Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Organe der Verwaltung. $ 5. 21 
kommen Ausschüsse und Deputationen zur Verwaltung ein- 
zelner Spezialangelegenheiten vor, welche sich aus Mitgliedern der 
Gemeindebehörden und andern Gemeindebürgern zusammensetzen. 
Die Besetzung der Gemeindeämter findet regelmäßig durch Wahl 
statt. Die Wahl der Gemeindevertretung erfolgt durch die Bürger- 
schaft; Bürgermeister, Beigeordnete und Magistratsmitglieder werden 
entweder von der Bürgerschaft oder von der Gemeindevertretung, 
der Bürgermeister auch wohl von einem durch Magistrat und Stadt- 
verordnete gebildeten Wahlkollegium gewählt. Die Amter werden 
meist als Selbstverwaltungsämter bekleidet; berufsmäßige und be- 
soldete Beamte sind die Bürgermeister der größeren Orte und eine 
Anzahl von Beigeordneten und Stadträten in sehr großen Städten. 
Dem Staate steht über die Gemeinden eine Aufsicht zu, welche sich 
in der Bestätigung der Gemeindebeamten, der Genehmigung wichtigerer 
Akte der Gemeindeverwaltung, der Befugnis, die Gemeindevertretung 
aufzulösen und eine kommissarische Verwaltung der Gemeinde an- 
zuordnen, äußert. 
Die größeren Abteilungen des Staates kommen unter 
der Bezeichnung Kreise, Bezirke, Provinzen vor®. Die Gliederung 
derselben ist nach der Größe der Staaten außerordentlich verschieden. 
Preußen zerfällt in Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise, und selbst 
letztere teilen sich meist noch in Unterabteilungen (Amtsbezirke, 
Ämter, Bürgermeistereien). Die Mittelstaaten haben eine zweifache 
Gliederung. Bayern zerfällt in Kreise und Distrikte, Sachsen in 
Kreisl pt haften und Amtshaupt haften, Württemberg 
in Kreise und Oberämter, Hessen in Provinzen und Kreise. Auch 
in Baden sind Kreise und Bezirke zu unterscheiden, doch dienen 
nur letztere den Zwecken der Staatsverwaltung, erstere sind reine 
Kommunalverbände. Elsaß-Lothringen hat eine Gliederung in Be- 
zirke und Kreise, welche den französischen Departements und Arron- 
dissements entsprechen. Die kleineren Staaten kennen nur eine ein- 
malige Einteilung; sie zerfallen in Bezirke, Kreise oder Amter. 
Die größeren Abteilungen des Staates hatten in älterer Zeit 
lediglich den Charakter von Staatsbezirken. Ihre Verwaltung 
lag in den Händen von berufsmäßigen und besoldeten Staatsbeamten. 
Auf diesem Standpunkte stehen jetzt nur noch einige kleine 
Staaten, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Schwarzburg- 
Rudolstadt. 
‚In den meisten Staaten sind im Laufe des 19. Jahrhunderts die 
Bezirke zuKommunalverbänden ausgestaltet worden. Sie haben 
den Charakter als selbständige Subjekte des öffentlichen Rechtes und 
eine eigene Organisation erhalten. Den kommunalen Organen wurden 
jedoch lediglich Funktionen der Vermögens- und Anstaltsverwaltung 
und beratende Befugnisse beigelegt. Die Ausübung der obrigkeit- 
lichen Verwaltung blieb den staatlichen Behörden vorbehalten, welche 
aus besoldeten Berufsbeamten bestanden. Diesen Grundsätzen ent- 
sprach die ältere Gestaltung der preußischen Verwaltung, in welcher 
berpräsident, Bezirksregierung und Landrat als staatliche Organe, 
8 (Meyer-Anschütz $ 115f.]
	        
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