Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VI Geld. $ 120, 339 
bestimmten Zahlungstermin nicht enthalten, zu verstehen. Da die 
Einziehung des von den Einzelstaaten ausgegebenen Papiergeldes 
längst beendet, die Emission von neuem bisher nicht gestattet ist, so 
besteht zurzeit in Deutschland kein Staatspapiergeld. 
Dagegen ist durch das Reichsgesetz vom 30. April 1874 ein 
Reichspapiergeld in den sogenannten Reichskassenscheinen 
geschaffen worden. Der Reichskanzler ist durch dasselbe ermächtigt 
worden, derartige Reichskassenscheine bis zum Gesamtbetrage von 
120 Millionen Mark in Abschnitten zu 5 und [iO] Mark ausfertigen 
zu lassen und unter die Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung 
za verteilen”. Die Ausfertigung der Reichskassenscheine geschieht 
durch die preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der 
Benennung „R ichssch Ide verwaltung“ und unter Kontrolle der 
Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue Be- 
schreibung derselben öffentlich bekannt zu machen’. Nach Ver- 
öffentlichung dieser Bekanntmachung tritt eine Beschränkung für den 
Verkehr mit solchem Papier ein, welches dem zur Herstellung der 
Reichskassenscheine verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar 
gemachten, gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur 
durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen 
werden kann. Derartiges Papier darf nur auf Grund der Erlaubnis 
des Reichskanzlers oder einer von demselben zur Erteilung der Er- 
laubnis ermächtigten Behörde angefertigt, aus dem Auslande ein- 
geführt, verkauft, feilgehalten nder sonst in Verkehr gebracht werden. 
Das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen ist mit Strafe be- 
roht 1°, 
Die Reichskassenscheine sind kein gesetzliches Zahlungs- 
mittel, also nicht Papiergeld im juristischen, sondern nur 
Papiergeld im wirtschaftlichen Sinne, Sie haben die Eigen- 
schaft von Schuldverschreibungen des Reiches. Die Ausfertigung 
und Ausgabe der Reichskassenscheine charakterisiert sich daher nicht 
als eine Ausübung der Münzhoheit, sondern als die Ausstellung eines 
Inhaberpapieres. Sie ist ein Akt der Vermögensverwaltung, durch 
dieselbe wird eine Schuldverbindlichkeit des Reichsfiskus begründet. 
Der Charakter des Reichspapiergeldes äußert sich in folgenden reichs- 
gesetzlichen Vorschriften ?!: 1. Die Reichskassenscheine brauchen im 
Privatverkehr von niemand in Zahlung genommen zu werden. 2. Sie 
sind dagegen bei allen Kassen des Reiches und der Bundesstaaten 
in Zahlung zu nehmen. Diese Bestimmung findet auch auf die 
Landeskassen von Elsaß-Lothringen, dagegen nicht auf Kommunal- 
  
7 R.Kass,Schein-G. 
durch G. vom 5. Juni 1 
8 R.Kass.Schein-G. 88 6, 7. 
® R.Kass.Schein-G. $ 7. , 
10 RG. betr. den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen 
yorwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung, vom 26. Mai 1885 (R.G.Bl. 
v. 165). . 
1! [R.Kass.Schein-G. $ 5.] G. betr. die Einziehung der mit dem Datum 
vom 11. Juli 1874 ausgefertigten Reichskassenscheine vom 21. Juli 1884. 
22* 
der [ursprünglich zu 5, 20 und 50 Mark, abgeändert 
9086]. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.