Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

316 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 114. 
[nebst deren Beiwagen], durch ledig zurückkehrende Postfuhr- 
werke und Postpferde, durch Briefträger und Postboten und durch 
Privatfuhrwerke, welche als Ersatz für ordentliche Posten dienen 
und ausschließlich zur Beförderung von Reisenden, deren Effekten 
und Postsendungen benutzt werden, dagegen nicht bei Benutzung 
durch Extraposten, die auf Kosten von Privatpersonen befördert 
werden. Wohlerworbene Rechte, d. h. auf einem speziellen Rechts- 
titel beruhende Rechte von Korporationen, Gemeinden und Privat- 
personen zur Erhebung derartiger Abgaben werden dadurch nicht 
aufgehoben *. Außerdem ist den ordentlichen Posten und Extra- 
osten das Recht eingeräumt, sich in Fällen, in denen die gewöhn- 
ichen Postwege gar nicht oder schwer zu passieren sind, der Neben- 
und Feldwege, sowie der ungehegten Wiesen und Acker zu bedienen, 
unbeschadet des Rechtes des Eigentümers auf Schadensersatz!?. Das 
Recht, ungehegte Acker und Wiesen zu betreten, muß auch den 
Briefträgern in analoger Anwendung des eben erwähnten Grund- 
satzes eingeräumt werden 1%; dasselbe besteht jedoch für diese nicht 
schon bei Unpassierbarkeit der gewöhnlichen Postwege, sondern erst 
dann, wenn auch die Fußwege ungangbar sind. Dagegen steht das 
Recht, Feld- und Nebenwege, sowie ungehegte Acker und Wiesen 
zu benutzen, Postillonen, welche mit ledigem Gespann zurückkehren, 
nicht zu. Dem Grundbesitzer ist die Pfändung wegen Beschädigung 
des Grundstückes nicht bloß gegenüber den ordentlichen Posten, 
Extraposten, sondern auch gegenüber den mit dem ledigen Gespann 
zurückkehrenden Postillonen untersagt ''. Gegenüber Briefträgern 
ist die Pfändung reichsgesetzlich nicht ausgeschlossen. Die Frage 
über die Zulässigkeit derselben muß also nach Maßgabe der Landes- 
gesetze entschieden werden !®. 
Auch in bezug auf die Transportmittel der Post bestehen 
besondere gesetzliche Vorschriften, durch welche Störungen im Be- 
triebe der Post, zu denen die Anwendung allgemeiner Rechtsgrund- 
sätze Veranlassung geben könnte, verhindert werden sollen. Das 
Inventarium der Posthaltereien ist von der Beschlagnahme im Wege 
des Arrestes oder der Exekution befreit!?, die vorschriftsmäßig zu 
haltenden Postillone und Postpferde von der Heranziehung zu Hand- 
und Spanndiensten für Staats- und Kommunalbedürfnisse!®. Die 
Verpflichtung der Pferdebesitzer, ihre zum Kriegsdienst tauglichen 
Pferde im Mobilmachungsfalle gegen Entschädigung an die Militär- 
behörde zu überlassen, erstreckt sich nicht auf die von den Post- 
haltern kontraktsmäßig zu haltenden Pferde?®. Die Posthalter sind 
ı2 (Seit dem 1. Juli 1892 ist der Kurier- und Estafettendienst eingestellt.| 
12 Post-G. $ 17. Ausschluß der Pfändung $ 18. . 
“(Fischer-Koenig $ 17 Note a. Boten zu Fuß sind zu ordentlichen 
Posten zu rechnen.] Dambach-v. Grimm $ 17. 
16 Post-G. $ 18. 
1 Dambach-v. Grimm $ 18. 
11 Post-G. $ 20. 
18 Post-G. $ 22. 
18 R.G. über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1878 $ 25. Nr. 4.
	        
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