VI. Geld. $ 122. 343
besonderen Statutes maßgebend!!. Auch in materieller Hinsicht be-
stehen wesentliche Verschiedenheiten zwischen der Reichsbank und
der normalen Gestaltung der Aktiengesellschaft!?. Diese Abweichungen
der Reichsbank von der normalen Gestaltung der Aktiengesellschaften
bestehen namentlich in einer weitgehenden Einwirkung der Reichs-
organe auf die Verhältnisse der Reichsbank. Diese Einwirkung zeigt
sich in folgenden Beziehungen: 1. Die Gründung der Reichsbank
ist nicht durch die Anteilseigner, sondern durch das Reich erfolgt.
2. Das Statut der Reichsbank ist durch eine im Einvernehmen
mit dem Bundesrat erlassene kaiserliche Verordnung festgestellt "3.
3. Die Verwaltung der Reichsbank steht dem Reiche zu. Die
obere Leitung liegt in den Händen des Reichskanzlers, in Be-
hinderungsfällen fungiert an seiner Stelle ein vom Kaiser ernannter
Stellvertreter. Unter ihm steht das Reichsbankdirektorium als
verwaltende, ausführende und die Reichsbank nach außen vertretende
Behörde mit kollegialischer Organisation. Die Reichsbankbeamten
sind Reichsbeamte 16, Der Besoldungsetat des Reichsbankdirektoriums
wird jährlich durch den Reichshaushaltsetat festgestellt’. 4. Dem
Reiche steht auch die Aufsicht über die Verwaltung der Reichsbank
zu. Sie wird von dem Bankkuratorium ausgeübt, welches aus dem
Reichskanzler als Vorsitzendem und 4 Mitgliedern besteht, von denen
eins der Kaiser, die drei andern der Bundesrat ernennt!®, Die
Prüfung der Rechnungen der Reichsbank erfolgt durch den Rechnungs-
hof des Deutschen Reiches', Gegenüber diesen, in die Hände von
Reichsbehörden gelegten Aufsichts- und Kontrollbefugnissen treten
diejenigen, welche der Generalversammlung und dem Zentralausschuß
der Anteilseigner zustehen, völlig in den Hintergrund. Die Befug-
nisse der Generalversammlung erstrecken sich nur auf Entgegennahme
11 Bank-G. el, Statut der Reichsbank vom 21. Mai 1875 [abg. durch
V. vom 3. Sept. 1900]. So finden namentlich auch die Bestimmungen des Handels-
gesetzbuches über die Eintragung der. Aktiengesellschaften in das Handels-
register auf die Reichsbank keine Anwendung. (Bank-G. $ 66):
12 Die Behauptung, daß die Reichsbank keine Aktiengesellschaft, sondern
nur etwas der Aktiengesellschaft Analoges sei (Koch, Arch. S. 149; Koch,
Münzgesetzgebung S. 167; Staatsminister Dr. Delbrück in der Reichstags-
sitzung vom 27. Jan. 1875, Sten. Ber. S. 1354) ist daher zutreffend, sofern man
dabei nicht den allgemeinen juristischen Begriff der Aktiengesellschaft, sondern
die durch das Handelsgesetzbuch erogelte Gestaltung derselben im Auge hat.
18 Bank-G. $ 40. Tat. vom 3. ai 1875 [abg. durch V. vom 3. Sept. 1900
(R.G.Bi._S. 793).]
1“ Bank-G. $ 26. Die Behauptung Joels, Annalen 1878 S. 783 u. 793, die
Bestimmung des Reichsbankgesetzes sei durch das R.G., betr. die Stellvertretung
des Reichskanzlers, vom 17. März 1878 insofern modifiziert worden, als nach
demselben die Vertretung des Reichskanzlers nur dem Präsidenten der Reichs-
ank übertragen werden könne, ist deshalb unzutreffend, weil das R.G. vom
17. März 1878 sich nur auf die Vertretung des Reichskanzlers in der Kontra-
signatur bezieht, während die hier in Betracht kommenden Geschäfte zu den
eigenen Befugnissen des Reichskanzlers gehören. Übereinstimmend P. Hensel,
Annalen 1883 S. 41; Zorn 2, 364%: Laband 8, 134°, '
16 Bank-G. S,56 u. 27.
1? Bank-G. 5 28.
!8 Bank-G. $ 25.
1% Bank-G. 5 29.