I. Organe der Verwaltung. $ 5. 19
eine vollständige Reorganisation der Verwaltung vollzogen®. An die
Stelle der kollegialen Geheimen Räte sind überall bureaumäßig
organisierte Ministerien getreten. Justiz und Verwaltung ist getrennt
worden. Die lokale Organisation hat eine systematischere und über-
sichtlichere Gliederung erhalten; überflüssige Zwischeninstanzen sind
eseitigt worden Patrimonialgerichtsbarkeit und Patrimonialpolizei
ist aufgehoben. Neben den landesherrlichen Beamten sind Personen,
welche aus der Tätigkeit für den Staat keinen Lebensberuf machen,
sogenannte Elemente der Selbstverwaltung, zur Teilnahme an
en Verwaltungsgeschäften berufen worden. Die Gemeinden
haben neue Verfassungen und eine größere Selbständigkeit erhalten;
den Bürgern ist eine tätige Mitwirkung bei der Verwaltung der Ge-
meindeangelegenheiten beigelegt worden. Auch die größeren Bezirke
des Staates sind als Kommunalverbände ausgestaltet und dadurch
selbständige Rechtssubjekte des öffentlichen Rechtes geworden. Durch
die Reformgesetzgebung ist die Selbstverwaltung auf die Erledigung
staatlicher Geschäfte ausgedehnt und hat in den Kreisen, Bezirken
und Provinzen eine weittragende Bedeutung erlangt. ,
2. An der Spitze der Verwaltung in den monarchisch regierten
Einzelstaaten steht der Monarch, der seine Rechte unter Gegen-
zeichnung und Verantwortlichkeit der Minister ausübt. Ihm sind
einzelne Verwaltungsgeschäfte zur persönlichen Erledigung vorbe-
halten. Im übrigen liegt die Zentralverwaltung in den Händen
der bureaumäßig organisierten Ministerien, unter welche sich die
Geschäfte nach der materiellen Verschiedenheit verteilen *. Die fünf
Hauptdepartements sind: auswärtige Angelegenheiten, innere An-
gelegenheiten, Justiz, Krieg und Finanzen. Doch haben die aus-
wärtigen und die Kriegsministerien in vielen deutschen Staaten auf-
gehört zu bestehen. Anderseits sind vom Ministerium des Innern
oft besondere Verwaltungszweige abgezweigt, so namentlich kirch-
liche und Unterrichtsangelegenheiten, Handel und Gewerbe, Land-
wirtschaft, öffentliche Arbeiten. Die Minister vereinigen sich zur
Beratung und Beschlußfassung über allgemeinere Angelegenheiten zu
einem kollegialischen Ministerrat oder Staatsministerium. Die neben
den Ministerien bestehenden Staatsräte sind nicht mehr von großer
Bedeutung. Dieser Organisation entspricht auch die von Elsaß-
„othringen, nur daß an die Stelle des Monarchen der Kaiser tritt,
der seine Verwaltungsbefugnisse teils selbst ausübt, teils durch einen
Statthalter ausüben laßt. Unter diesem steht das Ministerium, dessen
Chef den Titel Staatssekretär führt und das in Abteilungen zerfällt,
an deren Spitze Unterstaatssekretäre stehen. .
Die deutsche Lokalverwaltu'ng ist eine Mischung von
Staats- und Kommuna)
, Iverwaltung. ,
Die unterste Stufe der Verwaltung bilden de Gemeinden.
Sie haben eine rein kommunale Organisation. Alle Organe
der Gemeindeverwaltung gehen aus der Gemeinde selbst hervor.
* (Meyer-Anschütz $ 108.
® [Meyer-Anschütz 8 107.
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