IV. Eisenbahn, Post, 'Telegraphie. $ 114. 317
auch von der Stellung von Vorspann und Lieferung von Fourage
für die bewaffnete Macht im Frieden befreit?°,
Iın Interesse der ungestörten Beförderung der Posten
sind gewissen Personen besondere Verpflichtungen auferlegt, näm-
lich: 1. den Führern von Fuhrwerken die Pflicht, den ordentlichen
Posten und Extraposten auf das übliche Signal auszuweichen ®!:
2. den Anwohnern der Straße die Pflicht zu schleuniger Hilfe-
leistung bei Unfällen ?®; 3. den Thor- und Barrierebeamten die Pflicht
aur schleunigen Öffnung der Schlagbäume auf das gegebene übliche
ignal :8,
s 3. Die Beförderung der Post auf Wasserstraßen erfolgt
durch Schiffe oder durch Fähren. Die Schiffe können von der
Post selbst ausgerüstet sein oder Privatunternehmern gehören. Im
letzteren Fall, der wohl die ausnahmslose Regel bildet, wird über
die Beförderung der Postsendungen und Postreisenden zwischen dem
Schiffsbesitzer und der Postverwaltung ein Vertrag abgeschlossen,
welcher den zwischen der Post und Privatfuhrwerksunternehmern
bestehenden Verträgen analog ist“. Die Fähren, welche an einem
Flusse bestehen, ist die Post zu benutzen berechtigt und zwar, so-
weit nicht wohlerworbene Rechte in Betracht kommen, ohne Ver-
pflichtung zur Zahlung eines Fährgeldes®. Den Fährleuten liegt
die Verpflichtung ob, die Beförderung der Post auf das gegebene
Signal unverzüglich zu bewirken *°.
[Durch Verfügung des Reichskanzlers ?” ist vom 1. Januar 1909
ab der Postüberweisungs- und Scheckverkehr zunächst durch Ver-
ordnung eingeführt worden. Bis zum 1. April 1912 soll eine gesetz-
liche Regelung erfolgen.]
2° R.G. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden,
vom 13. Februar 1875 $ 3, Nr. 5.
21 Post-G.
. 8 19.
®2 Post-G. $ 21. Hierauf findet die Strafandrohung Aes $ 360 Nr. 50 R.Str.G.
Anwendung.
22 Post-G. & 23.
._“ [So wurde z. B. durch G. zur Ergänzung der Gesetze, betr. Postdampf-
schiffsverbindungen mit überseeischen Ländern, vom 8. März 1909, (R.G.Bl. S. 317)
der Reichskanzler ermächtigt in Abänderung des G. vom 3. Juni 1908 (R.G.Bl.
$. 361), dem Unternehmer der auf Grund des G. vom 183. April 1898 (R.G.Bl.
S. 168) eingerichteten Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien
für den Betrieb einer wöchentlichen Verbindung zwischen dem Schutzgebiete
Neu-Guinea einerseits, und Hongkong sowie dem australischen Festland ander-
seits, und der wiedereinzurichtenden in dem Vertrage mit dem Norddeutschen
Lloyd vom 30. Oktober/12. September 1898 (Z.Bl. S. 453) vorgesehenen Anschluß-
linie von Singapore nach dem Schutzgebiete Neu-Guinea vom 1. April 1909 ab
an Stelle der in dem G. vom 3. Juni 1908 vorgesehenen Drhöhung der Reichs-
beihilfe um jährlich 230000 Mk., eine solche um 500000 Mk. jährlich zu be-
ıllıgen.)]
. % Die im Post-G. $ 16 ausgesprochene Befreiung von der Pflicht, Kommuni-
kationsabgaben zu entrichten, bezieht sich auch auf das Fährgeld. Dambach-
Yv. Grimm $ 16°.
29 Post-G. $& [23]. .
27 (Verfüg. des Reichsk., betr. die Postscheckorduung, vom 6. Nov. 1908.
(R.G.Bl. S. 587) Die Postscheckordnung ist auf Grund des $ 2 des G., betr.
die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das
Rechnun sjahr 1908, vom 18. Mai 1908 EeBı. 8. 197) erlassen. — Bayern und
Württemberg sind in gleicher Weise vorgegangen.]