VI. Geld. $ 121. 341
Mittelstaaten Banknotenprivilegien nur in sehr beschränkter Weise
erteilt hatten, war in den Kleinstaaten von der Befugnis, Noten-
emissionen zu gestatten, zum Teil in einem sehr weitgehenden Maße
Gebrauch gemacht worden.
Die Überschwemmung Deutschlands mit papierenen Zahlungs-
mitteln ließ eine Reform des Banknotenrechtes als eine dringende
Notwendigkeit erscheinen. Durch Art. 4 der norddeutschen Bundes-,
bzw. deutschen Reichverfassung ist das Bankwesen zu einem Gegen-
stande der Reichsgesetzgebung erklärt worden. Letztere suchte zu-
nächst der weiteren Vermehrung der Banknoten durch die Be-
stimmung Schranken zu ziehen, daß künftighin eine Emission von
Banknoten nur auf Grund einer reichsgesetzlichen Ermächtigung er-
folgen könne®. Bei Gelegenheit der Ordnung des Münzwesens wurde
bestimmt, daß Banknoten künftighin nur auf Reichswährung und auf
Beträge von nicht weniger als 100 Mark lauten dürften*, und durch
ein besonderes Gesetz die Einziehung der anderweiten Noten näher
geregelt5. Die endgültige einheitliche Regelung des Banknotenwesens
in Deutschland ist durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 erfolgt.
Bei dieser Gelegenheit ist die bisherige preußische Bank in eine
Reichsbank verwandelt worden. Das Bankgesetz hat durch Gesetz
vom 18. Dezember 1889 [vom 7. Juni 1899, vom 19. März 1900 und
vom 1. Juni 1909] einige Abänderungen erfahren, welche sich auf
die Verhältnisse der Reichsbank beziehen.
Die Emission von Banknoten kann entweder freigegeben
oder die Befugnis dazu von einer staatlichen Ermächtigung
abhängig gemacht sein. In Deutschland hat von jeher das letztere
System bestanden. Eine derartige Ermächtigung kann entweder auf
einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift oder auf einem speziellen
Notenprivileg für die betreffende Bank beruhen. Die Erteilung eines
speziellen Notenprivilegs ist ein Verwaltungsakt und muß als solcher
auch dann angesehen werden, wenn sie durch die gesetzgebenden
Organe des betreffenden Staates erfolgt.
Im Deutschen Reiche bestehen jetzt zwei Arten von Zettel-
banken: 1. die Reichsbank, 2. die Privatnotenbanken.
Das Verhältnis der Verwaltung zu beiden ist ein wesentlich ver-
schiedenes. Die Reichsbank bildet einen unmittelbaren Gegenstand
staatlicher Verwaltungstätigkeit, während bei den Privatnotenbanken
die staatliche Verwaltungstätigkeit auf Konzessionierung und Aufsicht
beschränkt ist.
genkgesetzes vom 5. Nov. 1874 (Sten. Ber. des Deutschen Reichstags Bd. III,
8.659 £). Vgl. auch A. Wagner, Zettelbaukpolitik 8. 31 ff.
2 R.G. über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870. Ausgedehnt
auf Baden und Südhessen durch Art. 80 der Verf. vom 15. Nov. 1870, auf
Württemberg durch Vertr. vom 25. Nov. 1870 Art. 2, auf Bayern durch R.G.
vom 22. April 1871 $ 2. Das Gesetz sollte am 1. Juli 1872 seine Wirksamkeit
verlieren, dieser Termin wurde aber durch R.G. vom 16. Juni 1872, 30. Juni
1873 und 21. Dez. 1874 bis zum 31. Dez. 1875 verlängert.
* Münz-G. 1er Art. 18.
5 R.G. betr. die Ausgabe von Banknoten vom 21. Dez. 1874. ,
° [Vgl. auch G. vom 20, Febr. 1906 (R.G.Bl. S. 318), wonach Banknoten in
Beträgen von 50 und 20 Mark angefertigt werden dürfen.]