340 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 121.
kassen Anwendung. #. Das Reich hat die Verpflichtung, die Kassen-
scheine auf Erfordern jederzeit gegen bares Geld einzulösen. Die
Einlösung erfolgt bei der Reichshauptkasse. Da die Ausgabe der
Reichskassenscheine sich nicht als Ausübung eines Hoheitsrechtes,
sondern als die Ausstellung einer Schuldverschreibung, also ein Akt
der Vermögensverwaltung charakterisiert, so ist die Einlösungspflicht
eine privatrechtliche Verbindlichkeit des Reichsfiskus und demnach
im Rechtswege verfolgbar !®.
4. Banknoten'.
g 121.
Banken sind Institute, welche Geld- und Kreditgeschäfte ge-
werbsmäßig betreiben. Sie können entweder Staats-, bzw. Kommunal-
institute oder von Aktiengesellschaften errichtet sein. Einzelne
Privatunternehmer, welche Geld- und Kreditgeschäfte gewerbsmäßig
betreiben, werden Bankiers genannt.
Bankgeschäfte sind der Geldwechsel, die Annahme und Auf-
bewahrung von Geld- und Wertgegenständen (verzinsliche und un-
verzinsliche Depositengeschäfte), die Vermittlung von Zahlungen durch
Ab- und Zuschreiben (Girogeschäfte), der Ankauf von Wechseln vor
der Verfallzeit gegen Berechnung des Diskontos (Diskontogeschäfte),
die Gewährung von Darlehen gegen Sicherheit (Leihgeschäfte,
Lombardgeschäfte), der Ankauf und Verkauf von Wertpapieren und
Edelmetallen (Effektengeschäfte).
Banknote ist ein von einer Bank ausgestelltes, auf den Inhaber
lautendes Geldpapier, das auf Verlangen jederzeit eingelöst werden
muß. Die Banken, denen das Recht der Banknotenausgabe zusteht,
heißen Zettelbanken oder Notenbanken.
Im Laufe des 19. Jahrhunderts ist eine große Zahl von Banken
in fast allen deutschen Staaten entstanden, welche meist von Aktien-
gesellschaften gegründet sind. Diese Banken haben sich jedoch zum
großen Teil nicht auf den Betrieb eigentlicher Bankgeschäfte be-
schränkt, sondern nach Art des französischen eredit mobilier auch
an Spekulationen in industriellen und Handelsunternel gen be-
teiligt. Vielen derselben war durch Konzession der Landesregierung
das Recht der Notenausgabe verliehen. Über den Umfang dieses
Rechtes entschieden die landesgesetzlichen Vorschriften und die Fest-
setzungen der speziellen Konzessionen. Während Preußen und die
.„ = A.A.: Endemann, Annalen 1875 $. 1187. der die Verptlichtung für
eine publizistische erklärt.
A. Wagner, System der Zettelbankpolitik, 2. Aufl. 1873; Hecht,
Bankwesen und Bankpolitik der süddeutschen Staaten 1819-1875, 1880; Soet-
beer, Deutsche Bankverfassung, 1875, Nachf. 1881; Lotz, Geschichte und
Kritik des deutschen Bankgesetzes, 1888; A. Wagner, Art. Reichsbank, R.L.
3, 345; A. Wagner, Kredit- und Bankwesen, H.P.Oe.* 1, 412; Koch, Art.
Notenbanken, V.R.W. 2, 169; Art. Banken (von verschiedenen Verfassern)
H.W.B. 2, 3 Laband 3, 148; Gierke 2, 99.]
® Einen Überblick der landesgesetzlichen und statutarischen Bestimmungen
über Zettelbanken und Banknoten gibt Anlage I zum Entwurf eines Reichs-