358 /weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 129.
als Staatsinstitute vor®. Aber auch diese unterstehen, da sie Hoheits-
rechte nicht ausüben, sondern lediglich vermögensrechtliche Ge-
schäfte abschließen, den allgemeinen privatrechtlichen Rechts-
vorschriften.
Seit den 50er Jahren des 19. Jahrhunderts ist in Deutschland
eine Reihe von Unternehmungen entstanden, die sich zwar als Banken
oder Kreditanstalten bezeichnen, aber neben den vorher erwähnten
Bankgeschäften nach dem Muster der societe generale in Brüssel
und des credit mobilier in Paris auch Spekulation in Wertpapieren,
Peteiligung an der Gründung und dem Betrieb von industriellen und
Handelsunternehmungen zum Gegenstande ihrer Tätigkeit machen.
Eine schärfere Trennung zwischen diesen und den eigentlichen
Banken ist durch das Reichsbankgesetz wenigstens insofern herbei-
geführt worden, als den Zettelbanken der Betrieb von anderen als
Bankgeschäften untersagt worden ist.
2. Leihanstalten und Sparkassen.
$ 129.
Leihanstalten! haben die Aufgabe kapitalbedürftigen Per-
sonen Kapitalien gegen Gewährung von bloß persönlicher oder
Mobiliarsicherheit zu verschaffen. Das Charakteristische der Leih-
anstalten besteht darin, daß die Ausleihung von Kapitalien den
Zweck der Anstalt bildet; eine Anleihung von Kapital findet nur
statt, soweit das eigene Vermögen der Anstalt nicht ausreicht und
ist nicht Zweck der Anstalt, sondern Mittel zur Erreichung des
Zweckes. Die Leibanstalten sind namentlich dazu bestimmt, den
weniger bemittelten Klassen der Bevölkerung, die sich der Banken
nicht bedienen können, also kleineren Landwirten, Gewerbetreibenden,
Arbeitern u.s.w. Kredit zu gewähren.
Den Zwecken der Beschaffung von Personal- und Mobiliarkredit
dienen:
1. Die privaten Pfandleiher. Ihr Geschäftsverkehr be-
wegt sich auf dem Gebiete des Pfandrechtes; sie sind aber gesetz-
lichen Beschränkungen und einer obrigkeitlichen Aufsicht unter-
worfen, deren nähere Regelung durch die Reichsgewerbeordnung der
Landesgesetzgebung vorbehalten ist.
® 2. B. die preußische Seehandlung und die Königlich bayerische Bank in
Nürnberg.
4 Vgl. $ 128.
1Schmoller, Die öffentlichen Leihhäuser. Jahrb. f. Gesetzgebung 4,87;
exis, Art. Pfandleihanstalten V.R.W.2, 232; Würzburger, Art. Leihhäuser
.W.B.: 5, 601; Loening H.P.Oe* 8, II, 458.
® [Gew.O. $$ 34, 38. Näheres im Gewerberecht. — E.G. z. B.G.B. Art. 94.) —
1. G. Meyer, Art. Pfandleih- und Rückkaufsgeschäft. H.W.B.? 6, 67. —
ie hauptsächlichsten landesrechtlichen Vorschriften dieser Art sind das preuß.
G. vom 17. März 1881, [abg. durch A.G. z. B.G.B. Art. 41], bayr. V. vom
12. Aug. 1879, sächs. G. vom 21. April 1882, württemb. V. vom 15. März und
28. Mai 1882, bad. V. vom 9. Juni 1881, hess. V. vom 16. Febr. 1882. Die Ge-
setze setzen ein Zinsmaximum fest, legen den Pfandleihern die Verpflichtung
auf, über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte Bücher zu führen und ordnen
den Verkauf der P’fänder in öffentlicher Versteigerung an.
OI< zn