Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

350 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $& 124. 
oder von einem Vielfachen von 1000 Mark lauten®. Solche Bank- 
noten, welche in einem beschädigten oder beschmutzten Zustande zu 
der Bank zurückkehren, dürfen nicht wieder ausgegeben werden’. 
Strafbestimmungen zur Aufrechterhaltung dieser Verbote sind im 
Reichsbankgesetz nicht enthalten, beschädigte und beschmutzte Bank- 
noten können aber durch Anordnung des Bundesrates aufgerufen, 
d. h. aus dem Verkehr gezogen werden®, 
B. Die Beschränkungen, welche die Höhe der Notenaus- 
gabe zum Gegenstande haben, sind doppelter Natur. 
1. Entweder beschränken sie den Betrag der auszugebenden 
Noten überhaupt, sei es durch Festsetzung einer festen Maximal- 
summe, sei es durch Begrenzung im Verhältnis zum Grundkapital. 
Derartige Beschränkungen bestehen für die Reichsbank überhaupt 
nicht; soweit sie für Privatnotenbanken existieren, beruhen sie auf 
landesrechtlichen und statutarischen Vorschriften. 
Das Reichsbankgesetz gewährt den Banken nur gewisse Vorteile, 
wenn sie aus eigener Entschließung die Notenausgabe auf den Betrag 
ihres Grundkapitals einschränken®. Die unbefugte Ausgabe von 
Banknoten über das einer Bank gestattete Notenmaximum hinaus ist 
reichsgesetzlich mit Strafe bedroht und kann zur Eniziehung des 
Notenprivilegs durch richterliches Urteil führen !°. 
2. Oder die Beschränkungen verfolgen den Zweck, dem Betrage 
der ungedeckten Noten, d. h. derjenigen, welche den bei der 
Bank vorhandenen Barvorrat übersteigen, Grenzen zu ziehen. Diese 
Beschränkungen sind durch das Reichsbankgesetz geregelt. 
Letzteres sucht jedoch, weil die Bedürfnisse des Verkehrs nach 
Umlaufsmitteln wechselnde sind, die Beschränkung der ungedeckten 
Noten nicht durch. feste Sätze, sondern durch Maßregeln herbeizu- 
führen, welche den Betrag derselben nur indirekt beeinflussen. Diese 
Maßregeln sind: 
a) Die Notenbesteuerung. Jeder deutschen Notenbank ist 
ein steuerfreier Betrag von ungedeckten Noten zugewiesen. Bei der 
Berechnung dieses Betrages wird als Barvorrat betrachtet der in den 
Kassen der Bank befindliche Betrag an kursfähigem deutschem Gelde, 
an Reichskassenscheinen, an Noten anderer deutscher Banken und an 
Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 
Mark gerechnet. Der steuerfreie Betrag der Noten ist durch das 
Reichsbankgesetz auf 385.000,000 Mark bestimmt, wovon 250,000,000 
Mark auf die Reichsbank, 135,000,000 Mark auf die Privatnoten- 
banken fallen!!. Erlischt die Befugnis einer Bank zur Notenausgabt; 
so wächst der ihr zustehende Anteil der Reichsbank zu. Letztere ist 
außerdem berechtigt, mit anderen deutschen Notenbanken Verträg® 
über Verzichtleistung derselben auf das Recht der Notenausgabe ab- 
® Bank-G. & 8. 
7 Bank-G. 8 5, 
8 Bank-G. | 6. 
% Bank-G. 88 44, 46. 
2 Bank-G. Ä 50, 59 Nr. 3. 
11 Bank-G. $ 9 und Anlage.
	        
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