VI. Geld. $ 198. 345
gewerbsmäßig abschließt, macht sich aber disziplinarisch und privat-
rechtlich verantwortlich. Die Reichsbank ist verpflichtet, Barren-
gold zum festen Satze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre
Noten umzutauschen®”. [Die Reichsbank ist verpflichtet, die Ge-
schäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorgen. Sie ist be-
rechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für die Bundesstaaten zu über-
nehmen] ?®. Um die Reichsbank in Stand zu setzen, ihre Aufgabe für
ganz Deutschland zu erfüllen, ist ihr die Befugnis beigelegt, aller-
orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten; sie kann
zur Errichtung solcher Zweiganstalten durch Beschluß des Bundes-
rats angehalten werden?®. Die öffentliche Stellung der Reichsbank
zeigt sich auch in den Privilegien, welche derselben in bezug
auf die Veräußerung von Pfändern und die Besteuerung
eingeräumt sind®°, sowie in der Verpflichtung der bei der Verwaltung
der Bank beschäftigten Personen zur Bewahrung des Bank-
geheimnisses®,. » 4
Die Befugnis der Reichsbank zur Notenausgabe beruht auf
unmittelbarer reichsgesetzlicher Ermächtigung. [Die Noten der
Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel]®®.
Die Reichsbank war zunächst bis zum 1. Jan. 1891 errichtet.
Nach Ablauf dieser Zeit hat das Reich die Bank in der bisherigen
Form weiter bestehen lassen. Es ist jedoch befugt, zum 1. Jan. 1901
und weiter von 10 zu 10 Jahren nach vorausgegangener einjähriger
Ankündigung entweder die Reichsbank aufzuheben und die Grund-
stücke gegen Erstattung des Buchwertes®® zu erwerben oder die
sämtlichen Anteile der Reichsbank zum Nennwerte zu erwerben.
Beide Maßregeln erfordern eine, im Einvernehmen mit dem Bundes-
rat zu erlassende kaiserliche Anordnung. Der Reservefonds geht in
beiden Fällen zur Hälfte an die Anteilseigner, zur andern Hälfte an
das Reich über®*. Zum Fortbestehen der Bank über die betreffenden
Tnine hinaus ist jeweilig die Zustimmung des Reichstages einzu-
olen.
$ 123.
Die Privatnotenbanken haben den Charakter von Aktien-
gesellschaften. Ihre Organisation ist durch die Vorschriften
27 Bank-G. & 14.
28 Bank-G. } 22 (abg. durch G. vom 1. Juni 1909 Art. 7].
®® Bank-G. $$ 12, 36, 37. Die Zweiganstalten sind teils Reichsbankhaupt-
stellen, teils Reichsbankstellen, teils Reichsbanknebenstellen. Ein Verzeichnis
er Zweiganstalten der Reichsbank bei Soetbeer a. a. 0. S. 225 ff. [und im
Handbuch für das Deutsche Reich]. Bei den Reichsbankhauptstellen wird,
falls sich daselbst eine hinreichende Zahl geeigneter Anteilseigner vorfindet,
eın Bezirksausschuß gebildet, der für die Keichsbankhauptstelle ähnliche
Funktionen hat wie der Zentralausschuß für die Reichshauptbank. (Bank-G.
37).
% Bauk-G. 88 20—21 [$$ 20a u. b sind eingeschoben durch G. vom 1. Juni
Tt. 6]
31 Bank-G. $$ 33 u. 39.
# Bank-G. $ 16 [G. vom 1. Juni 1909 Art. 3 zu Bank-G. $ 2).
# Über den Begriff des Buchwertes vgl. Soetbeer $. 335.
# Bank-G. 8 41.