333 Zweites Buch. Fünfter Abschnitt. $ 9.
III. Andere Bildungsanstalten.
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Anderweite Bildungsanstalten sind:
1. Die Akademien. Akademien der Wissenschaften
sind Korporationen von Gelehrten zur Förderung der Wissenschaft.
Diese Förderung besteht in der Veranstaltung von Sitzungen, in
denen wissenschaftliche Vorträge gehalten werden, in der Heraus-
gabe und Unterstützung von wissenschaftlichen Werken, in dem Aus-
schreiben von Preisaufgaben. Die Akademien ergänzen sich durch
Kooptation: die kooptierten Mitglieder bedürfen der Bestätigung des
Monarchen!. Die Akademien der Künste sind Korporationen
von Künstlern zur Förderung der Kunst, verbunden mit Kunstlehr-
anstalten?.
2. Bibliotheken?. Sie sind teils Staats-, teils Provinzial-,
teils städtische Bibliotheken, teils Bibliotheken der gelehrten öffent-
lichen Korporationen, namentlich der Universitäten. Die Grundsätze
über ihre Verwaltung und Benutzung sind durch besondere Statuten
oder Reglements festgestellt. Durch landesgesetzliche Vorschrift ist
den Verlegern vielfach die Verpflichtung auferlegt worden, von den
in ihrem Verlage erscheinender Werken Freiexemplare an öffentliche
Bibliotheken abzuliefern. Diese Vorschriften sind durch das Reichs-
preßgesetz nicht berührt worden.
. Sammlungen und Museen, für deren Benutzung und
Verwaltung ebenfalls besondere statutarische oder reglementarische
Vorschriften bestehen.
4. Theater®. Die Theater haben sich zuerst an den fürst-
lichen Höfen entwickelt; neben den Hoftheatern sind allmählich
städtische und Privattheater entstanden. Diese drei Klassen von
Theatern bestehen auch heute noch nebeneinander. Die Tätigkeit
der Verwaltung in bezug auf die Theater äußert sich in einer zwei-
fachen Richtung:
a) in der Konzessionierung’. Eine Konzession ist für
Schauspielunternehmer, d. h. für Privatpersonen, welche den Betrieb
! In Deutschland bestehen die Akademien der Wissenschaften zu Berlin,
München [und Heidelberg]. Eine ähnliche Stellung nehmen die Gesellschaften
der Wissenschaften zu (Göttingen und Leipzig, ein. Vgl. Nadbyl, Art. Aka-
demien der Wissenschaften und Künste. V.R.W. 1, 28.
2 Akademien der Künste bestehen ebenfalls in Berlin und München. Vgl.
Nadbyl, Art. Akademien und Kunstschulen a.a.O.
* Nadbyl, Art. Bibliotheken V.R.W.1, 211; Dziatzko-Pietschmann,
Art. Bibliotheken H.W.B.® 2. 1029.
* R.Pr.G. $ 30. — Über die landesgesetzlichen Vorschriften vgl. Mar-
quardacn, Kommentar zum Reichspreßgesetz. S. 267; Berner, Lehrb. d.
eutsch. Preßrechts. S. 239: Franke, Die Abgabe der Pflichtexemplare von
Druckerzeugnissen. 1889.
® Nadbyl, Art. Museen. V.R.W. 2, 147.
® Leuthold, Art. Schaustellungen. R.L. 8, 539; Art. Theaterpolizei V.R.W.
2, 625; Seydel, Annalen 1881 S. 647; [Opet u. G. Meyer, Art. Theaterrecht
H.W.B.? 7, 85; Opet. Grundzüge des modernen Theaterrechts. 1906.]
1 Gew.O. $ 32.