Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

343 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 122. 
$ 122. 
Die Reichsbank! ist durch Abtretung der preußischen Bank 
an das Reich begründet worden?. Der preußische Staat hat sein 
Einschußkapital und die ihm zustehende Quote des Reservefonds aus 
der Bank zurückgezogen, die den Privatbeteiligten gehörigen Bank- 
anteilscheine der preußischen Bank sind mit Einwilligung der da- 
maligen Inhaber in Reichsbankanteilscheine umgewandelt, der Rest 
des Grundkapitals ist durch Zeichnungen aufgebracht worden?. Alle 
Rechte und Pflichten der preußischen Bank sind auf die Reichsbank 
übergegangen‘. Die Reichsbank ist eine juristische Person des 
Privatrechtes®, also eine vom Reichsfiskus verschiedene vermögens- 
rechtliche Persönlichkeit. Die Schulden der Reichsbank sind dem- 
nach nicht Schulden des Reichsfiskus ®. 
Die Reichsbank entspricht begrifflich den Erfordernissen der 
Aktiengesellschaft?. Ihr Grundkapital ist durch Einschüsse 
von Privaten aufgebracht, es besteht aus [180] Millionen Mark, ge- 
teilt in 40000 Anteile von je 3000 [und 60000 von je 1000 Mark®. 
Die Anteile lauten auf Namen, die Anteilseigner haften persönlich 
für die Verbindlichkeiten der Reichsbank nicht?] und erhalten von 
dem Gewinn derselben eine Dividende!°. Die Reichsbank steht 
aber nicht unter den gewöhnlichen Grundsätzen über Aktiengesell- 
schaften. Für ihre Rechtsverhältnisse sind nicht die Vorschriften 
des Handelsgesetzbuches, sonderr, die des Bankgesetzes und des 
i Koch, Die Reichsbank und deren Organisation in juristischer Bezichung. 
Arch. f. Theor. u. Prax. des allg. Handels- und Wechselr. 38, 139; 84, 129: 
Koch, Art. Reichsbank, V.R.W. 2, 346. [Die Reichsbank 1876—1900, 1901; 
Literatur, bei Koch, Münzgesetzgebung, 5. Aufl. 1905, S. 43; v. Philippo- 
vich, Die deutsche Reichsbank im Dienste der Finanzverwaltung des Reichs 
und der Bundesstaaten, Finanz-Arch. 1886; Lotz, Der Streit um die Ver- 
staatlichung der Reichsbank 1897; Laband, 8, 129.] 
2 Bank-G. $$ 61—65. Vertrag zwischen Preußen und dem Deutschen 
Reiche über die Abtretung der Preußischen Bank an das Deutsche Reich vom 
17.118. Mai 1875. Preuß. G. betr. die Abtretung der Preußischen Bank an das 
Deutsche Reich vom 27. März 1875. — [Statut der Reichsbank vom 21. Mai 
1875, abg. durch V. vom 3. Sept. 1900.] 
2 Bek. d. Reichskz. vom 3 Mai 1375. 
° Bank-G. $ 12, 
° Laband 8, 131. . 
? Laband 3% 132'; Zorn 2, 3501°. A.A.: Rosin, Öffentliche Genossen“ 
schaft S. 50, der die Reichbank für eine öffentliche Anstalt mit gewissen kor: 
orativen Elementen erklärt, ebenso Gierke, Genossenschaftstheorie UM 
echtssprechung S. 913. Dagegen spricht aber der Umstand, daß die Grun k. 
lagen der Reichsbank ein Personenverein, die Gesamtheit der Anteilseigner; 180. 
Noch weniger haltbar erscheint die Ansicht des Reichsgerichts (R.Ziv. 15, 236), 
der sich Koch, V.R.W. 2, 346, angeschlossen hat, daß die Reichsbank „e!n 
verfassungsmäßiges Organ“ des Reiches sei. Da die Reichsbank zweifellos e!n® 
vom Reich verschiedene Persönlichkeit ist, so kann sie nicht Organ des 
eiches sein. 
  
  
 BankG. & 93.} [abg. durch G. vom 7. Juni 1899]. 
10 Bank-G. 5 24.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.