IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 114. 315
wendung. Im übrigen Reichsgebiete gilt es für Staatsbahnen
unbedingt, für Privatbahnen, soweit dies nach den Konzessions-
urkunden zulässig ist oder die Eisenbahnen freiwillig die durch das
Gesetz festgestellten Leistungen an Stelle der konzessionsmäßigen
Verpflichtungen übernehmen®. Die Verpflichtungen nach Maßgabe
dieses Gesetzes sind: 1. die Pflicht, den Eisenbahnbetrieb, soweit
es die Natur und die Erfordernisse desselben gestatten, in die not-
wendige Übereinstimmung mit den Bedürfnissen des Postdienstes zu
bringen?; 2. die Pflicht, die Postwagen und Postsendungen teils
unentgeltlich, teils gegen Vergütung zu befördern und in außer-
ordentlichen Fällen besondere Transportmittel gegen Entschädigung
zur Verfügung zu stellen®; 3. die Pflicht, beim Neubau oder Umbau
von Bahnhöfen die für die Zwecke des Postdienstes erforderlichen
Diensträume und unter Umständen auch Dienstwohnungen für Post-
beamte herzustellen und der Postverwaltung gegen Mietsentschädigung
zu überlassen *. — Die Postverwaltung ist verpflichtet, der Eisenbahn
diejenigen Summen zu erstatten, welche diese wegen Tötung oder
Verletzung von Postbeamten nach den bestehenden Gesetzen geleistet
hat, mit Ausnahme des Falles, wo der Tod oder die Körperverletzung
durch ein Verschulden des Ei hnbetriebsunterneh oder einer
im Eisenbahnbetrieb verwendeten Person herbeigeführt worden ist !®.
Bei Schmalspurbahnen oder Eisenbahnen von untergeordneter Be-
deutung, auf welche das Bahnpolizeireglement keine Anwendung
findet, kann der Reichskanzler die Verpflichtungen für die Zwecke
des Postdienstes ermäßigen oder ganz erlassen "!.
2. Die Beförderung der Post auf Landwegen erfolgt entweder
durch Fuhrwerke oder zu Pferde oder durch Boten (Landbriefträger).
Die erforderlichen Transportmittel gehören entweder der Post eigen-
tümlich oder werden von ihr durch Vertrag mit Privatpersonen be-
schafft. Regelmäßig ist das Verhältnis so gestaltet, daß die Wagen
Eigentum der Post sind, die Pferde und das’ zur Bedienung der
Pferde und Wagen erforderliche Personal (Postillone) durch Vertrag
mit einem Privatunternehmer (Posthalter) beschafft werden. Es kommt
aber auch vor, daß zum Ersatz für ordentliche Posten, deren Ein-
richtung im einzelnen Falle zu kostspielig sein würde, mit Privat-
fuhrwerksunternehmern Verträge über Beförderung von Postreisenden
und Postsendungen abgeschlossen werden. Die Post genießt in bezug
auf die Benutzung der Landwege ein zweifaches Vorrecht. Sie ist
von der Verpflichtung zur Entrichtung von Chausseegeld und anderen
ommunikationsabgaben befreit. Diese Befreiung tritt ein bei der
Benutzung der betreffenden Wege durch die ordentlichen Posten
Art. 13.
Art. 11.
Art. 1.
Art. 2-6.
Art. 7.
Art. 8 [Haftpflichtg. vom 7. Juni 1871 (R.G.Bl.
für Beamte vom 18. Juni 1901 (R.G.Bl. S. 211) $ 12].
Art. 9. Preuß. @. über die Kleinbahnen vom