350 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $& 124.
oder von einem Vielfachen von 1000 Mark lauten®. Solche Bank-
noten, welche in einem beschädigten oder beschmutzten Zustande zu
der Bank zurückkehren, dürfen nicht wieder ausgegeben werden’.
Strafbestimmungen zur Aufrechterhaltung dieser Verbote sind im
Reichsbankgesetz nicht enthalten, beschädigte und beschmutzte Bank-
noten können aber durch Anordnung des Bundesrates aufgerufen,
d. h. aus dem Verkehr gezogen werden®,
B. Die Beschränkungen, welche die Höhe der Notenaus-
gabe zum Gegenstande haben, sind doppelter Natur.
1. Entweder beschränken sie den Betrag der auszugebenden
Noten überhaupt, sei es durch Festsetzung einer festen Maximal-
summe, sei es durch Begrenzung im Verhältnis zum Grundkapital.
Derartige Beschränkungen bestehen für die Reichsbank überhaupt
nicht; soweit sie für Privatnotenbanken existieren, beruhen sie auf
landesrechtlichen und statutarischen Vorschriften.
Das Reichsbankgesetz gewährt den Banken nur gewisse Vorteile,
wenn sie aus eigener Entschließung die Notenausgabe auf den Betrag
ihres Grundkapitals einschränken®. Die unbefugte Ausgabe von
Banknoten über das einer Bank gestattete Notenmaximum hinaus ist
reichsgesetzlich mit Strafe bedroht und kann zur Eniziehung des
Notenprivilegs durch richterliches Urteil führen !°.
2. Oder die Beschränkungen verfolgen den Zweck, dem Betrage
der ungedeckten Noten, d. h. derjenigen, welche den bei der
Bank vorhandenen Barvorrat übersteigen, Grenzen zu ziehen. Diese
Beschränkungen sind durch das Reichsbankgesetz geregelt.
Letzteres sucht jedoch, weil die Bedürfnisse des Verkehrs nach
Umlaufsmitteln wechselnde sind, die Beschränkung der ungedeckten
Noten nicht durch. feste Sätze, sondern durch Maßregeln herbeizu-
führen, welche den Betrag derselben nur indirekt beeinflussen. Diese
Maßregeln sind:
a) Die Notenbesteuerung. Jeder deutschen Notenbank ist
ein steuerfreier Betrag von ungedeckten Noten zugewiesen. Bei der
Berechnung dieses Betrages wird als Barvorrat betrachtet der in den
Kassen der Bank befindliche Betrag an kursfähigem deutschem Gelde,
an Reichskassenscheinen, an Noten anderer deutscher Banken und an
Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392
Mark gerechnet. Der steuerfreie Betrag der Noten ist durch das
Reichsbankgesetz auf 385.000,000 Mark bestimmt, wovon 250,000,000
Mark auf die Reichsbank, 135,000,000 Mark auf die Privatnoten-
banken fallen!!. Erlischt die Befugnis einer Bank zur Notenausgabt;
so wächst der ihr zustehende Anteil der Reichsbank zu. Letztere ist
außerdem berechtigt, mit anderen deutschen Notenbanken Verträg®
über Verzichtleistung derselben auf das Recht der Notenausgabe ab-
® Bank-G. & 8.
7 Bank-G. 8 5,
8 Bank-G. | 6.
% Bank-G. 88 44, 46.
2 Bank-G. Ä 50, 59 Nr. 3.
11 Bank-G. $ 9 und Anlage.