Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VI. Geld. $ 121. 341 
Mittelstaaten Banknotenprivilegien nur in sehr beschränkter Weise 
erteilt hatten, war in den Kleinstaaten von der Befugnis, Noten- 
emissionen zu gestatten, zum Teil in einem sehr weitgehenden Maße 
Gebrauch gemacht worden. 
Die Überschwemmung Deutschlands mit papierenen Zahlungs- 
mitteln ließ eine Reform des Banknotenrechtes als eine dringende 
Notwendigkeit erscheinen. Durch Art. 4 der norddeutschen Bundes-, 
bzw. deutschen Reichverfassung ist das Bankwesen zu einem Gegen- 
stande der Reichsgesetzgebung erklärt worden. Letztere suchte zu- 
nächst der weiteren Vermehrung der Banknoten durch die Be- 
stimmung Schranken zu ziehen, daß künftighin eine Emission von 
Banknoten nur auf Grund einer reichsgesetzlichen Ermächtigung er- 
folgen könne®. Bei Gelegenheit der Ordnung des Münzwesens wurde 
bestimmt, daß Banknoten künftighin nur auf Reichswährung und auf 
Beträge von nicht weniger als 100 Mark lauten dürften*, und durch 
ein besonderes Gesetz die Einziehung der anderweiten Noten näher 
geregelt5. Die endgültige einheitliche Regelung des Banknotenwesens 
in Deutschland ist durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 erfolgt. 
Bei dieser Gelegenheit ist die bisherige preußische Bank in eine 
Reichsbank verwandelt worden. Das Bankgesetz hat durch Gesetz 
vom 18. Dezember 1889 [vom 7. Juni 1899, vom 19. März 1900 und 
vom 1. Juni 1909] einige Abänderungen erfahren, welche sich auf 
die Verhältnisse der Reichsbank beziehen. 
Die Emission von Banknoten kann entweder freigegeben 
oder die Befugnis dazu von einer staatlichen Ermächtigung 
abhängig gemacht sein. In Deutschland hat von jeher das letztere 
System bestanden. Eine derartige Ermächtigung kann entweder auf 
einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift oder auf einem speziellen 
Notenprivileg für die betreffende Bank beruhen. Die Erteilung eines 
speziellen Notenprivilegs ist ein Verwaltungsakt und muß als solcher 
auch dann angesehen werden, wenn sie durch die gesetzgebenden 
Organe des betreffenden Staates erfolgt. 
Im Deutschen Reiche bestehen jetzt zwei Arten von Zettel- 
banken: 1. die Reichsbank, 2. die Privatnotenbanken. 
Das Verhältnis der Verwaltung zu beiden ist ein wesentlich ver- 
schiedenes. Die Reichsbank bildet einen unmittelbaren Gegenstand 
staatlicher Verwaltungstätigkeit, während bei den Privatnotenbanken 
die staatliche Verwaltungstätigkeit auf Konzessionierung und Aufsicht 
beschränkt ist. 
  
genkgesetzes vom 5. Nov. 1874 (Sten. Ber. des Deutschen Reichstags Bd. III, 
8.659 £). Vgl. auch A. Wagner, Zettelbaukpolitik 8. 31 ff. 
2 R.G. über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870. Ausgedehnt 
auf Baden und Südhessen durch Art. 80 der Verf. vom 15. Nov. 1870, auf 
Württemberg durch Vertr. vom 25. Nov. 1870 Art. 2, auf Bayern durch R.G. 
vom 22. April 1871 $ 2. Das Gesetz sollte am 1. Juli 1872 seine Wirksamkeit 
verlieren, dieser Termin wurde aber durch R.G. vom 16. Juni 1872, 30. Juni 
1873 und 21. Dez. 1874 bis zum 31. Dez. 1875 verlängert. 
* Münz-G. 1er Art. 18. 
5 R.G. betr. die Ausgabe von Banknoten vom 21. Dez. 1874. , 
° [Vgl. auch G. vom 20, Febr. 1906 (R.G.Bl. S. 318), wonach Banknoten in 
Beträgen von 50 und 20 Mark angefertigt werden dürfen.]
	        
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