Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VI. Geld. $ 119. 335 
dürfen, aber nicht brauchen, gilt sowohl für Privatpersonen als für 
öffentliche Kassen. Die Annahme seitens der öffentlichen Kassen 
kann durch Instruktionen der vorgesetzten Behörden geregelt werden. 
In bezug auf ausländische Münzen steht dem Bundesrat die Befugnis 
zu, festzusetzen, ob und zu welchem Kurse sie von den Reichs- und 
Landeskassen in Zahlung zu nehmen sind”. 
Die Verwendung ausländischer Münzen als Zahlungsmittel kann 
aber auch verboten werden!®, Der Erlaß eines solchen Verbotes 
steht dem Bundesrat zu. Das Verbot kann entweder den Umlauf 
ausländischer Münzen gänzlich untersagen oder einen Wert festsetzen, 
über den hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung 
angeboten und gegeben werden dürfen. Von dieser Befugnis hat 
der Bundesrat in ziemlich umfassendem Maße Gebrauch gemacht ’®. 
Verträge, welche eine Geldleistung in verbotenen Münzen zum 
Gegenstande haben, sind, weil ihr Inhalt ein unerlaubter ist, ungültig. 
Rechtsgültig und wirksam sind dagegen solche Verträge, in welchen 
die betreffenden Münzen nicht als Geld, sondern als Ware behandelt 
werden. Strafbar ist das gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige 
[Zuwiderhandeln gegen die polizeilichen Vorschriften des Bundes- 
rates zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs und] An- 
nehmen oder Anbieten von verbotenen Münzen °®, 
II. Die Münzprägung verfolgt den Zweck, die durch das 
Münzsystem eines Staates zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärten 
Münzen für den Verkehr zu beschaffen. Die Prägungstätigkeit des 
Staates beschränkt sich daher auf die Herstellung seiner eigenen 
Münzen. Das Wesen der Scheidemünzen erfordert eine Beschränkung 
in den auszuprägenden Beträgen, weil ohne eine solche die Gefahr 
einer Überflutung des Verkehres mit unterwertigen Zahlungsmitteln 
entsteht. [Der Gesamtbetrag der Silbermünzen soll bis auf 
Weiteres zwanzig Mark, derjenige der Nickel- und Kupfermünzen 
zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reiches 
nicht übersteigen ?"]. 
1 Min. 14 
  
18 [Münz-G. | ze. 3] , 
. ,'° Verboten sind die österreichischen und ungarischen Ein- und Zweigulden- 
stücke und die niederländischen Ein- und 7,weieinhalbguldenstücke (Bek. vom 
22. Jan. 1874), die niederländischen Halbgulden- und die österreichischen und 
ungarischen Viertelguldenstücke (Bek. vom 29. Juni 1874), die finnischen Silber- 
münzen (Bek. vom 16. Okt. 1874), die Münzen des Konventionsfußes österreichi- 
schen Ge räges, sowie die dop elten und einfachen Rigedaler, die 48-, 32., 16-, 
&, -4-, 3-Schillingstücke in ber, die 2-, 1-, "e-Sc ilingstücke in Kupfer 
dänischen Gepräges (Bek. vom 19. Dez. 18741, die polnischen Eindrittel- und 
Insechstel-Talarastücke (Bek. vom 26. Febr. 1875, alle fremden Scheidemünzen 
vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Gestattung für einzelne Grenzbezirke (V. 
vom 16. April 18-8). Gestattet ist der Umlauf von Scheidemünzen der Franken- 
währung in badischen, württembergischen, bayrischen, von österreichischen 
Scheidemünzen in preußischen, bayrischen, sächsischen Grenzbezirken (VV. vom 
16. und 30. April, 7. Juli_1888, 26. Febr. 1889, 24. Jan. 1893; [von Scheide- 
Münzen luxemburgischen Gepräges in rheinischen und lothringischen Grenz- 
bezirken (Bek. vom 23 Jan. 1902), von Scheidemünzen niederländischen Ge- 
Präges in rheinischen, westfälischen und hannoverschen Grenzbezirken (Bek. 
von 19. März 1903)]. 
2° [Münz-G. % 14 Abs. 3.] 
®ı [Münz-G. $ 8]
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.