Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

354 Zweites Buch, Sechster Abschnitt. $ 126. 
tionen die Ausgabe von Papiergeld gestattet. Dieses Papiergeld 
war ausnahmelos Papiergeld im wirtschaftlichen, nicht Papier- 
geld im rechtlichen Sinne. Bei Gelegenheit der Regelung des 
Münz-, Papiergeld- und Banknotenwesens im Reiche sind auch über 
das Korporationspapiergeld reichsgesetzliche Vorschriften gegeben 
worden !”, 
Ausländisches Korporationsgeld steht unter den für 
ausländische Banknoten geltenden Grundsätzen 18. 
VI. Kredit‘. 
Einleitung. 
$ 126. 
Kredit ist das zwischen zwei Personen bestehende Verhältnis, 
kraft dessen die eine gegenwärtige wirtschaftliche Leistung gegen 
das Versprechen einer zukünftigen wirtschaftlichen Leistung seitens 
der andern prästiert. Kreditgeschäft heißt jedes Rechtsgeschäft, 
bei dem ein solches Verhältnis vorhanden ist, Kreditverkehr der 
Inbegriff der innerhalb eines Wirtschaftsgebietes vorkommenden 
Kreditgeschäfte.e Den Gegensatz zum Kreditverkehr bildet der 
Barverkehr. 
Die Kreditgeschäfte stehen als eine Gattung vermögensrechtlicher 
Geschäfte zunächst unter den Regeln des Privatrechtes. Die Tätig- 
keit der Verwaltung erstreckt sich nur auf eine engere Gruppe der- 
selben. Der Kredit dient namentlich dazu, Kapitalisten die Anlegung 
ihrer Kapitalien, kapitalbedürftigen Personen die Aufnahme von 
Kapitalien zu ermöglichen. Die Geschäfte, welche die Realisierung 
dieses Zweckes verfolgen, bezeichnet man als eigentliche Kre- 
ditgeschäfte, ihre Hauptart ist das zinsbare Darlehn. 
Die Beschaffung und Ausleihung solcher Kapitalien kann 
durch direkte Verhandlungen zwischen den kapital- 
bedürftigen und kapitalbesitzenden Personen oder durch Ver- 
mittlung von anderen Personen bzw. besonderen An- 
stalten erfolgen. Solange die Verhandlung direkt zwischen Schuldner 
und Gläubiger stattfindet, bleibt sie auf dem Boden des Privat 
rechtes und ist nicht Gegenstand der Verwaltungstätigkeit. Nur 
die Emission von Schuldurkunden, die auf den Inhaber lauten, 
wird nach vielen Landesgesetzgebungen von einer Genehmigung 
der Verwaltung abhängig gemacht?. Dagegen entwickelt die Ver- 
  
  
17 [In Betracht kamen zuletzt nur noch die Noten der landständischen 
Bank in Bautzen, die den Charakter von kommunalständischem Papiergeld be- 
saßen. I nanziehung dieser Noten erfolgte durch Bek. vom 17. Aug. 1909. 
"8 Bank-G. 88 11, 57. 
! Knies, Geld und Kredit, II. Abt. Der Kredit. 2 Bde., 1876 u. 1879. 
A. Wagner, Kredit- und Bankwesen. H.P.Oe. 1, 412; Schraut, Die Organı- 
sation des Kredits, 1883. [Lexis, Art. Kredit H.W.B.? 5, 380; Art. Kredit preuß. 
Handwb. 1, 980.] . 
2 Preuß. G. vom 17. Juni 1833, Sächs. B.G.B. $ 1040, Bad. G. vom 5. Jun! 
1860. Inhaberpapiere mit Prämien dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetze3 
 
	        
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