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welchen sie repräsentieren sollen, nicht kraft ihres Metallgehaltes,
sondern auf Grund einer gesetzlichen Feststellung besitzen, heißen
Scheidemünzen; sie sind nur bei Forderungen bis zu einem ge-
wissen Betrage gesetzliches Zahlungsmittel.
Die Herstellung der Münzen erfolgt durch die Prägung. In
der Prägung sind zwei Tätigkeiten untrennbar verbunden: die
Herstellung von Metallstücken, welche eine bestimmtes Ge-
wicht und einen bestimmten Feingehalt haben, und die öffentliche
Beurkundung, daß die Metallstücke das betreffende Gewicht und
den betreffenden Feingehalt besitzen. Diese Beurkundung kann mit
rechtlicher Wirksamkeit nur durch eine öffentliche Autorität,
also entweder durch den Staat selbst oder durch jemand, der vom
Staat dazu ermächtigt ist, erfolgen®. Dabei sind allerdings ver-
schiedene Arten des Verfahrens denkbar und möglich. Der Staat
kann entweder die Münzprägung zu einem Gegenstande seiner. Ver-
waltungstätigkeit machen, indem er selbst Münzstätten errichtet,
denen die Prägung der Münzen ausschließlich obliegt. Dies ist die
Regel. Oder er kann die Prägung der Münzen Privatpersonen über-
tragen, welche dieselbe nach freiem Ermessen vornehmen dürfen
und nur durch die gesetzlichen Vorschriften über die Beschaffenheit
der Münzen beschränkt sind. Ein solches Verhältnis bestand im
Mittelalter in denjenigen Städten, wo die Prägung der Münzen den
sogenannten Hausgenossenschaften zustand. Oder der Staat kann die
Herstellung von Münzen Privatprägeanstalten, bzw. Münzstätten eines
fremden Staates übertragen, aber nicht zur Ausübung nach freiem
Ermessen, sondern in der Weise, daß sie lediglich auf seine Be-
stellung zu arbeiten haben. In diesem Falle bleibt er Inhaber des
Münzrechtes; die betreffenden Münzanstalten stehen zu ihm in einem
rein vertragsmäßigen Verhältnis.
Die staatliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Münzwesens, die
in älterer Zeit unter der Bezeichnung Münzregal zusammen-
gefaßt wurde, zerfällt, wie die staatliche Tätigkeit auf dem Gebiete
des Geldwesens überhaupt, in zwei Funktionen: die Ordnung
des Münzsystems, ein Akt staatlicher Gesetzgebung, und die
Münzprägung, eine staatliche Verwaltungstätigkeit®.
I. Die Ordnung des Münzsystems für das Deutsche Reich
beruht auf den Bestimmungen des Münzgesetzes.
1. Das Münzsystem des Reiches beruht auf der Goldwährung’.
Währungsgeld sind demnach lediglich die Reichsgoldmünzen; die
Silber-, Nickel- und Kupfermünzen haben den Charakter von Scheide-
® In der Beurkundung des Wertes der Münzen ist eine öffentliche Funktion
enthalten. Die Herstellung von Münzen ist also nicht, wie Laband, 8,
behauptet, ein industrielles Unternehmen, der Staat beim Betriebe der Münz-
anstalten kein Fabrikant von Gold- und Silberwaren. Die Konstatierung der
Qualität und Quantität von Gold- und Silberwaren, wie sie das -R.G. vo
16. Juli 1884 vorschreibt, ist eine private Tätigkeit, welche einen von der
Münzprägung durchaus verschiedenen rechtlichen Charakter besitzt. Sie kann
daher nicht, wie Laband 8, 159° es tut, als Analogie für die Münzprägung
verwendet werden. Vgl. auch Zorn, Staatsr. 2, 340.
® Laband 8, 157. [Gierke 2, 90.]
4 [Münz-G. $ 1: Im deutschen Reich gilt die Goldwährung.]