VI. Geld. $ 119. 335
dürfen, aber nicht brauchen, gilt sowohl für Privatpersonen als für
öffentliche Kassen. Die Annahme seitens der öffentlichen Kassen
kann durch Instruktionen der vorgesetzten Behörden geregelt werden.
In bezug auf ausländische Münzen steht dem Bundesrat die Befugnis
zu, festzusetzen, ob und zu welchem Kurse sie von den Reichs- und
Landeskassen in Zahlung zu nehmen sind”.
Die Verwendung ausländischer Münzen als Zahlungsmittel kann
aber auch verboten werden!®, Der Erlaß eines solchen Verbotes
steht dem Bundesrat zu. Das Verbot kann entweder den Umlauf
ausländischer Münzen gänzlich untersagen oder einen Wert festsetzen,
über den hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung
angeboten und gegeben werden dürfen. Von dieser Befugnis hat
der Bundesrat in ziemlich umfassendem Maße Gebrauch gemacht ’®.
Verträge, welche eine Geldleistung in verbotenen Münzen zum
Gegenstande haben, sind, weil ihr Inhalt ein unerlaubter ist, ungültig.
Rechtsgültig und wirksam sind dagegen solche Verträge, in welchen
die betreffenden Münzen nicht als Geld, sondern als Ware behandelt
werden. Strafbar ist das gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige
[Zuwiderhandeln gegen die polizeilichen Vorschriften des Bundes-
rates zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs und] An-
nehmen oder Anbieten von verbotenen Münzen °®,
II. Die Münzprägung verfolgt den Zweck, die durch das
Münzsystem eines Staates zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärten
Münzen für den Verkehr zu beschaffen. Die Prägungstätigkeit des
Staates beschränkt sich daher auf die Herstellung seiner eigenen
Münzen. Das Wesen der Scheidemünzen erfordert eine Beschränkung
in den auszuprägenden Beträgen, weil ohne eine solche die Gefahr
einer Überflutung des Verkehres mit unterwertigen Zahlungsmitteln
entsteht. [Der Gesamtbetrag der Silbermünzen soll bis auf
Weiteres zwanzig Mark, derjenige der Nickel- und Kupfermünzen
zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reiches
nicht übersteigen ?"].
1 Min. 14
18 [Münz-G. | ze. 3] ,
. ,'° Verboten sind die österreichischen und ungarischen Ein- und Zweigulden-
stücke und die niederländischen Ein- und 7,weieinhalbguldenstücke (Bek. vom
22. Jan. 1874), die niederländischen Halbgulden- und die österreichischen und
ungarischen Viertelguldenstücke (Bek. vom 29. Juni 1874), die finnischen Silber-
münzen (Bek. vom 16. Okt. 1874), die Münzen des Konventionsfußes österreichi-
schen Ge räges, sowie die dop elten und einfachen Rigedaler, die 48-, 32., 16-,
&, -4-, 3-Schillingstücke in ber, die 2-, 1-, "e-Sc ilingstücke in Kupfer
dänischen Gepräges (Bek. vom 19. Dez. 18741, die polnischen Eindrittel- und
Insechstel-Talarastücke (Bek. vom 26. Febr. 1875, alle fremden Scheidemünzen
vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Gestattung für einzelne Grenzbezirke (V.
vom 16. April 18-8). Gestattet ist der Umlauf von Scheidemünzen der Franken-
währung in badischen, württembergischen, bayrischen, von österreichischen
Scheidemünzen in preußischen, bayrischen, sächsischen Grenzbezirken (VV. vom
16. und 30. April, 7. Juli_1888, 26. Febr. 1889, 24. Jan. 1893; [von Scheide-
Münzen luxemburgischen Gepräges in rheinischen und lothringischen Grenz-
bezirken (Bek. vom 23 Jan. 1902), von Scheidemünzen niederländischen Ge-
Präges in rheinischen, westfälischen und hannoverschen Grenzbezirken (Bek.
von 19. März 1903)].
2° [Münz-G. % 14 Abs. 3.]
®ı [Münz-G. $ 8]