348 7weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 124.
Aufsicht des Reiches über die Privatnotenbanken eingeführt worden,
indem 1. jede Änderung der Grundgesetze einer Bank, sofern sie das
Grundkapital, den Reservefonds, den Geschäftskreis, die Deckung
der auszugebenden Noten oder die Dauer der Befugnis zur Noten-
ausgabe zum Gegenstande hat, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
des Bundesrats bedarf?, 2. der Reichskanzler befugt ist, sich jeder-
zeit durch Einsichtnahme der Bücher, Geschäftslokale und Kassen-
bestände von den Verhältnissen der Bank Kenntnis zu verschaffen!®.
Die Befugnis der Privatnotenbanken zur Ausgabe von Bank-
noten erlischt: 1. durch Ablauf der Zeitdauer, für welche sie
erteilt ist, 2. durch Verzicht, 3. im Fall des Konkurses durch Er-
öffnung des Verfahrens gegen die Bank!!, 4. durch Entziehung
kraft richterlichen Urteils. Eine solche wird auf Klage des Reichs-
kanzlers oder der Regierung des Bundesstaates, in welchem die Bank
ihren Sitz hat, ausgesprochen: a) bei Überschreitung der zulässigen
Höhe des Notenumlaufes oder Verletzung der Vorschriften über die
Notendeckung, b) beim Betrieb von Geschäften oder Vertrieb von
Noten außerhalb des Bundesstaates, auf welchen der Geschäftsbetrieb
der Bank beschränkt ist, c) bei Nichteinlösung präsentierter Noten,
d) bei Verminderung des Grundkapitals um ein Drittel. 5. Durch
Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der Statuten und
Privilegien, 6. durch Kündigung. Diese Kündigung konnte gegen-
über den Banken, deren Noten die Umlaufsfähigkeit im ganzen
Reichsgebiet besitzen, durch den Bundesrat zum 1. Januar 1891 und
kann von da an weiter von 10 zu 10 Jahren erfolgen’®. Sie tritt
aber, wenn die Statuten oder Privilegien dies gestatten, schon früher
und zwar zu dem frühesten zulässigen Termine, unmittelbar kraft
Gesetzes ein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatze besteht nur
zugunsten der Banken, welche den zulässigen Betrag ihres
Grundkapitales beschränken *. Für die Banken, deren Noten
die Umlaufsfähigkeit im ganzen Reichsgebiete nicht besitzen, soll
zwar nach dem Reichsbankgesetz die Aufkündigung ebenfalls zu dem
frühesten zulässigen Termine kraft Gesetzes erfolgen. Die Be-
stimmung findet aber auf die einzige Bank dieser Art, die noch
besteht, die braunschweigische, keine Anwendung, weil ihr gegen-
über eine Kündigungsbefugnis nicht existiert, sie vielmehr ein erst
im Jahre 1952 ablaufendes Privileg besitzt.
g 124.
Den deutschen Notenbanken sind im Interesse der Solidität
ihrer Operationen durch das Reichsbankgesetz gesetzliche Be-
® Bank-G. 8 47.
10 Bank-G. : 48.
1 Bank-G. & 49 Nr. 18.
12 Bank-G. $$ 49 Nr. 4, 50-53 [G. vom 7. Juni 1899 Art 7 $ 3)
12 Bank-G. $ 44. Der Bundesrat wird jedoch nach dem Bank-G. von der
Kündigungsbefugnie nur Gebrauch machen, um eine einheitlichere Regelung
des Notenwesens herbeizuführen oder, wenn eine Notenbank den Bestimmungen
des Bi zuwider gehandelt hat.
ank-G. .