Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

330 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 118. 
gegenüber die Anwendung von Zwangsmitteln oder Strafen wegen 
nicht rechtzeitiger Zahlung ausgeschlossen. 
b) Der Staat bestimmt, welche Gegenstände Geld im wirt- 
schaftlichen Sinne sein sollen, d. h. in Zahlung gegeben und 
genommen werden dürfen. Dadurch entsteht der Unterschied. von 
erlaubten und verbotenen Zahlungsmitteln. Die Annahme von Gegen- 
ständen, die zwar. erlaubte, aber nicht gesetzliche Zahlungs- 
mittel sind, steht im Belieben jedes Einzelnen; eine Verpflichtung 
zu ihrer Annahme besteht nur dann, wenn die Leistung in 
denselben vertragsmäßig vereinbart ist. Zur Annahme verbotener 
Zahlungsmittel ist dagegen niemand verpflichtet, auch vertragsmäßig 
kann eine solche Verpflichtung nicht begründet werden, da Verträge, 
welche die Leistung verbotener Zahlungsmittel zum Gegenstande 
haben, wegen der Unerlaubtheit ihres Inhaltes ungültig sind. Die 
Verwendung und Annahme verbotener Zahlungsmittel kann außer- 
‘dem mit Strafe bedroht sein. 
2. Die Herstellung des Geldes, d.h. die Anfertigung der 
Zahlungsmittel ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die an und für 
sich ebensowohl vom Staate als von Privaten vorgenommen werden 
kann. Doch erfordert die Herstellung von Geld im juristischen 
Sinne wegen des damit verbundenen Zwanges der Annahme die Ein- 
setzung einer öffentlichen Autorität. Sie kann daher nur entweder 
vom Staate selbst oder von solchen Privatpersonen ausgehen, die 
eine staatliche Autorisation dazu besitzen. Dagegen ist es an und 
für sich möglich, daß die Herstellung solcher Zahlungsmittel, die 
nur Geld im wirtschaftlichen Sinne sein sollen, völlig freigegeben 
wird, wenn auch schwerwiegende volkswirtschaftliche Gründe regel- 
mäßig dahin führen werden, die Ausgabe derartiger Zahlungsmittel 
ebenfalls von einer staatlichen Genehmigung abhängig zu machen. 
II. Als Zahlungsmittel fungieren: 
l. Münzen, d.h. Metallstücke, die nach Gewicht und Be- 
schaffenheit durch eine öffentliche Autorität beglaubigt sind. Ihre 
Herstellung ist in Deutschland ein Akt staatlicher Verwaltungs- 
tätigkeit. 
2. Papiergeld, d. h. Papiere, die auf eine bestimmte 
Geldsumme lauten, unverzinslich sind und einen Zahlungstermin 
nicht enthalten. Das Wort Papiergeld wird ebenso wie das Wort 
Geld in einem weiteren (volkswirtschaftlichen) und in einem 
engeren (juristischen) Sinne gebraucht. Papiergeld im letzteren 
Sinne sind nur die Papiere, welche den Charakter eines ge- 
setzlichen Zahlungsmittels haben®, Papiergeld im ersteren alle die- 
jenigen, welche im Verkehr als Zahlungsmittel fungieren. In 
Deutschland gibt es [außer den Noten der Reichs- 
bank]* nur Papiergeld im wirtschaftlichen Sinne. Die 
Ausgabe desselben erfolgt: 
® E. J. Bekker, Die Geldpapiere. Jahrb. d. gem. deutsch. Rechts 1, 284; 
Laband 8, 175. 
4 [Durch G. vom 1. Juni 1909 Art. 3 sind die Noten der Reichsbank als 
gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt.]
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.