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vom Bundesrat zu genehmigenden Stelle in Berlin oder Frankfurt
einlösen, 5. die Noten aller deutschen Banken, deren Umlauf im ge-
samten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei den-
jenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von mehr als 80 000
Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerte in Zahlung
nehmen, 6. auf jedes Widerspruchsrecht verzichten, welches ihnen
entweder gegen die Erteilung der Befugnis zur Ausgabe von Bank-
noten an andere Banken oder gegen die Aufhebung einer Verpflich-
tung der Landesregierung, ihre Noten an den öffentlichen Kassen
statt baren Geldes in Zahlung zu nehmen, zusteht, 7. einwilligen,
daß ihnen die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten zu denjenigen
Terminen, zu welchen eine Aufhebung der Reichsbank zulässig ist,
durch Beschluß des Bundesrates oder der Landesregierungen nach
vorheriger einjähriger Kündigung ohne Entschädigung entzogen werden
kann. — Den Banken, welche diesen Erfordernissen genügen, kann
der Betrieb von Bankgeschäften durch Zweiganstalten außerhalb
des betreffenden Staates vom Bundesrate auf Antrag’ der Landes-
regierung desjenigen Ortes, an dem diese Errichtung stattfinden soll,
gestattet werden,
Banken, welche bis zum 1. Januar 1876 nachgewiesen haben,
daß der Betrag der ihnen gestatteten Notenausgabe auf den am
l. Januar 1874 eingezahlten Betrag des Grundkapitals eingeschränkt
ist, sind noch günstiger gestellt. Sie brauchen: 1. keinen Reserve-
fonds anzusammeln, haben 2. das Recht, im gesamten Reichsgebiete
durch Zweiganstalten und Agenturen Bankgeschäfte zu betreiben, und
es kann ihnen 3. der Betrieb gewisser, durch die vorher erwähnten
Bestimmungen ausgeschlossener Kreditgeschäfte, soweit sie sich bisher
in der Ausübung desselben befunden haben, durch den Bundesrat
zeitweilig und widerruflich gestattet werden ®,
Infolge dieser Bestimmungen haben sich die Verhältnisse der
Privatnotenbanken folgendermaßen gestaltet: Von den 32 Privat-
notenbanken haben 24 auf das Recht der Notenausgabe verzichtet”,
7 haben sich den Beschränkungen des Reichsbankgesetzes unterworfen
und dadurch für ihre Noten die Umlaufsfähigkeit im ganzen Reichs-
gebiete erlangt®. Nur eine einzige Privatnotenbank, die braun-
schweigische, hat sich bei den Bestimmungen ihrer Konzession
beruhigt; ihre Noten dürfen daher nur im Gebiete des braunschweigi-
schen Staates zu Zahlungen benutzt werden, und es ist ihr die
Möglichkeit entzogen, im übrigen Reichsgebiete durch Zweiganstalten
Bankgeschäfte zu betreiben.
Die Privatnotenbanken sind sämtlich einer staatlichen Auf-
sicht unterworfen. Für die Aufsichtsrechte der Landesregierungen
sind die Bestimmungen der Konzessionsurkunden und Statuten maß-
gebend. Außerdem ist durch das Reichsbankgesetz eine zweifache
5 Bank-G. 8$ 44, 45.
G. 8 4
% Bank-G. & 44.
7 Bek. d. Reichek. vom 1. April u. 23. Juli 1876, 18. Okt. 1877, 25. Juli
1886, 15. März 1887, 16. Juli u. 20. Okt. 1889, 9. Mai 1890, 14. Jan. 1891.
8 Bek. d. Reichsk. vom 29. Dez. 1875 u. 7. Jan. 1876. -