Object: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

333 Zweites Buch. Fünfter Abschnitt. $ 9. 
III. Andere Bildungsanstalten. 
$ 9. 
Anderweite Bildungsanstalten sind: 
1. Die Akademien. Akademien der Wissenschaften 
sind Korporationen von Gelehrten zur Förderung der Wissenschaft. 
Diese Förderung besteht in der Veranstaltung von Sitzungen, in 
denen wissenschaftliche Vorträge gehalten werden, in der Heraus- 
gabe und Unterstützung von wissenschaftlichen Werken, in dem Aus- 
schreiben von Preisaufgaben. Die Akademien ergänzen sich durch 
Kooptation: die kooptierten Mitglieder bedürfen der Bestätigung des 
Monarchen!. Die Akademien der Künste sind Korporationen 
von Künstlern zur Förderung der Kunst, verbunden mit Kunstlehr- 
anstalten?. 
2. Bibliotheken?. Sie sind teils Staats-, teils Provinzial-, 
teils städtische Bibliotheken, teils Bibliotheken der gelehrten öffent- 
lichen Korporationen, namentlich der Universitäten. Die Grundsätze 
über ihre Verwaltung und Benutzung sind durch besondere Statuten 
oder Reglements festgestellt. Durch landesgesetzliche Vorschrift ist 
den Verlegern vielfach die Verpflichtung auferlegt worden, von den 
in ihrem Verlage erscheinender Werken Freiexemplare an öffentliche 
Bibliotheken abzuliefern. Diese Vorschriften sind durch das Reichs- 
preßgesetz nicht berührt worden. 
. Sammlungen und Museen, für deren Benutzung und 
Verwaltung ebenfalls besondere statutarische oder reglementarische 
Vorschriften bestehen. 
4. Theater®. Die Theater haben sich zuerst an den fürst- 
lichen Höfen entwickelt; neben den Hoftheatern sind allmählich 
städtische und Privattheater entstanden. Diese drei Klassen von 
Theatern bestehen auch heute noch nebeneinander. Die Tätigkeit 
der Verwaltung in bezug auf die Theater äußert sich in einer zwei- 
fachen Richtung: 
a) in der Konzessionierung’. Eine Konzession ist für 
Schauspielunternehmer, d. h. für Privatpersonen, welche den Betrieb 
  
! In Deutschland bestehen die Akademien der Wissenschaften zu Berlin, 
München [und Heidelberg]. Eine ähnliche Stellung nehmen die Gesellschaften 
der Wissenschaften zu (Göttingen und Leipzig, ein. Vgl. Nadbyl, Art. Aka- 
demien der Wissenschaften und Künste. V.R.W. 1, 28. 
2 Akademien der Künste bestehen ebenfalls in Berlin und München. Vgl. 
Nadbyl, Art. Akademien und Kunstschulen a.a.O. 
* Nadbyl, Art. Bibliotheken V.R.W.1, 211; Dziatzko-Pietschmann, 
Art. Bibliotheken H.W.B.® 2. 1029. 
* R.Pr.G. $ 30. — Über die landesgesetzlichen Vorschriften vgl. Mar- 
quardacn, Kommentar zum Reichspreßgesetz. S. 267; Berner, Lehrb. d. 
eutsch. Preßrechts. S. 239: Franke, Die Abgabe der Pflichtexemplare von 
Druckerzeugnissen. 1889. 
® Nadbyl, Art. Museen. V.R.W. 2, 147. 
® Leuthold, Art. Schaustellungen. R.L. 8, 539; Art. Theaterpolizei V.R.W. 
2, 625; Seydel, Annalen 1881 S. 647; [Opet u. G. Meyer, Art. Theaterrecht 
H.W.B.? 7, 85; Opet. Grundzüge des modernen Theaterrechts. 1906.] 
1 Gew.O. $ 32. 
  
 
	        
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