VO. Kredit. $ 127. 355
waltung in bezug auf die Vermittlung zwischen Kapitalisten und
kapitalbedürftigen Personen eine zweifache Tätigkeit, indem sie:
l. selbst Anstalten errichtet, die eine derartige Vermittlung be-
zwecken, 2. Privatpersonen und Privatanstalten, die sie betreiben,
einer behördlichen Überwachung unterwirft.
Der Kredit ist Personal- oder Realkredit. Personal-
kredit wird dem Schuldner lediglich mit Rücksicht auf die Gesamt-
heit seiner persönlichen Verhältnisse ohne Sicherstellung des Gläubigers
durch ein besonderes Gut gewährt, beim Realkredit ist die Reali-
sierung der Forderung des Gläubigers durch Verpfändung eines be-
stimmten Gutes gesichert. Je nachdem dieses Gut ein Grundstück
oder eine bewegliche Sache ist, unterscheidet man Immobiliar-
kredit und Mobiliarkredit. Personalkredit und Mobiliarkredit
haben insofern nahe Berührungen, als die Beschaffung und Ver-
mittlung beider in der Regel durch dieselben Personen und An-
stalten erfolgt, während für den Immobiliarkredit besondere Anstalten
estehen.
I. Immobiliarkredit!.
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Immobiliarkreditanstalten ? sind:
reditvereine®. Sie bestehen aus Grundbesitzern einer
bestimmten Klasse. Ihre Rechtsverhältnisse sind durch besondere
ausgegeben werden (R.G. vom 8. Juni 1871). Die Genehmigung zur Ausgabe
von Inhaberpapieren hat den Charakter einer Konzession, die Ausgabe ohne
Genehmigung ist mit Strafe bedroht. Eine Ungültigkeit des ohne Erlaubnis
ausgegebenen Papiers tritt nur ein, wenn sie im Gesetze ausdrücklich aus-
gesprochen wird. Wo spezielle landesrechtliche Vorschriften nicht bestehen,
tst die Ausgabe von Inhaberpapieren ohne staatliche Genehmigung zulässig. —
[Gierke 2, 914.]
! Hermes, Art. Landwirtschaftliches Kreditwesen V.R.W. 2, 22; (Conrad,
Art. Landwirtschaftliches Kreditwesen H W.B.2 5, 487. Hecht, Organisation
des Bodenkredits 2 Bde. 1891. — Vgl. E.G. z. B.G.B. Art. 167].
® Die Verbesserung der landwirtschaftlichen Betriebsmethoden, die Boden-
meliorationen, die Ablösung der bäuerlichen Lasten ließen in weiten Kreisen
der Jandwirtschaftlichen Bevölkerung das Bedürfnis nach Kapital hervortreten.
a die älteren Vereinigungen meist nur auf einen engeren Kreis von Grund-
besitzern, Rittergutsbesitzer und größere Grundbesitzer beschränkt waren, so
stellte sich die Notwendigkeit heraus, Anstalten mit einem allgemeinen Wir-
Kungsberciche zu beschaffen. Diese wurden von den Staaten aus von Privat-
esellschaften begründet. Ursprünglich wesentlich für den ländlichen Grund-
esitz bestimmt, haben sie mehr und mehr ihren Wirkungskreis auch auf den
städtischen Häuserbesitz ausgedehnt. .
Zu diesen gehören die Landschaften der alten ‚Provinzen Preußens,
welche zum Zweck der Ausgabe von gemeinsamen Pfandbriefen zu einer Zentral-
landschaft vereinigt sind (Erlaß vom 21. Mai 1873), die Kreditvereine der Pro-
vinz Hannover, der sächsische erbländische ritterschaftliche Kreditverein (Stat.
vom 26. April 1844, bestätigt durch Dekr. vom 13. Mai dess. J.), der sächsische
landwirtschaftliche Kreditverein (Stat. vom 23. März 1866, bestät. durch Dekr.
vom 27. April 1866), der 1825 begründete württembergische Kreditverein, der
mecklenb.-schwerin. ritterschaftliche Kreditverein (Stat. vom 13. April 1882 mit
usatz vom 11. Febr. 1886). In Bayern besteht ein G., die Kreditvereine der
bayrischen Gutsbesitzer betr., vom 11. Sept. 1825; es haben jedoch die Vereine
dort eine praktische Bedeutung nicht erlangt. (Vgl. Hermes, Art. Land-
schaften HW .B.® 5, 453.)
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