnen von untergeordneter Be- 
deutung, auf welche das Bahnpolizeireglement keine Anwendung 
findet, kann der Reichskanzler die Verpflichtungen für die Zwecke 
des Postdienstes ermäßigen oder ganz erlassen "!. 
2. Die Beförderung der Post auf Landwegen erfolgt entweder 
durch Fuhrwerke oder zu Pferde oder durch Boten (Landbriefträger). 
Die erforderlichen Transportmittel gehören entweder der Post eigen- 
tümlich oder werden von ihr durch Vertrag mit Privatpersonen be- 
schafft. Regelmäßig ist das Verhältnis so gestaltet, daß die Wagen 
Eigentum der Post sind, die Pferde und das’ zur Bedienung der 
Pferde und Wagen erforderliche Personal (Postillone) durch Vertrag 
mit einem Privatunternehmer (Posthalter) beschafft werden. Es kommt 
aber auch vor, daß zum Ersatz für ordentliche Posten, deren Ein- 
richtung im einzelnen Falle zu kostspielig sein würde, mit Privat- 
fuhrwerksunternehmern Verträge über Beförderung von Postreisenden 
und Postsendungen abgeschlossen werden. Die Post genießt in bezug 
auf die Benutzung der Landwege ein zweifaches Vorrecht. Sie ist 
von der Verpflichtung zur Entrichtung von Chausseegeld und anderen 
ommunikationsabgaben befreit. Diese Befreiung tritt ein bei der 
Benutzung der betreffenden Wege durch die ordentlichen Posten 
  
Art. 13. 
Art. 11. 
Art. 1. 
Art. 2-6. 
Art. 7. 
Art. 8 [Haftpflichtg. vom 7. Juni 1871 (R.G.Bl. 
für Beamte vom 18. Juni 1901 (R.G.Bl. S. 211) $ 12]. 
Art. 9. Preuß. @. über die Kleinbahnen vom 
 
	        
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