Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VI Geld. $ 119. 331 
a) von einer staatlichen Autorität, früher von den Einzel- 
staaten, jetzt vom Reiche (Staatspapiergeld, Papiergeld im engeren 
Sinne, Kassenscheine) ; 
b) von den dazu berechtigten Banken (Banknoten). 
2. Münze‘. 
$ 119. 
Münze ist ein in bezug auf (fewicht und Beschaffenheit durch 
eine öffentliche Autorität beglaubigtes Stück Metallgeld. Das Metall, 
welches dem Münzsystem eines Staates zugrunde liegt, wird als 
Währung bezeichnet. Zur Grundlage des Münzsystems eignen 
sich nur edle Metalle, insbesondere Gold und Silber. Die Währung 
ist eine einfache, wenn ein einziges dieser Metalle die Grund- 
lage des Münzsystems bildet (Goldwährung, Silberwährung); sie ist 
eine Doppelwährung, wenn dem Münzsystem beide Metalle in 
einem gesetzlich festgestellten Wertverhältnis zugrunde liegen. Münz- 
gewicht heißt die Gewichtseinheit, welche die Grundlage für die 
Ausprägung der einzelnen Münzstücke bildet, Münzfuß das Ver- 
hältnis der Münzstücke zum Münzgewicht. Das Metall im reinen 
Zustande wird als feines, in Verbindung mit unedlem Metall als 
rauhes Metall bezeichnet. Die Mischung des edien Metalles mit 
unedlem heißt Legierung; sie erfolgt, um ersteres widerstands- 
fähiger zu machen. Das Gesamtgewicht einer Münze bezeichnet 
man als Rauhgewicht oder Schrot, die in demselben enthaltene 
Gewichtsmenge feinen Metalls als Feingewicht oder Feingehalt. 
Korn heißt das Verhältnis des Feingewichts zum Rauhgewicht; 
doch wird das Wort auch gleichbedeutend mit Feingehalt gebraucht. 
Münzen, die prinzipiell dem Metallgehalt, den sie im Verkehr 
repräsentieren sollen, genau entsprechen, heißen Währungsgeld. 
Da sich jedoch eine absolute Genauigkeit bei der Prägung nicht er- 
zielen läßt, so ist die höchste zulässige Abweichung gesetzlich fixiert. 
iese wird als Remedium, Fehlgewicht, tol&erance be- 
zeichnet. Das sogenannte Währungsgeld muß in jedem Betrage in 
Zahlung genommen werden. Die Münzen, welche grundsätzlich 
unter dem Metallwert ausgeprägt werden und daher den Wert, 
[Über Papiergeld der Korporationen vgl. $ 125, 3 am Schluß. 
! [Das Münzwesen für das Deutsche Reich ist jetzt einheitlich geregelt 
durch das Münzgesetz vom 1. Juni 1909 (R.G Bl. S. 507]. — Koch, Art. Fein- 
ehalt R.L. 1, 804; Art. Münzwesen RL. 2, 821, V.R.W. 2, 143; Lexis, Art. 
ünzwesen H.W.B.? 5, 848; [Einleitung zu Koch, Die Reichsgesetzgebung über 
Münz- u. Notenbank wesen, Papiergeld, Prämienpapiere u. Reichsschulden. 5. Aufl. 
1905 (eit.: Koch, Münzgesetzgebung). Gierke 2, 88.] — Die Gesetzgebung 
esDeutschen Reiches hat das Münzwesen in der Weise einheitlich geordnet, 
daß im ganzen Reichsgebiete nicht bloß derselbe Münzfuß, sondern ein völlig 
tleichartiges Geldsystem bestcht. Bei dieser Gelegenheit ist man von 
er Silberwährung zur Goldwährung übergegangen. [Durch das Münz- 
Besctz vom 1. Juni 1909 sind aufgehoben: R.G. betr, die Ausprägung von 
seichsgoldmünzen vom 4. Dez. 1871; Münzgesetz vom 9. Juli 1873. G. betr. 
Änderungen im Münzsystem vom 1. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 250), vgl. dazu 
Helfferich, Abschluß der Münzreform 1899: G. betr. Änderungen im Münz- 
wesen vom 9. Mai 1908 (R.G.Bl. S. 212)].
	        
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