316 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 114.
[nebst deren Beiwagen], durch ledig zurückkehrende Postfuhr-
werke und Postpferde, durch Briefträger und Postboten und durch
Privatfuhrwerke, welche als Ersatz für ordentliche Posten dienen
und ausschließlich zur Beförderung von Reisenden, deren Effekten
und Postsendungen benutzt werden, dagegen nicht bei Benutzung
durch Extraposten, die auf Kosten von Privatpersonen befördert
werden. Wohlerworbene Rechte, d. h. auf einem speziellen Rechts-
titel beruhende Rechte von Korporationen, Gemeinden und Privat-
personen zur Erhebung derartiger Abgaben werden dadurch nicht
aufgehoben *. Außerdem ist den ordentlichen Posten und Extra-
osten das Recht eingeräumt, sich in Fällen, in denen die gewöhn-
ichen Postwege gar nicht oder schwer zu passieren sind, der Neben-
und Feldwege, sowie der ungehegten Wiesen und Acker zu bedienen,
unbeschadet des Rechtes des Eigentümers auf Schadensersatz!?. Das
Recht, ungehegte Acker und Wiesen zu betreten, muß auch den
Briefträgern in analoger Anwendung des eben erwähnten Grund-
satzes eingeräumt werden 1%; dasselbe besteht jedoch für diese nicht
schon bei Unpassierbarkeit der gewöhnlichen Postwege, sondern erst
dann, wenn auch die Fußwege ungangbar sind. Dagegen steht das
Recht, Feld- und Nebenwege, sowie ungehegte Acker und Wiesen
zu benutzen, Postillonen, welche mit ledigem Gespann zurückkehren,
nicht zu. Dem Grundbesitzer ist die Pfändung wegen Beschädigung
des Grundstückes nicht bloß gegenüber den ordentlichen Posten,
Extraposten, sondern auch gegenüber den mit dem ledigen Gespann
zurückkehrenden Postillonen untersagt ''. Gegenüber Briefträgern
ist die Pfändung reichsgesetzlich nicht ausgeschlossen. Die Frage
über die Zulässigkeit derselben muß also nach Maßgabe der Landes-
gesetze entschieden werden !®.
Auch in bezug auf die Transportmittel der Post bestehen
besondere gesetzliche Vorschriften, durch welche Störungen im Be-
triebe der Post, zu denen die Anwendung allgemeiner Rechtsgrund-
sätze Veranlassung geben könnte, verhindert werden sollen. Das
Inventarium der Posthaltereien ist von der Beschlagnahme im Wege
des Arrestes oder der Exekution befreit!?, die vorschriftsmäßig zu
haltenden Postillone und Postpferde von der Heranziehung zu Hand-
und Spanndiensten für Staats- und Kommunalbedürfnisse!®. Die
Verpflichtung der Pferdebesitzer, ihre zum Kriegsdienst tauglichen
Pferde im Mobilmachungsfalle gegen Entschädigung an die Militär-
behörde zu überlassen, erstreckt sich nicht auf die von den Post-
haltern kontraktsmäßig zu haltenden Pferde?®. Die Posthalter sind
ı2 (Seit dem 1. Juli 1892 ist der Kurier- und Estafettendienst eingestellt.|
12 Post-G. $ 17. Ausschluß der Pfändung $ 18. .
“(Fischer-Koenig $ 17 Note a. Boten zu Fuß sind zu ordentlichen
Posten zu rechnen.] Dambach-v. Grimm $ 17.
16 Post-G. $ 18.
1 Dambach-v. Grimm $ 18.
11 Post-G. $ 20.
18 Post-G. $ 22.
18 R.G. über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1878 $ 25. Nr. 4.