Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 115. 319 
Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind *®. 
[Elektrische Telegraphenanlagen, welche ohne metallische Ver- 
bindungsleitungen Nachrichten vermitteln, dürfen nur mit Ge- 
nehmigung des Reichs errichtet und betrieven werden]. Die un- 
befugte Errichtung oder der unbefugte Betrieb von Telegraphen- 
linien ist mit Strafe bedroht; die betreffenden Anlagen sind außer 
Betrieb zu setzen oder zu beseitigen®. Da wo mehrere elektrische 
Anlagen nebeneinander bestehen, sind sie so einzurichten, daß 
Störungen der einen durch die andere ausgeschlossen werden; die 
Kosten hat derjenige zu tragen, von dem die letzte Anlage oder 
Änderung ausgegangen ist, durch welche die Störung herbeigeführt 
oder die Gefahr einer solchen veranlaßt wurde®. 
Die öffentlichen Telegraphen und Fernsprechanstalten stehen als 
öffentliche Verkehrsanstalten jedermann zur Benutzung offen. Der 
Aufgeber eines Privattelegramms ist jedoch verpflichtet, sich auf 
Verlangen über seine Persönlichkeit auszuweisen. Vorrechte und 
Ausschließungen sind nur aus Gründen des öffentlichen Interesses 
zulässig. Zurückgewiesen werden Privattelegramme, deren Inhalt 
egen die Gesetze oder die guten Sitten verstößt oder eine Ge- 
ährdung des öffentlichen Wohles enthält!°. Ebenso hat jeder Eigen- 
tümer eines Grundstückes unter den bestehenden Bedingungen An- 
spruch auf den Anschluß an die für den Ortsverkehr bestehenden 
elegraphenlinien, was namentlich für Fernsprechanlagen von Be- 
deutung ist. Die Benutzung solcher Privatstellen durch Unbefugte 
gegen Entgelt ist unzulässig !. 
Der Telegraphenverwaltung liegt die Pflicht zur Bewahrung 
des Telegraphengeheimnisses ob’. Da die Kenntnisnahme 
von dem Inbalt der Telegramme durch die Natur des telegraphischen 
Dienstes notwenig gegeben ist, so wird durch die Pflicht zur Auf- 
rechterhaltung des Telegraphengeheimnisses regelmäßig nur die 
rechtswidrige Mitteilung der Telegramme oder ihres Inhaltes an 
dritte Personen und die Mitteilung, daß zwischen bestimmten Per- 
sonen eine telegraphische Korrespondenz stattgefunden hat, aus- 
geschlossen. Bei den mit der Bestellung der Telegramme beauf- 
tragten Personen kann die Verletzung des Telegraphengeheimnisses 
allerdings auch in unberechtigter Eröffnung und Kenntnisnahme be- 
stehen. Ausnahmen von der Pflicht zur Bewahrung des Telegraphen- 
geheimnisses bestehen im Straf- und Konkursprozeß in demselben 
® Tel.G. $ 3. Die Einhaltung _der gesetzlichen Grenzen durch diese Tele- 
graphen ist Gegenstand besonderer Kontrolle ($ 4). Die Übertretun der Kontroll- 
vorschriften ist mit Strafe bedroht ($ 10, Für den Betrieb der Eisenbahn- 
telegraphen, soweit dieselben vom Publikum benutzt werden, sind die Vor- 
schriften der Telegraphenorduung maßgebend (Tel.O. $ 21). 
. [Zusatzabse nitt zu Tel.@. $ 3 durch G. vom 7. März 1908.] 
e 
.G. 88 9, 11. 
° Tel.G. % 13, 14. [Telegraphenwege, Gesetz vom 18. Dez. 1899. 
Art 1 Tel.G. $ 5. Tel.O. $ 1. Internat. Telegr. Vertrag vom 22. Juli 1875 
rt. 1, 7. 
n Tac TE Int. TeLv RS d 
el.&. 8 8. t. Tel.Vertr. Art. 2. ‚Str.G.B. $ 3855. Vgl. Sydow, 
Vewi SS In ertr. Ar | r s 355 gl. Sy
	        
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