Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VI. Geld. $ 119. 337 
Gebühr wird zunächst die Vergütung bezahlt, welche die Münzstätte 
für die Ausprägung in Anspruch nimmt; was dann übrig bleibt, 
fließt in die Reichskasse. Die Übernahme der Münzprägung für 
eine Privatperson seitens einer Münzstätte enthält den Abschluß eines 
privatrechtlichen Vertrages, durch den der eine Kontrahent sich zur 
Anfertigung von Goldmünzen aus Barrengold, der andere zur 
Zahlang einer Geldsumme verpflichtet. Als Kontrahenten erscheinen, 
da das Recht der Münzprägung dem Reiche zusteht, der Reichsfiskus 
und die betreffende Privatperson; die einzelne Münzstätte fungiert 
dabei nur als Vertreterin des Reichsfiskus. Der Vertrag ist kein 
Handelsgeschäft®!. Reichsgesetzlich wird den Privatpersonen nur 
das Recht eingeräumt, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung aus- 
prägen zu lassen. Daraus ergibt sich, daß sie Zehnmarkstücke ihrer- 
seits nicht verlangen können. Dagegen folgt aus der Bestimmung 
nicht, daß sie die Befugnis hätten, Zehnmarkstücke zurückzuweisen 82, 
Die Beschränkung ist nur im Interesse des Reiches und zwar des- 
halb eingeführt, weil die Prägung von Zwanzigmarkstücken die ge- 
ringsten Kosten verursacht. 
Dem ausschließlichen Recht der Münzprägung entspricht die 
Pflicht des Reiches, für die Erhaltung der Vollwichtigkeit 
der Münzen Sorge zu tragen. Münzen, die ihre Vollwichtigkeit 
einbüßen, hören auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Für Gold- 
münzen besteht ein sogenanntes Passiergewicht. Goldmünzen, die 
um nicht mehr als °/ıooo hinter dem Sollgewichte zurückbleiben, 
gelten bei allen Zahlungen als vollwichtig. Dagegen brauchen Gold- 
münzen, welche das Passiergewicht nicht erreichen oder durch ge- 
waltsame oder gesetzwidrige Beschädigung an Gewicht verringert 
sind, im Priratverkehr nicht in Zahlung genommen zu werden. Die 
Scheidemünzen verlieren die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungs- 
mittel nur dann, wenn sie durchlöchert, anders als durch den ge- 
wöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert oder verfälscht sind. 
Für Beschädigungen der Münzen, die absichtlich oder durch Zufall 
erfolgt sind, leistet das Reich keinen Ersatz; dagegen übernimmt 
das Reich den Ersatz für die durch den Umlauf der Münzen ver- 
anlaßte Abnutzung. Goldmünzen, welche das Passiergewicht nicht 
erreichen, sowie Scheidemünzen, die an Gewicht und Erkennbarkeit 
erheblich eingebüßt haben, müssen von allen öffentlichen Kassen in 
ahlung genommen werden, werden aber von diesen nicht wieder 
ausgegeben, sondern für Rechnung des Reiches eingezogen ®, 
9 Dies behaupten Laband, 3, 174? und Loening, Verw.R. S. 666 
unter Berufung auf Art. 272 Ziff. 1 des alten H.G.B. [ersterer jetzt unter Be- 
tufung auf H.G.B. $ 1 Ziff, 2]. Der angeführte Art. handelt jedoch nur von 
zewerbsmäßig betriebenen Geschäften, die Tätigkeit der Münzstätten dagegen 
Üt nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebe. Auch die Bestellung der 
Münzen braucht nicht notwendig im kaufmännischen Gewerbebetriebe zu er- 
folgen. |Vgl. Zorn, Staatar. 2, 3459". 
#2 So Loening, Verw.R. S. 666'. — Vgl. dazu Laband 3, 1741. 
®% (Münz-G. $ 12]. 
Meyer-Doohow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 22
	        
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