VI Geld. $ 120, 339
bestimmten Zahlungstermin nicht enthalten, zu verstehen. Da die
Einziehung des von den Einzelstaaten ausgegebenen Papiergeldes
längst beendet, die Emission von neuem bisher nicht gestattet ist, so
besteht zurzeit in Deutschland kein Staatspapiergeld.
Dagegen ist durch das Reichsgesetz vom 30. April 1874 ein
Reichspapiergeld in den sogenannten Reichskassenscheinen
geschaffen worden. Der Reichskanzler ist durch dasselbe ermächtigt
worden, derartige Reichskassenscheine bis zum Gesamtbetrage von
120 Millionen Mark in Abschnitten zu 5 und [iO] Mark ausfertigen
zu lassen und unter die Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung
za verteilen”. Die Ausfertigung der Reichskassenscheine geschieht
durch die preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der
Benennung „R ichssch Ide verwaltung“ und unter Kontrolle der
Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue Be-
schreibung derselben öffentlich bekannt zu machen’. Nach Ver-
öffentlichung dieser Bekanntmachung tritt eine Beschränkung für den
Verkehr mit solchem Papier ein, welches dem zur Herstellung der
Reichskassenscheine verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar
gemachten, gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur
durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen
werden kann. Derartiges Papier darf nur auf Grund der Erlaubnis
des Reichskanzlers oder einer von demselben zur Erteilung der Er-
laubnis ermächtigten Behörde angefertigt, aus dem Auslande ein-
geführt, verkauft, feilgehalten nder sonst in Verkehr gebracht werden.
Das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen ist mit Strafe be-
roht 1°,
Die Reichskassenscheine sind kein gesetzliches Zahlungs-
mittel, also nicht Papiergeld im juristischen, sondern nur
Papiergeld im wirtschaftlichen Sinne, Sie haben die Eigen-
schaft von Schuldverschreibungen des Reiches. Die Ausfertigung
und Ausgabe der Reichskassenscheine charakterisiert sich daher nicht
als eine Ausübung der Münzhoheit, sondern als die Ausstellung eines
Inhaberpapieres. Sie ist ein Akt der Vermögensverwaltung, durch
dieselbe wird eine Schuldverbindlichkeit des Reichsfiskus begründet.
Der Charakter des Reichspapiergeldes äußert sich in folgenden reichs-
gesetzlichen Vorschriften ?!: 1. Die Reichskassenscheine brauchen im
Privatverkehr von niemand in Zahlung genommen zu werden. 2. Sie
sind dagegen bei allen Kassen des Reiches und der Bundesstaaten
in Zahlung zu nehmen. Diese Bestimmung findet auch auf die
Landeskassen von Elsaß-Lothringen, dagegen nicht auf Kommunal-
7 R.Kass,Schein-G.
durch G. vom 5. Juni 1
8 R.Kass.Schein-G. 88 6, 7.
® R.Kass.Schein-G. $ 7. ,
10 RG. betr. den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen
yorwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung, vom 26. Mai 1885 (R.G.Bl.
v. 165). .
1! [R.Kass.Schein-G. $ 5.] G. betr. die Einziehung der mit dem Datum
vom 11. Juli 1874 ausgefertigten Reichskassenscheine vom 21. Juli 1884.
22*
der [ursprünglich zu 5, 20 und 50 Mark, abgeändert
9086].