330 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 118.
gegenüber die Anwendung von Zwangsmitteln oder Strafen wegen
nicht rechtzeitiger Zahlung ausgeschlossen.
b) Der Staat bestimmt, welche Gegenstände Geld im wirt-
schaftlichen Sinne sein sollen, d. h. in Zahlung gegeben und
genommen werden dürfen. Dadurch entsteht der Unterschied. von
erlaubten und verbotenen Zahlungsmitteln. Die Annahme von Gegen-
ständen, die zwar. erlaubte, aber nicht gesetzliche Zahlungs-
mittel sind, steht im Belieben jedes Einzelnen; eine Verpflichtung
zu ihrer Annahme besteht nur dann, wenn die Leistung in
denselben vertragsmäßig vereinbart ist. Zur Annahme verbotener
Zahlungsmittel ist dagegen niemand verpflichtet, auch vertragsmäßig
kann eine solche Verpflichtung nicht begründet werden, da Verträge,
welche die Leistung verbotener Zahlungsmittel zum Gegenstande
haben, wegen der Unerlaubtheit ihres Inhaltes ungültig sind. Die
Verwendung und Annahme verbotener Zahlungsmittel kann außer-
‘dem mit Strafe bedroht sein.
2. Die Herstellung des Geldes, d.h. die Anfertigung der
Zahlungsmittel ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die an und für
sich ebensowohl vom Staate als von Privaten vorgenommen werden
kann. Doch erfordert die Herstellung von Geld im juristischen
Sinne wegen des damit verbundenen Zwanges der Annahme die Ein-
setzung einer öffentlichen Autorität. Sie kann daher nur entweder
vom Staate selbst oder von solchen Privatpersonen ausgehen, die
eine staatliche Autorisation dazu besitzen. Dagegen ist es an und
für sich möglich, daß die Herstellung solcher Zahlungsmittel, die
nur Geld im wirtschaftlichen Sinne sein sollen, völlig freigegeben
wird, wenn auch schwerwiegende volkswirtschaftliche Gründe regel-
mäßig dahin führen werden, die Ausgabe derartiger Zahlungsmittel
ebenfalls von einer staatlichen Genehmigung abhängig zu machen.
II. Als Zahlungsmittel fungieren:
l. Münzen, d.h. Metallstücke, die nach Gewicht und Be-
schaffenheit durch eine öffentliche Autorität beglaubigt sind. Ihre
Herstellung ist in Deutschland ein Akt staatlicher Verwaltungs-
tätigkeit.
2. Papiergeld, d. h. Papiere, die auf eine bestimmte
Geldsumme lauten, unverzinslich sind und einen Zahlungstermin
nicht enthalten. Das Wort Papiergeld wird ebenso wie das Wort
Geld in einem weiteren (volkswirtschaftlichen) und in einem
engeren (juristischen) Sinne gebraucht. Papiergeld im letzteren
Sinne sind nur die Papiere, welche den Charakter eines ge-
setzlichen Zahlungsmittels haben®, Papiergeld im ersteren alle die-
jenigen, welche im Verkehr als Zahlungsmittel fungieren. In
Deutschland gibt es [außer den Noten der Reichs-
bank]* nur Papiergeld im wirtschaftlichen Sinne. Die
Ausgabe desselben erfolgt:
® E. J. Bekker, Die Geldpapiere. Jahrb. d. gem. deutsch. Rechts 1, 284;
Laband 8, 175.
4 [Durch G. vom 1. Juni 1909 Art. 3 sind die Noten der Reichsbank als
gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt.]