Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

18 Erstes Buch. $ 5. 
die aber neben ihren Verwaltungsbefugnissen auch richterliche Funk- 
tionen ausübten, und die Hofgerichte ausschließlich für Gerichtsbar- 
keit. Von ersteren sonderten sich allmählich Spezialbehörden für 
einzelne Verwaltungszweige ab, so die Kammern (Amtskammern, 
Rentkammern) für die Domänenverwaltang, die Kriegsräte für die 
Heeresverwaltung, die Konsistorien für die Ausübung der landes- 
herrlichen Kirchengewalt. Diejenigen Angelegenheiten, welche der 
Landesherr sich zur persönlichen Erledigung vorbehalten hatte, 
wurden im Geheimen Hate beraten. Allmählich nahm aber dieser 
den Charakter einer selbständigen Behörde an; die Beratung des 
Landesherrn ging auf einen Ausschuß desselben, das Kabinett, über. 
Für die lokale Verwaltung zerfielen die Territorien in drei 
Teile: die landesherrlichen Besitzungen, die Besitzungen der Ritter- 
schaft und der landsässigen Prälaten und die Städte. Auf den 
landesherrlichen Besitzungen wurde die Verwaltung durch einen 
landesherrlichen Beamten (Amtmann, ‚Droste, Pfleger, Vogt) geführt, 
der in seinen Händen Justiz, Polizei und Domanialverwaltung ver- 
einigte. In den Gebieten der Ritterschaft und der Prälaten bestand 
Patrimonialgerichtsbarkeit und Patrimonialpolizei des Gutsherrn. Die 
Städte hatten eine selbständige Verwaltung und die Ausübung ein- 
zelner Hoheitsrechte; sie regierten sich selbst durch ihren Rat. Die 
Landgemeinden standen unter dem Einfluß der Grundherrn, wenn 
sie auch eine gewisse Beteiligung bei der Verwaltung ihrer An- 
gelegenheiten bewahrt hatten. Zwischen den Organen der lokalen 
erwaltung und den Zentralbehörden entwickelten sich Mittel- 
behörden, 
Diese Organisation blieb in den meisten deutschen Territorien 
bis in das 19. Jahrhundert hinein bestehen. Nur im branden- 
burg-preußischen Staate vollzog sich schon seit der zweiten 
Hälfte des 17. Jahrhunderts eine Umbildung. Hier bestellten die 
Landesherrn Kommissarien für die Militärverwaltung und für die zu 
Zwecken des Heeres zu erhebenden Steuern. Aus einer Verbindung 
dieses Amtes mit dem der ständischen Land- und Kreiskommissarien 
entwickelte sich das Amt des Landrats, auf den auch Polizei und 
Kreisfinanzverwaltung überging. Als höhere Behörden über den 
ommissarien fungierten die Provinzialkommissariate und das Ge- 
neralkommissariat. Friedrich Wilhelm I. vereinigte die Provinzial- 
kommissariate mit den Amtskammern zu Kriegs- und Domänen- 
kammern. Letzteren wurde als Zentralbehörde das Generaldirektorium 
übergeordnet; unter denselben standen die Landräte. In den Händen 
dieser Organe vereinigte sich schließlich die gesamte Polizei-, Militär-, 
und Finanzverwaltung. Für die Regierungen blieb daher nur noch 
die Gerichtsbarkeit und die Ausübung einzelner Landeshoheitsrechte 
übrig. So war die Trennung von Justiz und Verwaltung in Preußen 
schon im 18. Jahrhundert im wesentlichen durchgeführt. Als Zen- 
tralorgane bestanden neben dem Generaldirektorium noch das Kabi- 
nettsministerium für die auswärtigen Angelegenheiten und das aus 
einer Umbildung des Geheimen Rates hervorgegangene Justizdeparte- 
ment. 
Im Laufe des 19. Jahrhunderts hat sich in allen deutschen Staaten
	        
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