Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VI. Geld. $ 195. 351 
zuschließen ?. Durch die Verzichtleistung mehrerer Banken auf die 
Befugnis zur Notenemission hat sich das Verhältnis jetzt so ge- 
staltet, daß der Reichsbank ein steuerfreier Notenbetrag von [470 
Millionen] Mark!®, den übrigen Notenbanken also ein solcher von 
[71,6 Millionen] Mark zusteht. Von denjenigen emittierten Noten, 
welche den zugewiesenen Betrag übersteigen, haben die Banken eine 
Steuer von jährlich 5% zu entrichten. Zum Zweck der Feststellung 
dieser Steuer hat jede Bank viermal im Monat eine Aufstellung des 
Barvorrates und der emittierten Noten an die Aufsichtsbehörde ein- 
zureichen!*. Die Vorstände einer Bank, welche durch unrichtige 
Aufstellung dieser Nachweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf 
zu gering angeben, werden mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem 
Zehnfachen der hinterzogenes Steuer gleichsteht, mindestens aber 
fünfhundert Mark beträgt!. Gegen Reichsbankbeamte kann natür- 
lich außerdem disziplinarisch eingeschritten werden. 
b) Die Grundsätze über die Notendeckung. Diese 
gelten nur für die Reichsbank und die Privatnotenbanken, 
deren Noten die Umlaufsfähigkeit im ganzen deutschen Reichsgebiete 
besitzen. Die angegebenen Banken müssen ein Drittel des Betrages 
ihrer in Umlauf betindlichen Noten in bar, den Rest in diskontierten 
Wechseln in ihren Kassen als Deckung bereit halten. Als Barvorrat 
wird in diesem Falle jedoch nur kursfähiges deutsches Geld, Reichs- 
kassenscheine und Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das 
Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, angesehen. Die Wechsel müssen 
eine Verfallzeit von drei Monaten haben und aus denselben in der 
Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Ver- 
pflichtete verhaftet sein!®, |Aus den Schecks müssen mindestens 
zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften]. Die Be- 
stimmungen über die Notendeckung haben den Zweck, die Noten- 
ausgabe zu beschränken und die sofortige Einlösung der Noten zu 
sichern. Sie sind öffentlich rechtlicher Natur; eine privatrechtliche 
Bedeutung besitzen sie nicht. Insbesondere findet keine juristische 
Haftung der Deckung für die Notenforderung statt. Bei den Privat- 
notenbanken kann die Verletzung der Vorschriften über die Noten- 
deckung mit Entziehung der Befugnis zur Notenausgabe bestraft 
werden '5, während die Aufrechterhaltung derselben bei der Reichs- 
bank nur durch die Verantwortlichkeit der Beamten gesichert ist. 
$ 125. 
Nur die Noten der Reichsbank sind gesetzliches 
Zah ungsmittel, die übrigen deutschen Banknoten 
sind es nicht, sie sind] also nicht Geld im juristischen, 
‚. 1% Bek. d. Reichsk. vom [5. Juni 1902. Nicht verzichtet haben die Bayer. 
Notenbank, die Sächs. Bank zu Dresden, die Württ. Notenbank, die Badische 
ank, die Braunschw. Bank). 
14 Bank-G. 88 9, 10 
7, 44 Nr. 3. 
1? [Bank-G. $ 17; G. vom 1. Juni 1909 Art. 5.] 
18 Bank-G. $ 50.
	        
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