Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

3238 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 117. 
d. h. von einer Eichungsbehörde des Deutschen Reiches ordnungs- 
mäßig beglaubigt, b) richtig sind, d. bh. dem Maß oder Gewicht, 
welches sie darstellen sollen , genau entsprechen. Da jedoch eine 
absolute Genauigkeit nicht erreicht werden kann, so ist dem Bundes- 
rate nach Anhörung der Normal- Tichungskommission vorbehalten, 
die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden 
Abweichungen festzusetzen ?°. 
[Im eichpflichtigen Verkehr ist die Anwendung und Bereithaltung 
von unrichtigen Meßgeräten untersagt?!. Zuwiderhandlungen gegen 
die Bestimmungen der Maß- und Gewichtsordnung werden mit Geld- 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft; neben 
der Strafe ist auf Unbrauchbarmachung oder Einziehung der vor- 
schriftwidrigen Meßgeräte zu erkennen, auch kann deren Vernichtung 
ausgesprochen werden °®.] 
Schankgefäße, welche zur Verabreichung von Wein, Obst- 
wein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirtschaften dienen, 
brauchen zwar nicht geeicht, müssen aber von einer gesetzlich genau 
vorgeschriebenen Beschaffenheit sein??®. Der Sollinhalt eines Schank- 
gefäßes, d. h. das Maß von Flüssigkeit, welches dasselbe im Verkehr 
darzustellen bestimmt ist: 1. darf nur einen Liter, eine Maßgröße, 
welche vom Liter aufwärts durch Stufen von /s Liter, oder abwärts 
durch Stufen von Zehnteilen des Liters gebildet wird oder "/s Liter be- 
tragen, 2. muß durch einen in bestimmter Entfernung vom oberen 
Rande 'anzubringenden Füllstrich begrenzt und, soweit er nicht 1 Liter 
oder !/s Liter beträgt, auch durch eine Angabe nach Litermaß be- 
zeichnet sein. Der wirkliche Raumgehalt darf bei Gefäßen mit ver- 
engtem Halse höchstens !/so, bei anderen Gefäßen höchstens "/ao ge- 
ringer sein als der Sollinhalt. Gast- und Schankwirte haben zur 
Prüfung ihrer Schankgefäße gestempelte Flüssigkeitsmaße bereit 
zu halten. Auf festverschlossene Flaschen und Krüge, sowie auf 
Schankgefäße von Yso Liter oder weniger finden die Vorschriften 
keine Anwendung. 
2. [Zeitbestimmung]. 
$ 117. 
LDie gesetzliche Zeit in Deutschland ist die mittlere Sonnenzeit 
des fünfzehnten Längengrads östlich von Greenvich!. Beträgt der 
Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr 
als eine Viertelstunde, so kann die höhere Verwaltungsbehörde be- 
 Vorkehmfete renzen Maß-O. S. 13] 
s Kumahmen & 9, für den Verkehr mit ausländischen Pro- 
dukten oder nach dem Ausland.] 
ab-0. $ 22 hebt, Bsuke, 3 369 Ziff. 2 auf.] 
tr. die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße vom 
20. Juli, gast. (RG.BL. 8.2 
SR. Mitteleuropäische, Zeit. — R.G. betr. die Finführung einer einheit- 
lichen eitbestimmung, vom 12. März 1893 (R.G.Bl. S. 93) abg. durch G. vom 
31. Juli 1895 (R.G.Bl. 5. 426). — Laband R,St.R.$ 28. IM. DE auch Triepel, 
Abhandlungen für Laband 2, 2955 |
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.