Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

333 /weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 119. 
welchen sie repräsentieren sollen, nicht kraft ihres Metallgehaltes, 
sondern auf Grund einer gesetzlichen Feststellung besitzen, heißen 
Scheidemünzen; sie sind nur bei Forderungen bis zu einem ge- 
wissen Betrage gesetzliches Zahlungsmittel. 
Die Herstellung der Münzen erfolgt durch die Prägung. In 
der Prägung sind zwei Tätigkeiten untrennbar verbunden: die 
Herstellung von Metallstücken, welche eine bestimmtes Ge- 
wicht und einen bestimmten Feingehalt haben, und die öffentliche 
Beurkundung, daß die Metallstücke das betreffende Gewicht und 
den betreffenden Feingehalt besitzen. Diese Beurkundung kann mit 
rechtlicher Wirksamkeit nur durch eine öffentliche Autorität, 
also entweder durch den Staat selbst oder durch jemand, der vom 
Staat dazu ermächtigt ist, erfolgen®. Dabei sind allerdings ver- 
schiedene Arten des Verfahrens denkbar und möglich. Der Staat 
kann entweder die Münzprägung zu einem Gegenstande seiner. Ver- 
waltungstätigkeit machen, indem er selbst Münzstätten errichtet, 
denen die Prägung der Münzen ausschließlich obliegt. Dies ist die 
Regel. Oder er kann die Prägung der Münzen Privatpersonen über- 
tragen, welche dieselbe nach freiem Ermessen vornehmen dürfen 
und nur durch die gesetzlichen Vorschriften über die Beschaffenheit 
der Münzen beschränkt sind. Ein solches Verhältnis bestand im 
Mittelalter in denjenigen Städten, wo die Prägung der Münzen den 
sogenannten Hausgenossenschaften zustand. Oder der Staat kann die 
Herstellung von Münzen Privatprägeanstalten, bzw. Münzstätten eines 
fremden Staates übertragen, aber nicht zur Ausübung nach freiem 
Ermessen, sondern in der Weise, daß sie lediglich auf seine Be- 
stellung zu arbeiten haben. In diesem Falle bleibt er Inhaber des 
Münzrechtes; die betreffenden Münzanstalten stehen zu ihm in einem 
rein vertragsmäßigen Verhältnis. 
Die staatliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Münzwesens, die 
in älterer Zeit unter der Bezeichnung Münzregal zusammen- 
gefaßt wurde, zerfällt, wie die staatliche Tätigkeit auf dem Gebiete 
des Geldwesens überhaupt, in zwei Funktionen: die Ordnung 
des Münzsystems, ein Akt staatlicher Gesetzgebung, und die 
Münzprägung, eine staatliche Verwaltungstätigkeit®. 
I. Die Ordnung des Münzsystems für das Deutsche Reich 
beruht auf den Bestimmungen des Münzgesetzes. 
1. Das Münzsystem des Reiches beruht auf der Goldwährung’. 
Währungsgeld sind demnach lediglich die Reichsgoldmünzen; die 
Silber-, Nickel- und Kupfermünzen haben den Charakter von Scheide- 
® In der Beurkundung des Wertes der Münzen ist eine öffentliche Funktion 
enthalten. Die Herstellung von Münzen ist also nicht, wie Laband, 8, 
behauptet, ein industrielles Unternehmen, der Staat beim Betriebe der Münz- 
anstalten kein Fabrikant von Gold- und Silberwaren. Die Konstatierung der 
Qualität und Quantität von Gold- und Silberwaren, wie sie das -R.G. vo 
16. Juli 1884 vorschreibt, ist eine private Tätigkeit, welche einen von der 
Münzprägung durchaus verschiedenen rechtlichen Charakter besitzt. Sie kann 
daher nicht, wie Laband 8, 159° es tut, als Analogie für die Münzprägung 
verwendet werden. Vgl. auch Zorn, Staatsr. 2, 340. 
® Laband 8, 157. [Gierke 2, 90.] 
4 [Münz-G. $ 1: Im deutschen Reich gilt die Goldwährung.]
	        
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