VI. Geld. $ 119. 337
Gebühr wird zunächst die Vergütung bezahlt, welche die Münzstätte
für die Ausprägung in Anspruch nimmt; was dann übrig bleibt,
fließt in die Reichskasse. Die Übernahme der Münzprägung für
eine Privatperson seitens einer Münzstätte enthält den Abschluß eines
privatrechtlichen Vertrages, durch den der eine Kontrahent sich zur
Anfertigung von Goldmünzen aus Barrengold, der andere zur
Zahlang einer Geldsumme verpflichtet. Als Kontrahenten erscheinen,
da das Recht der Münzprägung dem Reiche zusteht, der Reichsfiskus
und die betreffende Privatperson; die einzelne Münzstätte fungiert
dabei nur als Vertreterin des Reichsfiskus. Der Vertrag ist kein
Handelsgeschäft®!. Reichsgesetzlich wird den Privatpersonen nur
das Recht eingeräumt, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung aus-
prägen zu lassen. Daraus ergibt sich, daß sie Zehnmarkstücke ihrer-
seits nicht verlangen können. Dagegen folgt aus der Bestimmung
nicht, daß sie die Befugnis hätten, Zehnmarkstücke zurückzuweisen 82,
Die Beschränkung ist nur im Interesse des Reiches und zwar des-
halb eingeführt, weil die Prägung von Zwanzigmarkstücken die ge-
ringsten Kosten verursacht.
Dem ausschließlichen Recht der Münzprägung entspricht die
Pflicht des Reiches, für die Erhaltung der Vollwichtigkeit
der Münzen Sorge zu tragen. Münzen, die ihre Vollwichtigkeit
einbüßen, hören auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Für Gold-
münzen besteht ein sogenanntes Passiergewicht. Goldmünzen, die
um nicht mehr als °/ıooo hinter dem Sollgewichte zurückbleiben,
gelten bei allen Zahlungen als vollwichtig. Dagegen brauchen Gold-
münzen, welche das Passiergewicht nicht erreichen oder durch ge-
waltsame oder gesetzwidrige Beschädigung an Gewicht verringert
sind, im Priratverkehr nicht in Zahlung genommen zu werden. Die
Scheidemünzen verlieren die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungs-
mittel nur dann, wenn sie durchlöchert, anders als durch den ge-
wöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert oder verfälscht sind.
Für Beschädigungen der Münzen, die absichtlich oder durch Zufall
erfolgt sind, leistet das Reich keinen Ersatz; dagegen übernimmt
das Reich den Ersatz für die durch den Umlauf der Münzen ver-
anlaßte Abnutzung. Goldmünzen, welche das Passiergewicht nicht
erreichen, sowie Scheidemünzen, die an Gewicht und Erkennbarkeit
erheblich eingebüßt haben, müssen von allen öffentlichen Kassen in
ahlung genommen werden, werden aber von diesen nicht wieder
ausgegeben, sondern für Rechnung des Reiches eingezogen ®,
9 Dies behaupten Laband, 3, 174? und Loening, Verw.R. S. 666
unter Berufung auf Art. 272 Ziff. 1 des alten H.G.B. [ersterer jetzt unter Be-
tufung auf H.G.B. $ 1 Ziff, 2]. Der angeführte Art. handelt jedoch nur von
zewerbsmäßig betriebenen Geschäften, die Tätigkeit der Münzstätten dagegen
Üt nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebe. Auch die Bestellung der
Münzen braucht nicht notwendig im kaufmännischen Gewerbebetriebe zu er-
folgen. |Vgl. Zorn, Staatar. 2, 3459".
#2 So Loening, Verw.R. S. 666'. — Vgl. dazu Laband 3, 1741.
®% (Münz-G. $ 12].
Meyer-Doohow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 22