Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

346 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 128. 
des Handelsgesetzbuches und die besonderen Bestimmungen der 
Statuten geregelt. Ihr Recht der Notenausgabe beruht auf Privilegien, 
welche ihnen vor Erlaß des Reichsbankgesetzes durch die Landes- 
regierungen erteilt sind. Durch das Reichsbankgesetz ist die Befugnis 
zur Erteilung von Notenprivilegien den Landesregierungen entzogen 
und der Reichsgesetzgebung vorbehalten worden!, Die Reichsgesetz- 
gebung hat aber von dieser Berechtigung bisher keinen Gebrauch 
gemacht. Es besteht auch, da die Bankpolitik des Reiches nicht 
auf die Vermehrung, sondern auf Verminderung der Notenprivilegien 
hinausgeht, keinerlei Wahrscheinlichkeit, daß künftig davon Gebrauch 
gemacht werden wird. Die unbefugte Ausgabe von Banknoten wird 
mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem zehnfachen Betrage der 
ausgegebenen Wertzeichen gleichkommt, mindestens aber 5000 Mark 
beträgt”. 
Die von den Landesregierungen erteilten Privilegien ermächtigten 
die Banken nur zum Geschäftsbetrieb und zur Notenausgabe in dem 
betreffenden Lande. Wurden dieselben auch in anderen deutschen 
Staaten zugelassen, so geschah dies nicht kraft eines rechtlichen An- 
spruchs, sondern kraft einer tatsächlichen Duldung. Das Reichs- 
bankgesetz hat nun die Wirksamkeit dieser Banken auf den ihnen 
rechtlich zustehenden Geschäftsbereich eingeschränkt, indem es be- 
stimmt: 1. daß sie außerhalb desjenigen Staates, von dem sie die 
Befugnis zur Notenausgabe erhalten haben, weder Bankgeschäfte 
betreiben, noch sich als Gesellschafter an Bankhäusern beteiligen®, 
und 2. daß ihre Noten außerhalb desselben zu Zahlungen nicht ge- 
braucht werden dürfen‘. Von diesen Beschränkungen sind jedoch 
diejenigen Banken befreit, welche sich gewissen reichsgesetzlichen 
Vorschriften unterwerfen. i 
Die Noten der Privatnotenbanken dürfen im ganzen Reichs- 
gebiet zur Zahlung verwendet werden, wenn sie folgende 
Bedingungen erfüllen: 1. ihre Betriebsmittel nur zu den Ge- 
schätten verwenden, zu denen auch die Betriebsmittel der Reichs- 
bank verwendet werden dürfen, 2. von dem über 41/2°/o des Grund- 
kapitals sich ergebenden Reingewinn jährlich mindestens 20% zur 
Ansammlung eines Reservefonds zurücklegen, bis derselbe ein Viertel 
des Grundkapitals beträgt, 3. gewisse später zu erwähnende Vor- 
schriften über die Notendeckung beobachten, 4. ihre Noten bei einer 
! Bank-G. $ 1. Nur die bayrische Regierung war in ya des R.B.G. für 
berechtigt erklärt worden, die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten bis zum 
Höchstbetrage von 70 Millionen Mark für die in Bayern bestehende Notenbank 
zu erweitern oder die Befugnis einer andern Bank, die sich den beschränkenden 
Vorschriften des Reichsbankgesetzes unterwarf, zu erteilen. In Ausführunf 
dieser Bestimmung hat die bayrische Regierung, nachdem die bayrische Hyp°- 
theken- und Wechselbank auf das ihr zustehende Recht der Notenausgabe durch 
Vertrag vom 20. März 1875 verzichtet hatte, die Befugnis zur Notenemission 
der von dieser begründeten bayrischen Privatnotenbank übertragen (Soetbeer 
S. 361). [Bayr. G. vom 15. April 1875. Vgl. Koch, Münzgesetzgebun S. 205; 
Laband 8, 148°; RSt.R.5 $ 29, 2: Durch $ 795 B.G.B. ist hieran nichts 8° 
ändert worden.] 
2 Bank-G. 8 55. 
3 Bank-G. 5 42. Strafbest. in & 58. 
4 Bank-G. $ 43. Strafbest. in 8 56.
	        
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