Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

318 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 115. 
4. Deutsche Telegraphenverwaltung. 
8 115. 
Die Telegraphie ist ebenso wie die Post eine öffentliche Ver- 
kehrsanstalt; sie hat aber einen sehr viel beschränkteren Wir- 
kungskreis als diese, indem sich ihre Tätigkeit lediglich auf die 
Beförderung von Nachrichten beschränkt!. 
Das Telegraphenregal bestand in Deutschland nach der 
früheren Gesetzgebung nicht?. Dagegen ist es durch Gesetz ein- 
geführt worden. Nach diesem steht dem Reiche das ausschließliche 
Recht zu, Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten 
zu errichten und zu betreiben®. Die Ausübung dieses Rechtes 
kann für einzelne Strecken und Bezirke an Privatunternehmer ver- 
liehen werden. An Gemeinden muß dasselbe für den Verkehr 
innerhalb des Gemeindebezirkes verliehen werden, wenn die Gemeinde 
die genügende Sicherheit für einen ordnungsmäßigen Betrieb* bietet 
und das Reich eine solche Anlage weder errichtet hat, noch sich 
zur Errichtung und zum Betriebe einer solchen bereit erklärt®. Frei- 
gegeben ist die Errichtung und der Betrieb von: 1. Telegraphen- 
anlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von Landes- 
oder Kommunalbehörden, Deichkorporatiouen, Siel- und Entwässerungs- 
verbänden gewidmet sind; 2. Telegraphenanlagen, welche von Trans- 
portanstalten auf ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Be- 
triebes oder für die Vermittlung von Nachrichten innerhalb der bis- 
herigen Grenzen benutzt werden; 3. Telegraphenanlagen innerhalb 
der Grenzen eines Grundstückes oder zwischen mehreren einem Be- 
sitzer gehörigen oder zu einem Betriebe vereinigten Grundstücken, 
deren keines von dem andern tiber 25 km in der Luftlinie entfernt 
ist, wenn diese Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der 
' Die Telegraphenanstalten sind allerdings ermächtigt, Postanweisungen, 
die auf telegraphischem Wege überwiesen werden, anzunehmen und unter ge- 
wissen Voraussetzungen auszuzahlen: sie handeln jedoch in diesem Falle in 
Vertretung der Ortspostanstalten (Tel.O. $ [12)). 
® Ein solches wurde allerdings von der Reichspost- und Telegrapheu- 
verwaltung unter Berufung auf Art. 48 der R.Verf. behauptet und namentlich 
von solchen Schriftstellern, welche zu dieser Verwaltung in Beziehung standen, 
verteidigt, z. BB Dambach, Sydow-Fischer. [Durch das Tel.G. vom 
6. April 1892 ist die Streitfrage erledigt. Vgl. Laband 3, 65°. — Durch G. 
vom 6. April 1908 ist bestimmt, daß auch elektrische Telegraphenanlagen, die 
ohne metallische Verbindungsleitungen Nachrichten vermitteln (Funken - Tele- 
graphenanlagen) nur mit Genehmigung des Reiches errichtet und betrieben 
werden, ebenso nach Tel.G. $ 3a (neu eingefügt durch G. vom 7. März 1908) 
die optische und akustische Schitistelegraphie. — Die Bestimmungen über 
Funken Telegraphenanlagen gelten auch für alle „zum Verkehr mit dem Lande 
oder mit anderen Schiffen bestimmten Telegraphenaulagen (z. B. auch Tele- 
rapbie mittels Scheinwerfer und Blinkfeuer, Unterwasser -Schalltelegraphen). 
ischer-Koenig $. 516 zu Tel.G. $ 3b a.] 
» Tel.G. $ 1. " 
4 [Ein ordnungsmäßiger Betrieb hat den Bestimmungen des Tel.G. und 
der Tel: zu g'g-prechen. Fischer-Koenig zu Tel.G. $ 2 8. 389 b.] 
cl.G. 3 2. 
 
	        
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