Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

396 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 116. 
Die Stempelung erfolgt durch die Anbringung eines Eichungszeichens 
und hat Sen Charakter einer öffentlichen Beurkundung®. 
Für die Zwecke der Eichung und Stempelung besteht eine eigene 
Behördenorganisation. An der Spitze derselben steht die 
Normal-Eichungskommission, eine Reichsbehörde, welche ihren Sitz 
in Berlin hat. [Sie hat darüber zu wachen, daß das Eichwesen im 
gesamten Reichsgebiete nach übereinstimmenden Regeln und dem 
Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt wird. Ihr liegt die 
Verabfolgung der Normale an die Aufsichtsbehörden und deren 
periodisch wiederkehrende Vergleichung mit dem Urmaß und dem 
Urgewicht ob. Sie erläßt die Ausführungsbesti gen zur Maß- 
und Gewichtsordnung®]. Die Eichämter und Aufsichtsbehörden sind 
Landesbehörden. Den Eichämtern liegt die Vornahme der Eichungen 
und Stempelungen ob, die Eichungsinspektionen führen die Aufsicht 
über sie und fungieren zugleich für ihren speziellen Bezirk als Eich- 
ämter. Die Eichämter [können auf besondere Zweige des Eichwesens 
beschränkt werden!"], Die Eichungsbehörden dürfen nur folgende 
Maße und Gewichte eichen oder stempeln: 1. Längenmaße, 
welche dem Meter oder seinem ganzen Vielfachen oder seiner Hälfte, 
seinem fünften oder zehnten Teile entsprechen; 2. Körpermaße, 
welche dem Kubikmeter, [dem halben Kubikmeter], dem Hektoliter, 
dem halben Hektoliter oder dem ganzen Vielfachen dieser Maßgrößen, 
dem Liter, seinem Zwei-, Fünf-, Zehn- und Zwanzigfachen, seiner 
Hälfte und seinem Viertel, seinem fünften, zehnten, zwanzigsten, 
fünfzigsten und hundertsten Teile entsprechen; 3. Gewichte, welche 
dem Kilogramm, dem Gramm oder dem Milligramm, oder dem Zwei-, 
Fünf-, Zehn-, Zwanzig- und Fünfzigfachen dieser Größen, oder der 
Hälfte, [dem vierten], dem fünften, [dem achten] oder dem zehnten 
Teile des Kilogramm oder des Gramm entsprechen. [Außerdem sind 
Förderwagen und Fördergefäße ohne Rücksicht auf den Rauminhalt 
zur Eichung zuzulassen !!.) Beamte, welche diese Vorschriften nicht 
beachten, machen sich disziplinarisch verantwortlich. Die näheren 
Vorschriften tiber die Eichungsgeschäfte erläßt die Normal-Eichungs- 
kommission. [Der Bundesrat erläßt die Bestimmungen über die von 
den Eichbehörden zu erhebenden Gebühren !?.] 
Für die Eichung und Stempelung bedürfen die Behörden ge- 
wisser Normalmaße und Normalgewichte, mit denen die zu 
eichenden und zu stempelnden verglichen werden. Durch die inter- 
nationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 ist unter dem Namen 
® Vgl. Laband 3, 186. [„Die Prüfung ist eine technische Verrichtung 
ohne obrigkeitlichen Charakter, die Stempelung dagegen ist die Ausstellung 
einer Öffentlichen Urkunde, durch welche die Richtigkeit des Maßes oder Ge- 
wichtes noelaubigt wird.“] . 
® Maß-O. $ i9. [Der Physikalisch-technischen Reichsanstalt sind einige 
technische Funktionen des Normal-Eichungsamtes übertragen worden.] 
. ° [Die Prüfung und Beglaubigung elektrischer Maßgeräte erfolgt nur durch 
die Physikalisch-technische Reichsanstalt. G. vom 1. Juni 1898.) 
1 Maß-O. $ 14, 
 [Maß-O. $ 16. Die Nacheichungsgebühren werden innerhalb der vom 
ae zu bestimmenden Höchstbeträge von den Landesregierungen fest- 
gesetzt.
	        
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