Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VI. Geld. $ 119. 333 
münzen. Die Rechnungseinheit bildet die Mark, die in hundert 
Pfennige eingeteilt ist’. Die Reichsgoldmünzen sind das 
Zwanzig- und das Zehnmarkstück®. Aus einem Kilogramm reinen 
Goldes müssen 139'/s Zwanzigmarkstücke und 279 Zehnmarkstücke 
ausgeprägt werden. Das Mischungsverhältnis ist auf 900 Teile Gold 
und hundert Teile Kupfer festgestellt. 
Das Remedium [d. h. die Abweichung in Mehr oder Weniger] 
soll bei Goldmünzen nicht mehr als 2!/s Tausendteile im Gewicht 
und nicht mehr als 2 Tausendteile im Feingehalt betragen’. An 
Reichsscheidemünzen werden ausgeprägt: Silbermünzen zu 5, 
[3] 2 und 1 Mark und Fünfzigpfennigstücke®. Das Kilogramm 
feinen Silbers wird zu 200 Einmarkstücken ausgeprägt, das Mischungs- 
verhältnis beträgt 900 Teile Silber und 100 Teile Kupfer, das Reme- 
dium bei Silbermünzen soll nicht mehr als 3 Tausendteile des Fein- 
gehaltes und 10 Tausendteile des Gewichtes betragen. Der Erlaß 
der Bestimmungen über Gewicht und Zusammensetzung der Nickel- 
und Kupfermünzen ist dem Bundesrat vorbehalten®. 
Die rechtliche Bedeutung des Reichsmünzsystems 
beruht darin, daß die nach diesem System ausgeprägten Reichs- 
münzen den Charakter von Geld im juristischen Sinne, d. h. 
von gesetzlichen Zahlungsmitteln haben. In dieser Hinsicht besteht 
aber ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Wiährungsgeld und 
den Reichsscheidemünzen. 
a) Das Währungsgeld!’ muß bei Zahlungen bis zu jedem 
® [Münz-G. $ 1. 
° [Münz-G. $ 2 — Die Reichsgoldmünzen zu fünf Mark sind außer Kurs 
gesetzt. Münz.-G. von 1873 Art. 2 wurde aufgehoben durch G. vom 1. Juni 1900.] 
Jeber die äußere Beschaffenheit vgl. [Münz-G. $ 5]. Die Reichsbehörden sollen 
für das Zehnmarkstück die Bezeichnung Krone, für das Zwanzigmarkstück die 
Bezeichnung Doppelkrone anwenden. (Erlaß vom 17. Febr. 1875). — [Bek. d. 
Reichek. vom 9. Juni 1909 (R.G.Bl. S. 512). Danach sind die noch geltenden 
Ausführungsbestimmungen zu den durch Münz-G. $ 16 aufgehobenen Gesetzen 
In Kraft geblieben. 
ünz-G. 
  
3 [Münz-G. g 3. Die Eintalerstücke deutschen Gepräges sind durch V. vom 
27. Juni 1907 (R.G.Bl. S. 401) außer Kurs gesetzt. Das G. vom 19. Mai 1908 
(R.G.Bl. S. 212) sah die Prägung von Dreimarkstücken und Fünfundzwanzig- 
Pfennigstücken vor. „Dadurch ist das dem deutschen Münzsystem zu- 
frunde liegende Dezimalsystem doppelt durchbrochen, seine Einfachheit und 
olgerichtigkeit zerstört worden.“ Laband, Jahrb. d. öfl, R, 8, 421. — Die 
Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber und Nickel wurde durch 
- vom 1. Juni 1900 an eorduet, sie erfolgte durch G. vom 31. Oktober 1901 
und 16. Okt. 1902.] — Im Gebiete des Königreichs Bayern kann eine Unter- 
teilung des Pfennigs in zwei Halbpfennige stattfinden (R.Goldm.G. ‘ 13). (Vgl. 
Koch, Münzgesetzgebung S. 63®'; Laband 8, 161°: „Diese elausula bavarica 
ist sonderbarer Weise in das Reichsgesetz über Ausprägun der Reichsgold- 
Münzen geraten.“ — Das R.Goldm.G. ist aufgehoben durch Münz.G. $ 16. 
2 Münz-G. $ 6.| ı . 
% Zum Währungsgeld sollten nach Eintritt der Reichswährung (1. Jan. 
1876), außer den Reichsgoldmünzen die 'Taler- und Zweitalerstücke deutschen 
$epräges, die in Österreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereins- 
taler und Vereinsdoppeltaler, die Goldkronen, Landesgoldmünzen und die landes- 
gesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen, 
sowic die groben Silbermünzen, die einer anderen deutschen Landeswährung 
als der Talerwährung angehörten, bis zur Außerkurssetzung gerechnet werden. 
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