VI. Geld. $ 195. 351
zuschließen ?. Durch die Verzichtleistung mehrerer Banken auf die
Befugnis zur Notenemission hat sich das Verhältnis jetzt so ge-
staltet, daß der Reichsbank ein steuerfreier Notenbetrag von [470
Millionen] Mark!®, den übrigen Notenbanken also ein solcher von
[71,6 Millionen] Mark zusteht. Von denjenigen emittierten Noten,
welche den zugewiesenen Betrag übersteigen, haben die Banken eine
Steuer von jährlich 5% zu entrichten. Zum Zweck der Feststellung
dieser Steuer hat jede Bank viermal im Monat eine Aufstellung des
Barvorrates und der emittierten Noten an die Aufsichtsbehörde ein-
zureichen!*. Die Vorstände einer Bank, welche durch unrichtige
Aufstellung dieser Nachweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf
zu gering angeben, werden mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem
Zehnfachen der hinterzogenes Steuer gleichsteht, mindestens aber
fünfhundert Mark beträgt!. Gegen Reichsbankbeamte kann natür-
lich außerdem disziplinarisch eingeschritten werden.
b) Die Grundsätze über die Notendeckung. Diese
gelten nur für die Reichsbank und die Privatnotenbanken,
deren Noten die Umlaufsfähigkeit im ganzen deutschen Reichsgebiete
besitzen. Die angegebenen Banken müssen ein Drittel des Betrages
ihrer in Umlauf betindlichen Noten in bar, den Rest in diskontierten
Wechseln in ihren Kassen als Deckung bereit halten. Als Barvorrat
wird in diesem Falle jedoch nur kursfähiges deutsches Geld, Reichs-
kassenscheine und Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das
Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, angesehen. Die Wechsel müssen
eine Verfallzeit von drei Monaten haben und aus denselben in der
Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Ver-
pflichtete verhaftet sein!®, |Aus den Schecks müssen mindestens
zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften]. Die Be-
stimmungen über die Notendeckung haben den Zweck, die Noten-
ausgabe zu beschränken und die sofortige Einlösung der Noten zu
sichern. Sie sind öffentlich rechtlicher Natur; eine privatrechtliche
Bedeutung besitzen sie nicht. Insbesondere findet keine juristische
Haftung der Deckung für die Notenforderung statt. Bei den Privat-
notenbanken kann die Verletzung der Vorschriften über die Noten-
deckung mit Entziehung der Befugnis zur Notenausgabe bestraft
werden '5, während die Aufrechterhaltung derselben bei der Reichs-
bank nur durch die Verantwortlichkeit der Beamten gesichert ist.
$ 125.
Nur die Noten der Reichsbank sind gesetzliches
Zah ungsmittel, die übrigen deutschen Banknoten
sind es nicht, sie sind] also nicht Geld im juristischen,
‚. 1% Bek. d. Reichsk. vom [5. Juni 1902. Nicht verzichtet haben die Bayer.
Notenbank, die Sächs. Bank zu Dresden, die Württ. Notenbank, die Badische
ank, die Braunschw. Bank).
14 Bank-G. 88 9, 10
7, 44 Nr. 3.
1? [Bank-G. $ 17; G. vom 1. Juni 1909 Art. 5.]
18 Bank-G. $ 50.